Sowohl Mutter als auch Vater eines Kindes sind ihrem Nachwuchs zu Unterhalt verpflichtet. In der Partnerschaft teilen sich meist beide Betreuungsarbeit und Ausgaben, doch nach der Trennung sieht das häufig anders aus. Meist lebt das Kind dann hauptsächlich bei einem der beiden Ex-Partner.
Der andere Elternteil ist infolgedessen dazu verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Den Kindern soll es nämlich auch finanziell weiterhin so gut wie möglich gehen. Nicht jeder Ex-Partner kommt jedoch seinen Zahlungsverpflichtungen nach. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung gab im Jahr 2018 an, dass die Hälfte der alleinerziehenden Mütter keinen Unterhalt für die Kinder erhält.
Ist in diesem Fall eine Zwangsvollstreckung von Unterhalt möglich? Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Zwangsvollstreckung von Unterhalt kurz zusammengefasst
Damit eine Zwangsvollstreckung von Unterhalt möglich ist, müssen Sie einen vollstreckbaren Titel erwirken.
In der Regel erfolgt die Vollstreckung in Form einer Lohnpfändung oder Kontopfändung zulasten des Unterhaltspflichtigen.
Nein, die Pfändungsfreigrenze gilt hier nicht. Handelt es sich um unmittelbare Unterhaltszahlungen, so kann mehr Geld vom Einkommen abgezogen werden, als laut Pfändungstabelle vorgesehen ist.
Inhalt
Wie können Sie einen vollstreckbaren Unterhaltstitel erwirken?
Zahlt Ihr Ex-Partner keinen Kindesunterhalt, obwohl er dazu verpflichtet ist, sollten Sie schnell handeln. In diesem Fall müssen Sie nämlich selbst tätig werden, damit es zu einer Zwangsvollstreckung von Unterhalt kommen kann. Sie müssen zunächst einen vollstreckbaren Unterhaltstitel erwirken.
Das geht auf unterschiedlichen Wegen, es gibt nämlich verschiedene Arten von Titeln dieser Art. Am unkompliziertesten und günstigsten ist es in der Regel, wenn Sie beim zuständigen Jugendamt eine entsprechende Urkunde erstellen lassen. Hierfür ist es aber notwendig, dass der Ex-Partner die Ansprüche mit seiner Unterschrift bestätigt.
Des Weiteren können Sie eine Urkunde von einem Notar anfertigen lassen. Hier müssen Sie jedoch mit zusätzlichen Kosten für den Notar rechnen. Kommen diese Möglichkeiten nicht in Frage, besteht noch die Option, einen außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich anzustreben. Dabei fallen jedoch Kosten für den Anwalt bzw. das Gericht an. Beachten Sie außerdem, dass der unterhaltspflichtige Ex-Partner zustimmen muss, dass eine sofortige Zwangsvollstreckung vom Unterhalt erfolgt, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Dank Titel zum Unterhalt: Zwangsvollstreckung durch Lohnpfändung
Es gibt verschiedene Arten der Vollstreckung. Ziel all dieser Maßnahmen ist es, dass ein Gläubiger an das Geld kommt, welches eine andere Person ihm schuldet. Bei der Zwangsvollstreckung von Unterhalt wird in der Regel auf die Pfändung von Gehalts- bzw. Lohnansprüchen gesetzt. Hier wird der Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen in die Pflicht genommen.
Er zieht den Unterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab und überweist den Betrag dann an den anderen Elternteil. Damit eine Pfändung dieser Art vorgenommen werden kann, müssen Unterhaltsberechtigte beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz PfÜB) erwirken.
Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung von Unterhalt durch Lohn- oder Gehaltspfändung
Bei der regulären Pfändung von Lohn bzw. Gehalt darf dem Schuldner nicht sein volles Einkommen vorenthalten werden. Vielmehr gibt es laut § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmte Freibeträge, die zu beachten sind. Diese sorgen dafür, dass nur ein Teil des Einkommens gepfändet werden kann. Dem Schuldner muss stets so viel Geld übrig bleiben, dass er seinen Lebensunterhalt weiterhin selbst bestreiten kann.
Wie hoch der Freibetrag ausfällt, ist der aktuellen Pfändungstabelle zu entnehmen. Doch gilt diese auch bei der Zwangsvollstreckung von Unterhalt? Das kommt darauf an, um welche Art von Unterhaltsforderungen es sich handelt.
Bei der Vollstreckung von gesetzlich vorgeschriebenen Unterhaltszahlungen, diese werden auch unmittelbare Zahlungen genannt, ist es möglich, dass der Schuldner mehr Geld zahlen muss, als laut Pfändungstabelle vorgesehen ist. Gesetzliche Grundlage ist hierbei § 850d ZPO. Um dies zu erreichen, müssen Unterhaltsberechtigte jedoch einen entsprechenden Antrag stellen.
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