Die Überschuldung privater Haushalte ist heutzutage kein Randphänomen mehr. Während die einen über ihre Verhältnisse leben und unwirtschaftlich mit ihrem Geld haushalten, geraten andere unverschuldet in die Schuldenfalle.
Kann ein Schuldner seine Schulden nicht bezahlen, wird der Gläubiger zunächst einen Vollstreckungstitel erwirken, um anschließend Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Abwendung der Zwangsvollstreckung kurz zusammengefasst
Schuldner, die noch über gewisse finanzielle Mittel verfügen, können die Zwangsvollstreckung durch Zahlung abwenden.
In bestimmten Fällen lässt sich eine Zwangsvollstreckung auch durch eine Sicherheitsleistung des Schuldners abwenden – solange der Gläubiger nicht seinerseits eine Sicherheitsleistung hinterlegt.
Schuldner, denen die Zwangsvollstreckung droht, sollten schnellstens fachlichen Rat in Anspruch nehmen, um mögliche Rechtsmittel oder einen Vollstreckungsschutz zu prüfen.
Inhalt
Wie kann man eine Zwangsvollstreckung abwenden?
Dem Gläubiger stehen unterschiedliche Maßnahmen zur Verfügung, um an sein Geld zu kommen. Besonders effektiv sind für ihn:
- Abgabe der Vermögensauskunft zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
- Gehalts- und Lohnpfändung
- Kontopfändung
- Zwangsversteigerung, wenn der Schuldner Immobilien besitzt
- Sachpfändung, falls der Schuldner Wertgegenstände oder ein neues Auto besitzt
Für den Schuldner kann das verheerende Folgen haben, weil er dadurch tiefer in die Verschuldung gerät und andere Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Im Falle einer Vollstreckungsankündigung müssen Schuldner daher sofort handeln, wenn sie die Zwangsvollstreckung abwenden wollen.
Denkbar sind insbesondere folgende Vorgehensweisen:
- Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Zahlung
- Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung
- Vollstreckungsschutz bewirken, falls die Vollstreckung eine besondere Härte darstellt
- geeignetes Rechtsmittel einlegen
Zwangsvollstreckung abwenden durch Zahlung
Eine Möglichkeit ist es, mit dem Gläubiger zu verhandeln und mit diesem gemeinsam eine Lösung zur Schuldenregulierung zu finden. Signalisieren Sie Ihre Zahlungsbereitschaft und bieten Sie ihm beispielsweise eine Ratenzahlung an.
Lassen Sie sich ggf. von einer Schuldnerberatungsstelle unterstützen. Diese kann mit Ihnen zunächst Ihre finanzielle Situation analysieren und auf dieser Grundlage mit Ihnen einen Schuldenbereinigungsplan erarbeiten, der genau erklärt, wie und in welchem Zeitraum Sie Ihre Schulden abbauen wollen. Schuldenberater helfen Ihnen auch bei den Verhandlungen mit dem Gläubiger.
Eine ähnliche Vorgehensweise ist möglich, wenn Sie z. B. die Zwangsvollstreckung in Ihr Haus abwenden wollen. Zu einer solchen Zwangsversteigerung kommt es meistens, wenn Bankschulden bzw. Kreditschulden nicht mehr bezahlt werden können.
Schuldner, die eine Zwangsvollstreckung ihrer Immobilie abwenden wollen, haben folgende Optionen, die jedoch immer entsprechende Verhandlungen mit der Bank erfordern:
- monatliche Ratenzahlungen senken oder vorläufig aussetzen, wenn die finanzielle Notlage nur vorübergehender Natur ist
- Stundung der Raten, um kurzfristige Engpässe zu überbrücken
Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
Jeder Gläubiger benötigt für die Zwangsvollstreckung einen Vollstreckungstitel. Das sind neben dem Vollstreckungsbescheid z. B. rechtskräftige Urteile. Bei bestimmten Titeln kann er jedoch schon vor Eintritt der Rechtskraft die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn diese für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden. Welche Titel das sind, besagt § 708 Zivilprozessordnung (ZPO), und zwar z. B. Anerkenntnisurteile, Versäumnisurteile, Urteile zu Mietstreitigkeiten über Wohnräume und Urteile über Unterhalts- und Rentenverpflichtungen.
Bei einigen dieser Titel kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung abwenden, indem er eine Sicherheitsleistung hinterlegt. Gemäß § 711 ZPO ist das z. B. bei Urteilen in Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter von Wohnräumen möglich.
Diese Abwendungsbefugnis des Schuldners besteht jedoch nicht absolut. Hinterlegt der Gläubiger ebenfalls eine Sicherheitsleistung, kann er trotzdem zwangsvollstrecken.
Das heißt: Mit einer Sicherheitsleistung ist es nicht möglich, die Zwangsvollstreckung endgültig zu verhindern.
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