Sowohl der Import als auch der Export von Waren sind für die deutsche Wirtschaft von außerordentlicher Bedeutung. Laut Angaben der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) hängt fast jeder vierte Arbeitsplatz vom Export ab, der Import ist besonders im Energiebereich wichtig.
Der Handel mit Partnern im Ausland gehört für viele deutsche Unternehmen also zum Tagesgeschäft. Dabei kann es jedoch durchaus geschehen, dass Geschäftspartner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Wie können Gläubiger in einem solchen Fall eine Zwangsvollstreckung im Ausland durchführen lassen?
Zwangsvollstreckung im Ausland kurz zusammengefasst
Ja, dies ist in der Regel problemlos möglich. Einem Gläubiger stehen dabei verschiedene Möglichkeiten offen, z. B. das Europäische Mahnverfahren, der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen und das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen.
Auch das ist möglich. Für die Anerkennung im Ausland muss nicht mehr das Exequaturverfahren durchlaufen werden, was die Vollstreckung vereinfacht.
In diesem Fall ist entscheidend, ob Deutschland mit dem entsprechenden Land ein Abkommen zur Anerkennung von Urteilen geschlossen hat. Gibt es ein solches Abkommen nicht, muss der Gläubiger seine Forderungen direkt im Ausland geltend machen und dort ein Urteil bzw. einen vollstreckbaren Titel erwirken.
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Internationale Zwangsvollstreckung: In der EU haben Sie verschiedene Möglichkeiten
Zahlt ein Kunde im Inland seine Rechnungen nicht, werden deutsche Unternehmen zunächst Mahnungen verschicken. Bleibt die Zahlung auch danach noch aus, hat der Gläubiger die Möglichkeit, ein Gericht einzuschalten. Liegt ein vollstreckungsfähiger Titel mit Vollstreckungsklausel vor und wurde dieser ordnungsgemäß zugestellt, kann dann eine Zwangsvollstreckung beantragt werden.
Zu den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gehören unter anderem die Lohn- bzw. Gehaltspfändung, die Kontopfändung oder die Zwangsversteigerung einer Immobilie. So erhalten Gläubiger doch noch das ihnen zustehende Geld.
Sitzt der Schuldner nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Staat, dann ist die Zwangsvollstreckung im Ausland ähnlich einfach möglich. Dabei haben Gläubiger verschiedene Optionen, auf die wir im Folgenden näher eingehen.
Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Titel: Brüssel Ia-Verordnung
Für die Vollstreckung im Ausland reicht ein in Deutschland ausgestellter, vollstreckbarer Schuldtitel aus. Durch die sogenannte Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 – EuGVVO), die seit dem 10. Januar 2015 anzuwenden ist, kommt es hierbei zu erheblichen Vereinfachungen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung im Ausland.
Zuvor mussten Gläubiger das sogenannte Exequaturverfahren, auch als Vollstreckbarerklärungsverfahren bekannt, durchlaufen. Dabei musste das Gericht im Ausland überprüfen, ob der deutsche Schuldtitel tatsächlich vollstreckt werden kann. Erst danach war die Zwangsvollstreckung im Ausland möglich. Dieses Verfahren kostete den Gläubiger nicht nur Zeit, sondern auch Geld.
Die Brüssel Ia-Verordnung sorgt nun dafür, dass ein deutscher Titel im EU-Ausland anerkannt wird und danach auch direkt eine Vollstreckung möglich ist. Das erlaubt es dem deutschen Gläubiger, sich mit dem Schuldtitel direkt an den zuständigen Gerichtsvollzieher im Ausland zu wenden.
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen unter 5.000 Euro
Eine weitere Option der Zwangsvollstreckung im Ausland ist das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen. Dieses kommt in Frage, wenn der Streitwert bei höchstens 5.000 Euro liegt. Das Verfahren ist schnell und kostengünstig. Die Vertretung durch einen Anwalt ist möglich, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
Um das Verfahren einzuleiten, muss der Gläubiger ein spezielles Klageformblatt – das Formblatt A – beim zuständigen deutschen Gericht einreichen. Dieses Formblatt können Sie unter anderem auf den Seiten des Europäischen Justizportals herunterladen. Zusätzlich dazu müssen Sie entsprechende Nachweise über das Vorliegen der Forderung einreichen.
Das Gericht prüft dann den Antrag. In der Regel handelt es sich um ein schriftliches Verfahren. Zu einer mündlichen Verhandlung kommt es nur in bestimmten Fällen. Ist ein entsprechendes Urteil gefallen, kann die Zwangsvollstreckung im EU-Ausland (ausgenommen ist Dänemark) durchgeführt werden.
Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen- Zusatz zum deutschen Titel
Hat ein Gläubiger bereits in Deutschland einen vollstreckbaren Titel erwirkt, kann er zusätzlich einen Europäischen Vollstreckungstitel beantragen. Das stellt die Alternative zur bereits erwähnten gerichtlichen Bescheinigung nach Brüssel Ia-Verordnung dar.
Damit die Vollstreckung im EU-Ausland möglich ist, muss es sich um eine unbestrittene Forderung handeln. Der Schuldner muss diese also anerkennen. Damit ein Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellt werden kann, muss der Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellen.
Wurde der Titel ausgestellt, kann die Zwangsvollstreckung im Ausland beginnen. Dazu muss der Europäische Vollstreckungstitel zusammen mit einer Kopie des ursprünglichen Urteils an das zuständige Gericht im Ausland geschickt werden.
Europäisches Mahnverfahren führt zum Europäischen Zahlungsbefehl
Eine weitere Möglichkeit der Zwangsvollstreckung im EU-Ausland besteht darin, ein Europäisches Mahnverfahren einzuleiten. Hier müssen Gläubiger keinen deutschen Titel vorweisen, sondern arbeiten gleich auf europäischer Ebene.
Möchten sie einen Europäischen Zahlungsbefehl beantragen, müssen sich deutsche Gläubiger an das Amtsgericht Wedding in Berlin wenden. Der Antrag wird mit dem Formblatt A EuMVVO gestellt. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Es liegt eine bezifferte Forderung vor.
- Diese ist fällig.
- Das angerufene Gericht ist zuständig.
- Mindestens eine der Parteien hat ihren Wohn- bzw. Rechtssitz in einem anderen EU-Staat.
Welches Verfahren ist in meinem Fall das richtige?
Die Zwangsvollstreckung im EU-Ausland ist also auf unterschiedlichen Wegen möglich. Doch wie weiß ein Gläubiger, welche Option die richtige für ihn ist? Eine pauschale Antwort lässt sich hier leider nicht geben. Grundsätzlich gilt, dass je nach Einzelfall das passende Verfahren gewählt werden muss. Von Bedeutung sind dabei unter anderem die folgenden Faktoren:
- Höhe der Forderung
- Art der Forderung
- Ist die Forderung bestritten oder unbestritten?
Zwangsvollstreckung außerhalb der EU: Hier gelten andere Regeln
Verschiedene Möglichkeiten sorgen also dafür, dass Gläubiger die Zwangsvollstreckung im EU-Ausland durchführen können. Doch wie verhält es sich, wenn der Schuldner in einem Land außerhalb der EU sitzt?
Ist die Zwangsvollstreckung im Ausland, wenn ein Nicht-EU-Staat betroffen ist, ähnlich einfach wie die oben beschriebenen Optionen? Leider stehen Gläubiger in einem solchen Fall meist vor größeren Hindernissen. Allgemeine Regelungen gibt es nicht. Entscheidend ist nämlich, in welchem Staat der Schuldner sitzt.
Haben Deutschland und das entsprechende Land ein Abkommen mit dem Staat über die Zwangsvollstreckung im Ausland abgeschlossen, so gelten die darin festgelegten Regeln. Gibt es keine Abkommen, müssen Schuldner in der Regel die im betreffenden Land geltenden Regeln zur Durchsetzung von Forderungen befolgen. Ein deutsches Urteil wird dann meist nicht anerkannt.
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Manfred
27. Februar 2023 um 15:35 Uhr
lebe seit nun ueber 10 Jahren in Philippinen,bekam nun seit vielen Jarhren vom Finanzamt eine Steuernazahlung,ich bekomme nur 600 Euro Erwerbsminderungsrente,keine ersparnisse,nun will mir das Finanzamt meine Rente einbehalten,ist dies rechtens,gibt es den Selbsbehalt auch im Ausland,hoffe Sie koennen mir weiterhelfen,Danke.
linh
26. August 2022 um 2:12 Uhr
Hello,
Wenn man ein Titel in Deutschland hat, kann diese person nach Deutschland einreisen ohne das er verhaftet wird?
Danke