Eine Hand hebt sich im Auktionssaal. „120.000 Euro. Bietet jemand mehr?“ Es bleibt still. Dieses Mal hebt niemand die Hand. „120.000 Euro zum Ersten, … zum Zweiten, … zum Dritten.“ Der Auktionshammer fällt und besiegelt das Geschäft. Der „Bietrausch“ der Konkurrenten ist vorbei. Ein begehrtes Versteigerungsobjekt wechselt den Eigentümer.
Dieses Geschäftsprinzip, bei dem sich potentielle Käufer einen Biet-Wettstreit liefern, ist schon sehr alt. Versteigerungen gehören sogar zu den zu den ältesten Handelsarten. Seitdem hat sich das Verfahren kaum groß geändert. Und es findet auch dann Anwendung, wenn das Eigentum eines Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung verwertet wird, weil dieser seine offenen Rechnungen nicht begleichen konnte oder wollte.
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (kurz ZVG) stammt aus dem Jahre 1897 und hat sich seitdem wenig geändert. Es ist nicht ganz leicht zu verstehen. Deswegen möchten wir einen kleinen Überblick über diese Art der Zwangsvollstreckung geben.
Zwangsversteigerung kurz zusammengefasst
Bei dieser Auktion wird Eigentum des Schuldners durch das Gericht verwertet. Der Erlös kommt dem Gläubiger zugute.
Die Zwangsversteigerung obliegt der Justiz. Sie ist immer öffentlich. Mitbieten kann jedermann über 18 Jahre.
Egal ob Haus oder Wohnungen: Zwangsversteigerungen setzen wie jede Vollstreckungsmaßnahme einen Vollstreckungstitel des Gläubigers voraus. Näheres erfahren Sie hier.
Inhalt
Was ist eine Zwangsversteigerung?
Die Zwangsversteigerung ist, wie eingangs bereits angedeutet, eine Auktion. Die Besonderheit liegt darin, dass hier Dinge zwangsweise unter den Hammer kommen, gegen den Willen des Eigentümers.
Der Grund hierfür liegt darin, dass dieser Eigentümer seine Schulden gegenüber seinem Gläubiger nicht bezahlt hat.
Um die Schulden auszugleichen, beantragt dieser beim zuständigen Vollstreckungsgericht diese Versteigerung. Mit dem Erlös hieraus werden dann die Schulden so weit wie möglich getilgt. Es handelt sich also um eine Art der Zwangsvollstreckung.
Weil dies ein großer Eingriff in die Eigentumsrechte ist, darf so etwas nur der Staat, genauer gesagt, das Gericht. Die Voraussetzungen hierfür sind im ZVG genau festgelegt und werden an späterer Stelle noch näher erläutert.
Der Gläubiger bedient sich staatlicher Institutionen, um seinen Anspruch auf eine Geldzahlung zwangsweise durchzusetzen. Hierfür werden die Sachen des Schuldners beschlagnahmt und anschließend bei einer Versteigerung an den Meistbietenden verkauft.
Welche Arten der Zwangsversteigerung gibt es?
Das Gesetz kennt zwei Arten von Versteigerung. Je nachdem welcher Gegenstand unter den Hammer kommt, handelt es sich um die Zwangsversteigerung von Immobilien oder von beweglichen Sachen.
Als bewegliche Sachen werden alle körperlichen Gegenstände eingestuft, die nicht Grundstücke oder wesentliche Bestandteile von Grundstücken sind.
Wann ist eine Zwangsversteigerung in Deutschland erlaubt?
Bevor die Justiz eine Zwangsversteigerung vom Auto oder von Haus und Hof anordnet, muss einiges passieren. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, zu denen auch die Versteigerung zählt, sind die letzte Möglichkeit des Gläubigers, seine offene Geldforderung gegen den Schuldner durchzusetzen.
Das Vollstreckungsgericht leitet das Verfahren nur auf Antrag des Gläubigers ein. Es können auch mehrere Gläubiger gemeinsam die Zwangsversteigerung beantragen.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt sind. Das heißt, der Gläubiger muss einen Vollstreckungstitel über die fragliche Forderung besitzen. Dieser Titel muss dem Schuldner zugestellt worden sein.
Weitere Titel sind Urteile auf Duldung der Zwangsvollstreckung, gerichtliche Vergleiche oder notarielle Urkunden.
Im Falle der Zwangsversteigerung von einem Grundstück liegt meist ein Titel in Form einer dinglichen Vollstreckungsunterwerfung des Schuldners vor. Mit dieser Erklärung verpflichtet sich der Schuldner, die Zwangsvollstreckung aus dem Grundeigentum zu dulden, also z. B. die Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung, seines Hauses oder seines Grundstücks. Diese Unterwerfung muss im Grundbuch eingetragen werden.
Eine solche Unterwerfungserklärung lautet zum Beispiel folgendermaßen:
„Wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen unterwirft sich der Besteller der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist. Der Besteller bewilligt und beantragt die Eintragung dieser Unterwerfungserklärung in das Grundbuch.“
Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen für die Zwangsversteigerung von Immobilien
Die Zwangsversteigerung von Immobilien ist nur zulässig, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen oder er der Erbe des Eigentümers ist. Das Eigentum kann z. B. durch das Zeugnis des Grundbuchamts nachgewiesen werden.
Bei dem Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register. In diesem werden Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, bestehende Eigentumsrechte an Immobilien und damit verbundene Belastungen (z. B. Hypotheken) eingetragen.
Darf die Zwangsversteigerung erst nach einer erfolglosen Mobiliarvollstreckung erfolgen?
Der Gläubiger ist grundsätzlich frei in der Wahl, wie er vollstrecken will. Er kann frei wählen zwischen Kontopfändung, Sachpfändung, Zwangsversteigerung und anderen Arten der Pfändung. Die Vollstreckung in bewegliche und unbewegliche Sachen stehen also gleichwertig nebeneinander.
Eine Ausnahme gilt gemäß §§ 322 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) jedoch für öffentliche Abgaben:
„Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.“
Ist für die Zwangsversteigerung eine bestimmte Mindesthöhe der Forderung vorgeschrieben?
Das Gesetz schreibt keine Mindesthöhe vor. Allerdings ist die Zwangsversteigerung wegen einer Bagatellforderung nur erlaubt, wenn der Schuldner wiederholt nicht gezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn mehrmals dazu aufgefordert hat.
Zwangsversteigerung: Ablauf und Tipps für Mitbieter
Für den Eigentümer ist diese Art der Zwangsvollstreckung ein herber Schlag und ein großer Verlust. Für Interessenten ist dies hingegen eine kostengüstige Möglichkeit, im Wege der Zwangsversteigerung Grundeigentum zu kaufen, insbesondere wenn das eigene Budget etwas kleiner ausfällt. Außerdem kann jeder über 18 Jahre an einer Zwangsvollstreckung teilnehmen.
Wie läuft eine Zwangsversteigerung ab vor dem Amtsgericht? Der Ablauf der Zwangsversteigerung ist gesetzlich vorgeschrieben. Zunächst prüft das Gericht, ob die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das der Fall, so ordnet es per Beschluss die Zwangsversteigerung an und ersucht das Grundbuchamt um Eintragung dieser Anordnung. Dieser Beschluss wirkt wie eine Beschlagnahme des Grundstücks.
Bevor es zur Versteigerung kommt, beauftragt das Gericht einen Gutachter. Dieser soll das Objekt schätzen und in einem Verkehrswertgutachten den Verkehrswert der Immobilie ermitteln. Dieser Wert bildet die Grundlage für die sogenannten Mindestgebotsgrenzen, die eingehalten werden müssen. Denn das Grundstück soll nicht bereits im ersten Termin zur Zwangsversteigerung weit unter Wert versteigert werden.
Steht der Wert der Immobilie fest, bestimmt das Gericht einen Termin zur Versteigerung, der öffentlich bekanntgemacht wird. So gibt jedes Amtsgericht Zwangsversteigerungen im Amtsblatt seines Gerichtsbezirks bekannt. Zwangsversteigerungstermine werden aber auch in den Aushängen im Amtsgericht veröffentlicht. Auch online werden Zwangsversteigerungen mit Termin bekanntgegeben.
Da die Versteigerungstermine öffentlich sind, kann auch jeder teilnehmen. Mitbieter, also Kaufinteressenten müssen lediglich voll geschäftsfähig, das heißt mindestens 18 Jahre alt sein, und ihren Personalausweis zur Zwangsversteigerung mitbringen. Wer nicht selbst vor Ort sein und mitbieten kann, kann sich durch eine andere Person vertreten lassen und muss dieser nur eine entsprechende Vollmacht ausstellen.
Versteigerungstermin und Zuschlag
Beim Termin zur Zwangsversteigerung stellt der Rechtspfleger zuerst alle Verfahrensbeteiligten fest und teilt alle relevanten Daten zum Versteigerungsobjekt mit. Hierfür verliest er z. B. den Grundbucheintrag und nennt den Verkehrswert der Immobilie sowie das Mindestgebot.
Anschließend beginnt die Bieterstunde, welche für mindestens 30 Minuten angesetzt ist, jedoch beliebig lang sein kann, bis das letzte Gebot abgegeben ist.
Die Gebote der Mitbieter erfolgen während der Zwangsversteigerung immer mündlich. Der Rechtspfleger verkündet das letzte Gebot dreimal und fordert zur Abgabe weiterer Gebote auf. Wenn kein weiterer Bieter ein Gebot abgibt, ist die Bieterstunde abgeschlossen. Der Höchstbieter erhält den Zuschlag.
Der Beschluss über den Zuschlag gilt gleichzeitig als Räumungstitel gegen den Schuldner bzw. den Eigentümer der versteigerten Immobilie, falls dieser noch in der Immobilie wohnt. Ist das versteigerte Objekt jedoch vermietet, so bleibt das Mietverhältnis bestehen.
Liegt das höchste Gebot unter 70 Prozent des Verkehrswerts, kann der Gläubiger einen zweiten Versteigerungstermin beantragen. Beträgt das Höchstgebot weniger als 50 Prozent, so verwehrt das Gericht den Zuschlag von Amts wegen und setzt für die Zwangsversteigerung einen zweiten Termin an.
Wurde die Immobilie erfolgreich versteigert, so legt das Gericht einen Termin zur Immobilienübergabe fest. Sie erfolgt in der Regel 6 bis 8 Wochen nach der Versteigerung. Dann wird der Käufer auch als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
Tipps für die richtige Mitbieterstrategie
Sie möchten günstig ein Haus über Zwangsversteigerungen erwerben? Kaufinteressenten können auf einer Zwangsversteigerung durchaus ein Schnäppchen schlagen.
Allerdings ist die Teilnahme an Zwangsversteigerungen ohne ausreichende Informationen riskant. Sie laufen Gefahr, mehr auszugeben, als die Immobilie wert ist, und handeln sich möglicherweise Folgekosten ein, wenn es sich um eine sanierungsbedürftige Schrottimmobilie handelt.
Ein Manko besteht darin, dass vor Zwangsversteigerungen vom Amtsgericht keine Besichtigungstermine angeboten werden. Meistens ist eine Besichtigung auch gar nicht möglich, weil der Eigentümer oder darin wohnende Mieter den Zugang verweigert – auch dem Gutachter, der den Verkehrswert der Immobilie ermitteln soll. Der Vorbesitzer ist nicht verpflichtet, jemanden auf das Grundstück oder ins Haus zu lassen. Er muss auch keine Infos zu Schäden oder Altlasten herausgeben.
Ein Gutachter, der ein Grundstück bzw. Gebäude nicht besichtigen kann, verfügt auch nicht über alle relevanten Informationen, die notwendig sind, um den Wert einschätzen zu können. Demnach ist der Verkehrswert nur geschätzt, weil z. B. keine Informationen über den Innenzustand des Gebäudes vorliegen.
Ist ein Haus nun von Schimmel befallen oder marode oder wurden gar gesundheitsschädliche Baustoffe verwendet, so werden diese Fakten erst nach der Zwangsversteigerung bei der Übergabe bekannt.
Aus diesem Grund ist eine gute Vorbereitung auf den Biettermin so wichtig. Besichtigen Sie die Immobilie wenigstens von außen. Vielleicht kommen Sie auch mit den Bewohnern oder Nachbarn ins Gespräch und gelangen so an wichtige Informationen. Manchmal sind die Besitzer offener und gestatten die Besichtigung durch Privatpersonen.
Werfen Sie vor der Zwangsversteigerung außerdem einen Blick ins Grundbuch. Hier finden Sie z. B. wichtige Informationen über bestehende Wegerechte und Wohnrechte auf Lebenszeit, beispielsweise für Verwandte des bisherigen Eigentümers.
Lesen Sie sich das Wertgutachten vor den Zwangsversteigerungen genau durch und betrachten Sie den Verkehrswert nicht als einzige Entscheidungsgrundlage. Auch mögliche Mängel, eine problematische Lage oder den ungünstigen Schnitt eines Grundstücks oder Gebäudes sollten Sie berücksichtigen.
Nur auf dieser Grundlage können Sie berechnen, welches Budget Ihnen die Immobilie maximal wert ist. Seien Sie sich auch darüber im Klaren, welche Informationen zum Objekt der Zwangsversteigerung Ihnen nicht zur Verfügung stehen. Sie müssen das Risiko einschätzen können, das mit einem solchen Kauf verbunden ist.
Der Finanzplan sollte auf einem sachlich kalkulierten Limit beruhen und gegebenenfalls im Vorfeld mit der Bank abgeklärt werden.
Setzen Sie sich vor dem Versteigerungstermin ein maximales Höchstgebot, um auf der Zwangsversteigerung nicht in einen Bietrausch zu verfallen. Nehmen Sie gegebenenfalls eine Begleitperson mit, die Sie zurückhalten kann.
Wie kann ich eine Zwangsversteigerung verhindern?
Für betroffene Schuldner bzw. Eigentümer ist die Zwangsversteigerung und der damit verbundene Verlust der eigenen Immobilie ein einschneidendes Erlebnis.
Unter Umständen lässt sich die Zwangsversteigerung noch abwenden, wenn die Betroffenen rechtzeitig handeln. Meistens droht sie, wenn Kunden ihre Bankschulden bzw. Kreditschulden nicht mehr bezahlen können.
Versuchen Sie zuerst, mit Ihrer Bank zu verhandeln. Bevor Sie jedoch Kontakt aufnehmen, kann es ratsam sein, eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt für Zwangsvollstreckungsrecht und Insolvenzrecht aufzusuchen und mit diesen gemeinsam Lösungsansätze zu erarbeiten. Hier bieten sich verschiedene Möglichkeiten an:
- Senkung der monatlichen Raten
Der Nachteil dieser Variante ist, dass der Schuldenabbau, also z. B. die Rückzahlung des Kredits, länger dauert als geplant, während die Zinsen gleich bleiben. Damit erhöhen sich auch die eigenen Schulden. Weil die Bank aber mit einer Zwangsversteigerung meist kein gutes Geschäft macht, lässt sie sich möglicherweise auf diesen Vorschlag ein. - Stundung der Raten (Zahlungsaufschub)
Sie können die Bank auch darum bitten, Ihnen einen Zahlungsaufschub zu gewähren und die Fälligkeit der Schulden auf einen späteren Zeitpunkt zu datieren. Diese Lösung ist jedoch nur für kurzfristige Engpässe geeignet. Denn die Schulden werden nur aufgeschoben, aber nicht vermindert. Sie können stattdessen sogar noch ansteigen. - Umschuldung durch einen neuen günstigeren Kredit
Die Umschuldung ist in der Regel keine gute Option. Überschuldete Bankkunden befinden sich hier in einer schlechten Position gegenüber der Bank. Diese wird kaum einen Kredit mit günstigeren Konditionen gewähren. Bevor Sie versuchen, Ihren Kredit umzuschulden, sollten Sie sich auf jeden Fall von einem Schuldenberater beraten lassen. Dieser hat möglicherweise eine bessere Lösung parat.
Wenn sich die Zahlungsschwierigkeiten nicht durch eine dieser Methoden abwenden lassen, droht dennoch die Zwangsversteigerung. Die verschuldeten Eigentümer können dann versuchen, ihre Einnahmen zu erhöhen und Kosten zu senken. Wenn nichts mehr geht, macht es möglicherweise Sinn, über einen freihändigen Verkauf nachzudenken. Denn dieser bringt meist einen höheren Erlös, während die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens entfallen.
Hilfe bei Zwangsversteigerung: Wenn das Verfahren bereits eingeleitet wurde
Wurde das Verfahren zur Zwangsversteigerung bereits eingeleitet, so droht der Immobilienverlust. Der Schuldner kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragen. Dann hört das Gericht ihn und den Gläubiger an und entscheidet über eine Einstellung.
Die Verfahrenseinstellung hat gewöhnlich nur Erfolg, wenn der Schuldner glaubhaft machen kann, dass er die fälligen Forderungen innerhalb von sechs Monaten ausgleichen wird.
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Dieter
4. Februar 2024 um 20:00 Uhr
Ja das müssen Sie
Silvia
10. Juli 2023 um 14:14 Uhr
Muss ich als Betreiber der ZV,( Bruchteilseigentümer bei Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft)
auch die 10 % ige Sicherheitsleitung vorlegen, wenn sie von mir jedoch von anderen Bietern verlangt wird?
Ute
13. Juli 2020 um 20:11 Uhr
Ich hörte, das 10% der Kaufsumme Vorher eingezahlt werden müssen, damit die Absicht, des ernsthaften Kaufinteresses nachhaltig, durch die Einzahlung untermauert wird. So kann der Auktionator davon ausgehen, das 10x mehr an Geldern vorhanden sind. Ist das so?
Mit freundlichen Grüßen U.Z.