Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners: Voraussetzungen und Ablauf

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 28. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen erfolgt immer durch eine Pfändung.
Die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen erfolgt immer durch eine Pfändung.

Besitzt ein Gläubiger eine Geldforderung, so kann er diese mithilfe der Zwangsvollstreckung durchsetzen – vorausgesetzt, er besitzt einen entsprechenden Vollstreckungstitel. Gewöhnlich wird er zuerst über den Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft des Schuldners veranlassen, um herauszufinden, welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sich besonders lohnen.

Stellt sich dabei heraus, dass der Schuldner teuren Schmuck, wertvolle Gemälde, luxuriöse Fahrzeuge und Möbel oder andere wertvolle Gegenstände besitzt, so wird er sich wahrscheinlich (unter anderem) für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen entscheiden.

Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen kurz zusammengefasst

Wann ist eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners möglich?

Die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen setzt wie jede Pfändung drei Dinge voraus: Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel, Zustellung des Titels an den Schuldner.

Wie geht es weiter, wenn all diese Bedingungen erfüllt sind?

Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung beauftragen. Dieser wird den Schuldner in seiner Wohnung aufsuchen und dort nach Wertgegenständen und anderen pfändbaren Dingen suchen.

Darf der Gerichtsvollzieher das gesamte bewegliche Vermögen pfänden?

Der Gerichtsvollzieher hat bei der Pfändung u. a. die Pfändungsverbote des § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) zu beachten. Danach müssen z. B. Möbel, Kleidung und Haushaltsgegenstände für eine bescheidene Lebensführung beim Schuldner verbleiben.

Allgemeine Voraussetzungen und Ablauf der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen

Auch für die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen muss der Gläubiger zuerst einen Vollstreckungstitel erwirken.
Auch für die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen muss der Gläubiger zuerst einen Vollstreckungstitel erwirken.

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ist eine klassische Aufgabe des Gerichtsvollziehers.

Bevor er aber beim Schuldner klingelt und seinen Kuckuck auf dessen Hab und Gut klebt, muss der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erwirken, z. B. ein (vorläufig) vollstreckbares Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid.

Dieser Titel muss eine Vollstreckungsklausel beinhalten, die dem Gläubiger bescheinigt, dass er die Vollstreckung betreiben darf. Gewöhnlich erteilt das Gericht oder bei notariellen Urkunden ein Notar diese Klausel.

Außerdem ist der Titel dem Schuldner zuzustellen, um diesen über das unmittelbar bevorstehende Vollstreckungsverfahren zu informieren. So kann er sich darauf vorbereiten bzw. Gegenmaßnahmen ergreifen.

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ist in den §§ 808 ff. ZPO geregelt. Der Begriff der körperlichen Sache im Sinne des § 808 ZPO ist dabei im Wesentlichen ähnlich zu verstehen wie der der beweglichen Sache nach §§ 90 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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VollstreckungsvoraussetzungenVollstreckungstitel

Besondere Voraussetzungen der Mobiliarvollstreckung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen auch nachts erlaubt.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen auch nachts erlaubt.

Danach muss der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verfahren beauftragen.

Dieser prüft zuerst, ob die soeben beschriebenen allgemeinen Voraussetzungen für die Pfändung (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen.

Erst dann kann er die Sachpfändung einleiten und muss dabei die besonderen Voraussetzungen einhalten. Er darf nur zur rechten Zeit, am rechten Ort, in ordnungsgemäßer Art und Weise und im rechten Umfang zwangsvollstrecken.

Zur rechten Zeit am rechten Ort

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verfahren ist (fast) jederzeit möglich. Nachts sowie an Sonntagen und Feiertagen darf der Gerichtsvollzieher nach § 758a Abs. 4 ZPO nur unter strengen Voraussetzungen beim Schuldner zur Pfändung erscheinen:

„Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber einen unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.“

Der Gerichtsvollzieher darf überall dort pfänden, wo sich Vermögen des Schuldners befindet, beispielsweise in dessen Wohnung und Geschäftsräumen.

Art und Weise der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verfahren

Bei der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen versieht der Gerichtsvollzieher größere Objekte  mit einem Pfandsiegel.
Bei der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen versieht der Gerichtsvollzieher größere Objekte mit einem Pfandsiegel.

Zum Vollstreckungstermin erscheint der Gerichtsvollzieher beim Schuldner und beschlagnahmt die zu pfändenden Gegenstände. Kleinere Objekte wie Geld, Schmuck und andere Kostbarkeiten nimmt er sofort in Besitz.

Größere Dinge belässt er meist beim Schuldner und bringt dort lediglich sein Pfandsiegel („Kuckuck“) an.

Achtung! Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, vor der Pfändung die Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Maßgeblich für ihn ist lediglich, dass sich die Sache im Gewahrsam des Schuldners befindet, dieser also die tatsächliche Gewalt über den fraglichen Gegenstand hat.

Eine Ausnahme ist offensichtliches Dritteigentum. So dürfte ein Gerichtsvollzieher zum Beispiel kein zu reparierendes Auto aus der Kfz-Werkstatt des Schuldners pfänden, weil dieses ganz offensichtlich einem Kunden gehört. Tut er dies dennoch, kann sich der Autoeigentümer mithilfe der Drittwiderspruchsklage zur Wehr setzen.

Grenzen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verfahren

Der Ehering unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen.
Der Ehering unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen.

Des Weiteren unterliegt auch der Umfang der Sachpfändung gewissen gesetzlichen Grenzen:

  • Unzulässigkeit der Überpfändung: Der Gerichtsvollzieher darf nur so viel pfänden, wie zur Kostendeckung und der Befriedigung des Gläubigers notwendig ist.
  • Auch die zwecklose Pfändung ist verboten. Eine solche würde nicht einmal die Kosten der Zwangsvollstreckung decken und hat daher von vornherein zu unterbleiben.

Verwertung nach der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verfahren

Im Anschluss an die Mobiliarvollstreckung werden die beschlagnahmten Gegenstände meist auf einer öffentlichen Zwangsversteigerung zu Geld gemacht. Der Erlös dient zunächst der Kostendeckung und kommt erst dann dem Gläubiger zur Tilgung der offenen Schulden zugute. Ein möglicher Überschuss ist dem Schuldner auszuzahlen.

Pfändungsschutz – unpfändbare Gegenstände nach § 811 ZPO

Eine sehr wichtige Grenze der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verfahren bildet der § 811 ZPO, der eine ganze Reihe von unpfändbaren Gegenständen auflistet.

Achtung! Seit dem 1.1.2022 muss der Gerichtsvollzieher nicht nur den Bedarf des Schuldners berücksichtigen, sondern auch den Bedarf von Personen, welche mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Unpfändbar sind danach:

  • Haushaltsgegenstände, Mobiliar und Kleidung im Rahmen einer „bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung
  • Arbeitskleidung und Gegenstände, die für die Berufsausübung oder eine damit zusammenhängende Weiter- oder Ausbildung benötigt werden
  • Brillen, Gehhilfen und andere Hilfsmittel, die der Schuldner oder oben erwähnte Person aus gesundheitlichen Gründen benötigen
  • Gegenstände für die Religionsausübung
  • Eheringe
  • Haustiere, die nicht aus Erwerbszwecken gehalten werden oder die für die Erwerbstätigkeit benötigt werden

Ein Breitbildfernseher gehört übrigens nicht zu einem bescheidenen Lebensstil, weshalb der Gerichtsvollzieher diesen im Wege der Austauchpfändung pfänden darf, wenn er dem Schuldner dafür ein anderes, weniger wertvolles, aber funktionsfähiges Ersatzgerät zur Verfügung stellt.

Bildnachweise:
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Über den Autor

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Franziska L.

Franziska studierte Rechtswissenschaften. Seit 2017 gibt sie als Redaktionsmitglied von privatinsolvenz.net Tipps zu den Themen Schulden und Geldsparen. Ihr besonderes Anliegen ist es, juristische Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung in ihren Texten möglichst einfach zu beantworten.

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