Ein einziges Insolvenzverfahren ist für die meisten Betroffenen bereits eine enorme Belastung. Schließlich ist eine Privatinsolvenz stets mit viel Verzicht verbunden und zieht sich über mehrere Jahre.
Doch ist es möglich, dass ein zweites Insolvenzverfahren eingeleitet wird, welches neben dem ersten läuft? Wenn ja, muss ein zweiter Insolvenzantrag gestellt werden, um eine zweite Privatinsolvenz möglich zu machen? Unter welchen Bedingungen kann es zu einem zweiten Verfahren kommen?
Der folgende Beitrag beantwortet die Frage, ob 2 Insolvenzverfahren möglich sind und gibt weitere wichtige Hinweise rund um das Thema „zweites Insolvenzverfahren“.
Genauere Informationen zu dieser Gesetzesänderung, mit der EU-Recht in deutsches Recht umgesetzt wurde, finden Sie in unserem Ratgeber über die Restschuldbefreiung.
Zweites Insolvenzverfahren kurz zusammengefasst
Nein. Im Regelfall ist es nicht möglich für einen Schuldner, zwei Insolvenzverfahren gleichzeitig zu führen.
Ja, es ist theoretisch möglich, die Privatinsolvenz zu wiederholen. Allerdings besteht eine Sperrfrist, innerhalb der er keine erneute Restschuldbefreiung erhält.
Nach einer bereits erteilten Restschuldbefreiung ist ein neuer Schuldenerlass erst nach zehn Jahren möglich.
Inhalt
Ist die Privatinsolvenz 2 mal gleichzeitig möglich?
Im Regelfall lautet die Antwort: Nein. Es ist kein Raum für ein zweites Insolvenzverfahren, welches zeitgleich mit dem ersten laufen soll. Dies liegt unter anderem darin begründet, dass das Schuldnervermögen bereits zur Insolvenzmasse des laufenden Verfahrens gehört.
Alles, was ihm bleibt, sind unpfändbare Gegenstände und Forderungen. Zu diesen gehört auch das unpfändbare Einkommen, welches der Sicherung des Existenzminimums dienen soll. Folglich kann dieses nicht gepfändet werden. Möchten Sie wissen, wie hoch Ihr pfändungsfreies Einkommen ist? Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung der Online-Schuldenanalyse **.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen an dieser Auffassung festgehalten, weshalb in diesem Fall auch von gefestigter Rechtsprechung die Rede ist.
Ausnahmefall gemäß § 35 Abs. 2 InsO
Allerdings besteht ein Ausnahmefall, in dem es möglich ist, dass Gläubiger ein zweites Insolvenzverfahren einleiten. Dieser Sonderfall betrifft § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung. Der Paragraph betrifft nur Schuldner, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben und ihr Vermögen, welches aus einer solchen Tätigkeit erwirtschaftet wurde.
Grundsätzlich kann über das Vermögen einer Person nur ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Allerdings erkennt der Bundesgerichtshof hier Ausnahmen an. So kann es Neugläubigern möglich sein, ein zweites Insolvenzverfahren gegen einen Schuldner zu eröffnen, wenn
- durch eine selbstständige Tätigkeit während des ersten Verfahrens Neuerwerb erzielt wurde,
- es sich bei dem Gläubiger um einen Neugläubiger und nicht um einen Insolvenzgläubiger handelt,
- er ein rechtliches Interesse hat und seine Forderungen glaubhaft begründen kann.
Weitere Bedingung dafür, dass ein Privatinsolvenzverfahren das zweite Mal eröffnet wird, ist, dass die Verfahrenskosten im Sinne von § 26 Abs. 1 InsO gedeckt sind.
Folgendes zweites Insolvenzverfahren
Während also ein zweites Privatinsolvenzverfahren bei gleichzeitig laufendem erstem Verfahren nur unter bestimmten Umständen möglich sein kann, stellt sich eine weitere Frage.
Ist es denkbar, dass eine Privatinsolvenz ein 2. Mal möglich ist, nachdem ein erstes Insolvenzverfahren bereits abgeschlossen ist? Diese Frage ist grundsätzlich mit „Ja“ zu beantworten.
Es ist möglich, dass ein zweites Insolvenzverfahren eröffnet, die Privatinsolvenz also wiederholt wird, obwohl der Schuldner bereits ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat und dieses Verfahren abgeschlossen ist. Haben Sie nach einer durchlaufenen Privatinsolvenz neue finanzielle Probleme? Auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de ** erfahren Sie, welche Möglichkeiten des Schuldenabbaus in Ihrem Fall bestehen.
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Reimund
11. September 2022 um 16:42 Uhr
Ich hab eine Frage habe vor 6 Jahren eine Rechtschuldbefreiung erteilt.
Durch corona und so bin ich wieder Schulden angesammelt .Es ist scheisse . Können Sie mir helfen um eine erneute Insolvenz zumachen. brauche hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Reimund