Laut dem Schuldneratlas 2018 waren im Jahr 2018 über 6,9 Millionen Menschen über 18 Jahre überschuldet – ihr Vermögen hat also ihre Verbindlichkeiten nicht mehr gedeckt. Häufig führen Arbeitslosigkeit, die Trennung vom Partner oder eine Krankheit zur Überschuldung.
Betroffene, die ihre Schulden aus eigener Kraft nicht mehr abbauen können, haben die Möglichkeit, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Schuldner können die Privatinsolvenz anmelden, an deren Ende in der Regel die lang ersehnte Restschuldbefreiung steht.
Vor der Privatinsolvenz haben viele Schuldner damit zu kämpfen, dass Gläubiger gewisse Maßnahmen anstrengen, um an ihr Geld zu kommen. Doch wie verhält es sich mit der Zwangsvollstreckung im Insolvenzverfahren?
Zwangsvollstreckung in der Insolvenz kurz zusammengefasst
Eine Zwangsvollstreckung während der Insolvenz ist laut § 89 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) nicht erlaubt – das betrifft jedoch nur die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen bereits vor der Insolvenzeröffnung bestanden.
Ja. Neugläubiger dürfen nach Ablauf einer sechsmonatigen Sperre Vollstreckungsmaßnahmen trotz Insolvenz anordnen. Diese sind in der Regel jedoch nicht erfolgreich.
Neue Gläubiger sollten ihre Ansprüche titulieren lassen, damit ihre Forderungen nicht während des Insolvenzverfahrens verjähren. Dadurch haben sie 30 Jahre Zeit für die Zwangsvollstreckung.
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Besondere Regelung im Insolvenzrecht: Zwangsvollstreckung bei der Privatinsolvenz
Zahlt eine Person Rechnungen oder Raten nicht pünktlich, lässt ihm der Gläubiger zunächst Mahnungen zukommen. Reagiert der Schuldner weiterhin nicht, kann der Gläubiger zunächst ein gerichtliches Mahnverfahren anstreben und im Anschluss einen vollstreckbaren Titel erwirken. Mithilfe dieses Titels hat er dann die Möglichkeit, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anzuordnen, um doch noch an sein Geld zu kommen.
Besonders häufig greifen Gläubiger dabei auf die Konto- oder die Lohn- bzw. Gehaltspfändung zurück. Bei Ersterem kann der Gläubiger auf das Konto des Schuldners zugreifen. Die Gehalts- bzw. Lohnpfändung setzt demgegenüber direkt beim Arbeitgeber des Schuldners an. Dieser ist dazu verpflichtet, den pfändbaren Teil des Gehalts bzw. Lohns des Schuldners direkt an den Gläubiger zu überweisen.
Das gilt bezüglich der Zwangsvollstreckung in der Insolvenz für Insolvenzgläubiger
Die oben genannten Maßnahmen stellen für Schuldner häufig eine große Belastung dar. Sie erhoffen sich, dass mit der Zwangsvollstreckung im Insolvenzverfahren endlich Schluss ist. Doch ist dem tatsächlich so? Maßgeblich ist hier § 89 Abs. 1 InsO. Dort heißt es:
Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
Insolvenzgläubiger dürfen also keine Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei laufender Insolvenz durchführen. Doch wer ist in diesem Zusammenhang eigentlich ein Insolvenzgläubiger? Hierzu gehören laut § 38 InsO die Personen, die eine Forderung gegen den Schuldner haben. Ihr Anspruch muss dabei schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben.
Regelungen für Neugläubiger zur Vollstreckung bei der Insolvenz
Anders verhält es sich jedoch, wenn Zwangsvollstreckung und Insolvenz bei neuen Schulden aufeinandertreffen. Es kommt nämlich durchaus vor, dass ein Schuldner während des Insolvenzverfahrens neue Schulden anhäuft – etwa, weil er Waren bestellt und diese nicht bezahlt.
Entstehen diese Schulden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sind sie für die Privatinsolvenz nicht relevant. Der Gläubiger kann diese Forderungen nicht anmelden und sie werden auch nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Ist in diesem Fall eine Zwangsvollstreckung trotz Insolvenz möglich?
Neue Gläubiger haben grundsätzlich die Möglichkeit, eine Zwangsvollstreckung im Insolvenzverfahren durchzuführen. Allerdings ist dies erst während der Wohlverhaltensphase möglich. Hier ist jedoch ein wichtiges Problem zu beachten: In der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abgeben. Des Weiteren wurde sein Vermögen zuvor bereits verwertet.
Zwangsvollstreckung nach durchlaufenem Insolvenzverfahren: Was ist möglich?
Nach erfolgreich durchlaufener Privatinsolvenz erfolgt die Restschuldbefreiung. Der Schuldner wird dann – bis auf wenige Ausnahmen – von seinen noch bestehenden Schulden befreit.
Das bedeutet, dass Insolvenzgläubiger in der Regel keine Möglichkeit mehr haben, eine Zwangsvollstreckung nach dem Insolvenzverfahren anzustreben, falls sie nicht vollständig befriedigt wurden.
Anders verhält es sich bei neuen Schulden, die nach dem Verfahren entstehen. Auch hier gilt, dass wieder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich sind.
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