Schließen zwei Personen einen Vertrag ab, so kann der Gläubiger in der Regel sofortige Leistung verlangen. Im Falle eines Kaufvertrags bedeutet dies, dass der Käufer die sofortige Übereignung der Kaufsache und der Verkäufer sofortige Bezahlung verlangen kann. Weil in Deutschland aber Privatautonomie herrscht, können Geschäftspartner auch etwas anderes vereinbaren, z. B. eine bestimmte Frist bzw. ein Zahlungsziel.
Ein solches Ziel finden Sie des Öfteren auf Rechnungen. Was dieses bedeutet, welche Folgen es nach sich zieht und was passieren kann, wenn Sie ein Zahlungsziel überschritten haben, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Zahlungsziel kurz zusammengefasst
Vermerkt der Gläubiger ein Zahlungsziel auf der Rechnung, so räumt er seinem Schuldner damit eine gewisse Zeit ein, innerhalb derer er zahlen muss. Die „Zahlung auf Ziel“ ist also eine Art Zahlungsaufschub. Näheres erfahren Sie hier.
Nein. Er kann auch darauf bestehen, dass der Schuldner seine Schulden sofort bezahlt.
Nein. Es ist eher so, dass ein Gläubiger sofortige Leistung (z. B. Bezahlung der Schulden) verlangen kann, wenn kein konkreter Leistungszeitpunkt vereinbart wurde.
Inhalt
Zahlungsziel: Definition und Beispiele
Unternehmer setzen ihren Kunden oft eine Frist, innerhalb derer sie bezahlen müssen. Meistens geschieht dies, indem sie ein Zahlungsziel auf der Rechnung vermerken. Manchmal wird dieses aber auch schon bei Vertragsschluss vereinbart.
Im gewerblichen Geschäftsverkehr kennzeichnen folgende Formulierungen ein einseitig auferlegtes Zahlungsziel:
- „Zahlungsziel sofort rein netto“ – Der Schuldner muss sofort den gesamten Rechnungsbetrag bezahlen, ohne Rabatt.
- „Zahlungsziel: 30 Tage netto“ – Der Kunde hat 30 Tage Zeit, um den gesamten Betrag zu entrichten.
- „Zahlungsziel: 3 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen oder 30 Tage ohne Abzug“ – Der Rechnungsempfänger kann frei wählen, ob er die Geldforderung binnen 7 Tagen bezahlt und dafür einen Rabatt von 3 Prozent bekommt oder ob er sich 30 Tage Zeit lässt, dafür aber den gesamten Betrag bezahlt.
Im ersten Beispiel handelt es sich streng genommen um kein Zahlungsziel, denn der Schuldner hat die Geldforderung sofort zu begleichen. In den anderen beiden Fällen gewährt der Gläubiger seinem Kunden einen Zahlungsaufschub. Er verlegt die Fälligkeit also auf einen späteren Zeitpunkt – zugunsten des Schuldners. Genau das ist es, was ein solches Ziel ausmacht.
Rechtliche Wirkung eines Zahlungsziels
Ein vereinbartes oder vom Gläubiger vorgegebenes Zahlungsziel und die darin benannte Frist sind verbindlich – und zwar für beide Vertragsparteien. Das heißt:
- Der Schuldner muss innerhalb der gesetzten Frist zahlen, er darf die Rechnung aber auch schon früher begleichen.
- Der Gläubiger darf jedoch nicht verlangen, dass der Schuldner vor Ablauf des Zahlungsziels zahlt.
Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang einige Besonderheiten zu beachten. Für das Zahlungsziel ist gesetzlich eine Grenze von 60 Tagen festgeschrieben. § 271a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erlaubt ein längeres Ziel nur unter der Voraussetzung, dass …
- es ausdrücklich vereinbart wurde und
- es „im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.“
Absatz 2 ergänzt die gesetzlichen Beschränkungen dahingehend, dass für Geldleistungen, die einem öffentlichen Auftraggeber zustehen, in der Regel nur ein Zahlungsziel von 30 Tagen zulässig ist.
Übrigens können Sie ein Zahlungsziel ganz leicht berechnen. Die Frist beginnt erst, wenn der Schuldner die Rechnung oder die Gegenleistung erhalten hat.
Begleicht der Schuldner die Rechnung nicht innerhalb dieses Zeitraums, so gerät er in Schuldnerverzug, ohne dass es einer Mahnung des Gläubigers bedarf. Der Gläubiger darf dann Verzugszinsen und Schadensersatz verlangen, wenn ihm infolge des Verzugs ein Schaden entstanden ist. Des Weiteren steht ihm ein Rücktrittsrecht zu.
Zur Frage, ob sich ein Zahlungsziel verlängern lässt
Aufgrund der bereits erwähnten Vertragsfreiheit bzw. Privatautonomie bleibt es den jeweiligen Vertragsparteien überlassen, sich auf eine bestimmte Frist zu einigen oder den gesetzlich vorgegebenen Fälligkeitszeitpunkt (sofort) beizubehalten.
Dementsprechend kann der Gläubiger seinem Schuldner auch ein neues Zahlungsziel einräumen. Diese Option bietet sich insbesondere dann an, wenn jemand in Zahlungsschwierigkeiten gerät oder gar zahlungsunfähig ist.
Schuldner, die ihre Gläubiger frühzeitig von ihrer Notlage informieren und eine Lösung zum Schuldenabbau anbieten, haben größere Chancen auf eine gütliche Einigung als jene Rechnungsempfänger, die nach „Vogel-Strauß-Strategie“ Rechnungen und Mahnungen einfach ignorieren.
Sie kämpfen mit einem finanziellen Engpass und möchten deshalb das Zahlungsziel ändern? Schreiben Sie Ihren Gläubiger an und bitten Sie um Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung.
Kein Zahlungsziel auf der Rechnung – was gilt dann?
§ 271 Abs. 1 BGB regelt die Leistungszeit, also den Zeitpunkt, zu den die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung verlangen können, wie folgt:
„Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.“
Mit anderen Worten, die jeweilige Forderung wird sofort fällig. Diese gesetzliche Vorgabe ist die Regel, wenn der Gläubiger weder ein Zahlungsziel noch einen Termin vorgibt und wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
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