Allein schon der Begriff „Zwangsvollstreckung“ verheißt nichts Gutes. Sie gehört zu den unangenehmsten Folgen von Schulden. Und dennoch ist nicht immer im Detail klar, was dies überhaupt bedeutet. Schuldner, denen Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt werden, geraten leicht ins Schwitzen, weil sie oft nicht einschätzen können, was auf sie zukommt. Das ist nicht weiter verwunderlich, denn auch für angehende Juristen ist das Zwangsvollstreckungsrecht oft ein Buch mit sieben Siegeln.
Der folgende Ratgeber will dieses Rechtsgebiet etwas entwirren und gibt einen umfassenden Überblick hierüber. Er erläutert die Voraussetzungen und Arten der Zwangsvollstreckung und bietet weitere hilfreiche Informationen zum Thema – für Gläubiger und Schuldner.
Zwangsvollstreckung kurz zusammengefasst
Es handelt sich hierbei um ein gerichtliches Verfahren, mit dessen Hilfe der Gläubiger seine Forderung gegenüber dem Schuldner zwangsweise durchsetzen kann. Dabei gibt es verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, zwischen denen der Gläubiger frei wählen kann. Welche das sind, lesen Sie im folgenden Abschnitt.
Die Vollstreckung ist erst möglich, wenn der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erwirkt hat und dieser dem Schuldner zugestellt wurde.
Das Finanzamt braucht hingegen keinen weiteren Vollstreckungstitel zu erwirken. Es kann auf der Grundlage eines Steuerbescheides vollstrecken, der dann als Titel fungiert. Näheres erfahren Sie hier.
Spezifische Informationen zur Zwangsvollstreckung
Dauer der ZwangsvollstreckungGerichtsvollzieher Einstellung der Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung durch GerichtsvollzieherVollstreckungsgericht Zwangsvollstreckungskosten Zwangsvollstr. dch. PfändungZwangsvollstreckungsmaßnahmen
Inhalte
Was ist eine Zwangsvollstreckung?
Wenn ein Schuldner nicht zahlt, weil er z. B. überschuldet oder zahlungsunfähig ist, so wird der Gläubiger zunächst außergerichtlich versuchen, an sein Geld zu kommen. Manchmal beauftragt er auch ein Inkassounternehmen damit.
Wenn all diese Bemühungen nichts nützen, bleibt nur noch der Gang zum Gericht. Dann kann der Gläubiger staatliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Anspruch zwangsweise durchzusetzen, und zwar im Wege der Zwangsvollstreckung. Diese ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Selbst wenn ein Schuldner seine Rechnung nicht sofort bezahlt und auch auf Mahnungen nicht reagiert, kann der Gläubiger nicht ohne Weiteres die Zwangsvollstreckung einleiten.
Er muss erst einen sogenannten vollstreckbaren Titel erwirken, der dem Schuldner im Anschluss zuzustellen ist. Was das genau bedeutet und wie dieses Verfahren im Einzelnen abläuft, wird im Folgenden genauer erläutert. Dieser Ratgeber konzentriert sich vor allem auf die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
Es gibt nicht nur die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Auch zur Durchsetzung anderer Ansprüche sind Vollstreckungsmaßnahmen möglich, insbesondere bei
- einem Anspruch auf Herausgabe einer Sache
- einem Anspruch auf Vornahme einer Handlung
- einem Anspruch auf eine Duldung oder Unterlassung und
- dem Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung.
Weitere Informationen zu Arten der Zwangsvollstreckung
Vollstreckung von ImmobilienVollstreckung im InsolvenzverfahrenVollstreckung von UnterhaltWohnungsdurchsuchungZV im AuslandZV in bewegliches VermögenZV in unbewegliches Vermögen
Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts
Der Zwangsvollstreckung hat der Gesetzgeber innerhalb der Zivilprozessordnung (ZPO) mehrere 100 Paragraphen gewidmet. Sie finden sich im 8. Buch der ZPO.
- Der erste Abschnitt enthält allgemeine Voraussetzungen, die für jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegeben sein müssen. Hierzu zählen die Voraussetzungen Titel, Klausel und Zustellung, die im Folgenden noch näher erläutert werden.
- Abschnitt 2 befasst sich mit der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Hier muss immer unterschieden werden, in welches Vermögen vollstreckt wird. Denn bei einer Vollstreckung in bewegliches Vermögen gelten andere Vorschriften als bei der in unbewegliches Vermögen.
- Ein dritter Abschnitt regelt die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche, z.B. wenn der Gläubiger die Herausgabe einer bestimmten Sache verlangt.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung beantragen?
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nicht automatisch. Der Gläubiger muss diese beim zuständigen Vollstreckungsorgan beantragen. In wessen Zuständigkeit die Zwangsvollstreckung fällt, hängt von der Art der Maßnahme ab.
Für die Pfändung von beweglichen Sachen (z. B. Wertgegenstände, Schmuck, Auto, etc.) ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Für die Pfändung von Forderungen des Schuldners (Gehalts- und Kontopfändung) ist hingegen das Vollstreckungsgericht zuständig.
Mehr Informationen zu den Voraussetzungen einer Vollstreckung
VollstreckungsvoraussetzungenVollstreckungsauftragVollstreckungsbescheidZwangsvollstreckung ohne Titel
Vollstreckungstitel – die gerichtliche oder notarielle Zahlungsaufforderung
Ein solcher Antrag macht jedoch nur Sinn, wenn der Gläubiger bereits einen sogenannten Vollstreckungstitel erwirkt hat. Das ist eine verbindliche Feststellung z. B. des Gerichts darüber, was genau der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Dieser Titel kommt einer gerichtlichen (oder notariellen) Zahlungsaufforderung gleich.
Als Vollstreckungstitel kommen in Betracht:
- Vollstreckungsbescheid (wird im gerichtlichen Mahnverfahren erwirkt)
- Gerichtsurteile
- Kostenfestsetzungs- und Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse
- gerichtliche Vergleiche
- notarielle Urkunden
Ein typisches Beispiel für eine notarielle Urkunde ist ein vom Notar verfasstes Schuldanerkenntnis, welches oft mit einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verbunden ist. Auf diese Weise spart sich der Gläubiger den Weg zum Gericht. Denn er hat bereits einen notariellen Vollstreckungstitel.
Klausel als Erlaubnis, die Vollstreckung zu betreiben
Die dritte Voraussetzung für die Durchführung der Zwangsvollstreckung ist die Vollstreckungsklausel. Diese Klausel erlaubt es dem Gläubiger, die Vollstreckung zu betreiben.
Wenn der Titel nicht bereits eine solche Klausel enthält, muss der Gläubiger die Erteilung einer solchen beantragen, und zwar bei der Stelle, die den Titel geschaffen hat.
Zu guter Letzt muss der Titel dem Schuldner zugestellt werden, bevor die Vollstreckung beginnt. Bei einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher kann die Zustellung auch unmittelbar vor Beginn der Pfändung erfolgen.
Gerichte stellen ihre Urteile und Beschlüsse in der Regel selbst zu. Ob diese Zustellung erfolgt ist, lässt sich meist an dem folgenden Satz erkennen:
„Eine Ausfertigung dieses Urteils / Beschlusses ist dem Beklagten / Antragsgegner am … zugestellt worden.“
Bei anderen Vollstreckungstiteln muss sich der Gläubiger gewöhnlich selbst darum kümmern, dass dieser dem Schuldner zugestellt wird, beispielsweise indem er den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. Erfolgt die Zustellung nicht durch das Gericht, so befindet sich die Zustellungsurkunde der Post oder des Gerichtsvollziehers untrennbar als Anlage am Titel, z. B. mittels Tackerklammer.
Unterschiedliche Arten der Zwangsvollstreckung
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Zwangsvollstreckung beginnen. Dabei kann der Gläubiger frei wählen, welche Form der Vollstreckung er betreiben möchte. Er kann zwischen mehreren Verfahren wählen oder aber diese miteinander kombinieren.
Er hat hierbei insbesondere die folgenden Möglichkeiten:
- Vollstreckung in bewegliches Vermögen (Sachpfändung bzw. Mobiliarvollstreckung)
- Vollstreckung in unbewegliches Vermögen (Immobiliarvollstreckung)
- Vollstreckung in Forderungen, die dem Schuldner zustehen
Diese Unterscheidung, worin vollstreckt werden soll, ist wichtig, weil die entsprechenden Voraussetzungen der jeweiligen Zwangsvollstreckung in der Zivilprozessordnung in verschiedenen Vorschriften geregelt sind.
Das Zwangsvollstreckungsrecht besteht nicht nur aus der Zivilprozessordnung (ZPO). Es umfasst auch das Zwangsvollstreckungsgesetz (ZVG) und die Insolvenzordnung (InsO). Während die ZPO und ZVG die Einzelzwangsvollstreckung regeln, befasst sich die InsO mit der Gesamtvollstreckung (Insolvenzverfahren).
Keine Zwangsvollstreckung ohne Informationsbeschaffung
VermögensauskunftSchuldnersuche
Bevor wir uns die einzelnen Vollstreckungsarten anschauen, müssen wir eine wichtige Frage klären: Wie erfährt der Gläubiger, ob sich eine Zwangsvollstreckung überhaupt lohnt und was es beim Schuldner zu holen gibt? Ohne eine gründliche Vorbereitung laufen die Maßnahmen unter Umständen ins Leere. Dann gesellen sich zu der offenen Geldforderung des Gläubigers die Vollstreckungskosten, die er zunächst einmal vorschießen muss.
Der Gläubiger muss sich also erst einmal alle relevanten Informationen über den Schuldner beschaffen. Neben dessen vollständigem Namen sowie dessen Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz sind gerade die Vermögensverhältnisse relevant. Wo arbeitet der Schuldner? Welche Konten besitzt er? Gibt es Wertgegenstände, die sich verwerten und versteigern lassen? Besitzt der Eigentümer Immobilien? Diese Fragen entscheiden darüber, welche Maßnahme den größten Erfolg bzw. Erlös verspricht.
Um all dies herauszufinden, können Gläubiger folgende Informationsquellen nutzen:
- Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte
- Informationen der SCHUFA und anderer Auskunfteien wie der Creditreform
- öffentliche Register wie das Handelsregister
- das öffentliche Schuldnerverzeichnis im Sinne des § 882b ZPO
Außerdem kann der Gläubiger beim Gerichtsvollzieher die Abgabe einer Vermögensauskunft beantragen. Auf diese Weise erlangt er einen umfassenden Überblick über das gesamte schuldnerische Vermögen und kann auf dieser Grundlage die optimale Vorgehensweise festlegen.
Was bedeutet die Zwangsvollstreckung für den Schuldner?
Dass die Zwangsvollstreckung für den Schuldner unangenehm ist, liegt auf der Hand. Doch abgesehen davon, dass er zwangsweise einen Teil seines Vermögens abgeben muss, kann dies auch noch andere Folgen haben. Beantragt der Gläubiger wirklich die Abgabe einer Vermögensauskunft (auch eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid genannt), wird dies im öffentlichen Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Dieser Eintrag wirkt sich negativ auf die eigene Bonität aus. Wirtschaftliche Aktivitäten wie der Abschluss eines Handy- oder Mietvertrags gestalten sich dann schwieriger. Auch Kredite werden dann in der Regel von den Banken abgelehnt.
Wenn Sie nicht in der Lage sind, eine Forderung zu bezahlen, sollten Sie daher umgehend Kontakt mit dem Gläubiger aufnehmen und eine gemeinsame Lösung suchen. Anderenfalls hat der Gläubiger keine andere Wahl, als seinen Anspruch auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung in das bewegliche Vermögen
Der Gläubiger darf nicht selbst vollstrecken, sondern muss sich dafür der staatlichen Vollstreckungsorgane bedienen. Eines davon ist der Gerichtsvollzieher, der einem Amtsgericht zugeteilt ist. Wenn der Schuldner trotz eines Titels immer noch nicht gezahlt hat, kann der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag erteilen, in das bewegliche Schuldnervermögen zu vollstrecken.
Der Beamte wird dann beim Schuldner Wert- und Luxusgegenstände beschlagnahmen. Entweder er nimmt diese sofort mit oder ein klebt ein Pfändungssiegel auf die Gegenstände. Das können z. B. hochwertige technische Geräte sein, ein Auto, Schmuck oder wertvolle Antiquitäten. Diese Sachen werden zwangsversteigert. Den Erlös erhält der Gläubiger zur Befriedigung seiner Geldforderung.
Haushaltsgegenstände für den täglichen Lebensbedarf und Dinge, die der Schuldner für seine Berufsausübung braucht, darf der Gerichtvollzieher nicht pfänden.
Obwohl der Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsorgan ist, soll er in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken.
Zeigen Sie als Schuldner Ihre Kooperationsbereitschaft und vermeiden Sie die bevorstehende Zwangsvollstreckung.
Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen
Manche Menschen besitzen ein eigenes Grundstück oder haben sich z. B. eine Eigentumswohnung gekauft. Auch in dieses sogenannte unbewegliche Vermögen (Immobilien) kann vollstreckt werden. Hierfür stehen dem Gläubiger drei verschiedene Formen zur Verfügung, die jeweils beim Vollstreckungsgericht beantragt werden müssen:
- Zwangsverwaltung
- Zwangsversteigerung
- Zwangshypothek
Im Falle einer Zwangsversteigerung legt das Vollstreckungsgericht zunächst den Verkehrswert der Immobilie fest, meistens mithilfe eines Sachverständigen. Es soll sichergestellt werden, dass bei der Versteigerung mindestens der Grundstückswert erzielt wird.
Dieses Verfahren ist sehr kostspielig und zeitintensiv. Es kann durchaus ein Jahr dauern. Die Kosten hängen vom Verkehrswert der Immobilie, dem Aufwand für den Sachverständigen und dem Verfahrensstand ab.
Bei der Zwangsverwaltung soll der Gläubiger aus den Erträgen des Grundstücks, z. B. aus Miet- oder Pachteinnahmen befriedigt werden.
Voraussetzung für diese Vollstreckungsmaßnahme ist ein Anordnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Mit diesem Beschluss wird das Grundstück einschließlich der Miet- und Pachtzinsforderungen beschlagnahmt.
Der Eigentümer, sprich der Vollstreckungsschuldner, verliert dadurch sämtliche Verwaltungs- und Nutzungsbefugnisse. Statt seiner verwaltet ein Zwangsverwalter die Immobilie. Auch diese Maßnahme ist sehr kostenintensiv.
Zwangsvollstreckung in Forderungen
Die Zwangsvollstreckung in Forderungen klingt sehr abstrakt, meint jedoch Formen der Pfändung, die fast jedem Verbraucher geläufig sind, z. B. die Lohnpfändung oder die Kontopfändung. Diese Art der Vollstreckung erfolgt direkt durch das Vollstreckungsgericht. Der Gerichtsvollzieher wird hierfür also nicht eingeschaltet.
Arbeitnehmer haben z. B. eine Forderung gegen ihren Arbeitgeber in Form des Lohnanspruchs. Diesen kann das Amtsgericht durch Zwangsvollstreckung pfänden, indem es auf Antrag des Gläubigers einen sogenannten Pfändung- und Überweisungsbeschluss erlässt und dem Arbeitgeber zustellt.
Im Falle einer Gehaltspfändung nimmt der Vollstreckungsgläubiger den Arbeitgeber als Schuldner seines Vollstreckungsschuldners in Anspruch. Der Arbeitgeber muss dann den pfändbaren Lohn seines Arbeitnehmers (des Vollstreckungsschuldners) an den Gläubiger überweisen. Wie hoch der pfändbare Anteil ist, bestimmt sich nach dem Gesetz und der sogenannten Pfändungstabelle. Diese berücksichtigt z. B. die Höhe des Einkommens und mögliche Unterhaltspflichten des Schuldners.
Auch die Pfändung von Bankguthaben fällt unter diese Kategorie der Zwangsvollstreckung.
Bei dieser Kontopfändung kann der Schuldner einen Teil seines Einkommens schützen, indem er sein Konto von der Bank in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lässt. Auf diese Weise verhindert er, dass er im Falle einer Pfändung nicht völlig mittellos dasteht.
Was tun bei Zwangsvollstreckung? Möglichkeiten des Schuldners
Zwangsvollstreckung abwendenVollstreckungserinnerungVollstreckungsabwehrklage
Wird Ihnen die Zwangsvollstreckung angekündigt, sollten Sie so schnell wie möglich handeln. Unter Umständen besteht noch die Chance, die Vollstreckung abzuwenden.
Die wohl kostengünstige Alternative ist es, mit dem Gläubiger zu verhandeln und mit diesem eine Lösung zu vereinbaren. Sie können z. B. eine Ratenzahlung als außergerichtlichen Vergleich anbieten. Erklärt er sich einverstanden, bitten Sie ihn, den Vollstreckungsbescheid zurückzuziehen. Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist es jedoch, dass Sie über entsprechende finanzielle Mittel verfügen, um diesem Vergleich, sprich der Ratenzahlung, nachzukommen.
Wenn Sie jedoch zahlungsunfähig sind und dem Gläubiger deswegen kein Angebot unterbreiten können, kann Ihnen ein Anwalt helfen, die Zwangsvollstreckung abzuwehren. Dieser kann Sie z. B. dabei unterstützen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Mit Insolvenzeröffnung ist eine Einzelzwangsvollstreckung durch einzelne Gläubiger nicht mehr zulässig.
Außerdem kann ein Anwalt für Schulden dabei helfen, einen Vollstreckungsschutz zu bewirken, beispielsweise wenn die entsprechende Maßnahme eine besondere Härte darstellt, die gegen die guten Sitten verstößt.
Außerdem kann ein Schuldner verschiedene Rechtsbehelfe nutzen, um sich gegen die Vollstreckungsmaßnahmen zu wehren.
- Es gibt einerseits Rechtsbehelfe, die sich gegen formale Fehler der Vollstreckung richten.
- Außerdem kann der Schuldner auch gegen inhaltliche Mängel der Zwangsvollstreckung vorgehen.
Sonderfall: Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt
Eine Vollstreckung kann auch bei Steuerschulden drohen. Das Finanzamt hat hier einen entscheidenden Vorteil gegenüber privaten Gläubigern. Es kann auf der Grundlage eines Steuerbescheids vollstrecken, ohne dass es eines weiteren Vollstreckungstitels bedarf. Außerdem muss sich das Amt an kein Gericht und keinen Gerichtsvollzieher wenden.
Die Zwangsvollstreckung verläuft hier also schneller und effektiver zugunsten des Finanzamtes als Gläubiger. Meist pfändet es das Gehalt des Steuerschuldners oder dessen Konto.
Um vollstrecken zu können, muss das Amt
- einen entsprechenden Bescheid zur fraglichen Steuerschuld erlassen haben
- den Schuldner zur Zahlung auffordern und
- eine Frist von einer Woche bis zur Vollstreckung setzen.
Das Finanzamt kommt übrigens leichter an Informationen als private Gläubiger. Es kann über das Bundesamt für Finanzen alle inländischen Konten ermitteln.
Auch ausländische Konten kann es im Wege der Amtshilfe ausfindig und Vermögensverschiebungen dorthin rückgängig machen.
Droht Ihnen eine Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt, können Sie …
- einen Zahlungsaufschub (Stundung) beantragen
- Einspruch gegen den Steuerbescheid erheben
- die Aussetzung der Vollziehung beantragen
Bildnachweise:
– fotolia.com/ memyjo
– fotolia.com/ Antonioguillem
– fotolia.com/ cameris
– istockphoto.com/ liveostockimages
– fotolia.com/ Kzenon
– istockphoto.com/ style-photographs
– fotolia.com/ skarie
– istockphoto.com/ AlexRaths
– fotolia.com/ djama
– fotolia.com/ PhotographyByMK
– istockphoto.com/ kzenon
– fotolia.com/ Marco2811