Im gewerblichen Bereich kommt es hin und wieder vor, dass ein Unternehmen in einen finanziellen Engpass gerät. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, die meist nur über geringes Eigenkapital verfügen, sind darauf angewiesen, dass ihre Kunden zügig und vollständig zahlen.
Anderenfalls geraten sie schnell in eine Liquiditätskrise – ihre eigene Zahlungsfähigkeit ist gefährdet.
In einer solchen Situation muss der Geschäftsführer eine mitunter schwierige Entscheidung treffen und einschätzen, ob er diese Zahlungsstockung in naher Zukunft überwinden wird oder ob das eigene Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist. Seine Entscheidung hat gravierende Konsequenzen – für ihn und das Unternehmen.
Zahlungsstockung kurz zusammengefasst
Als Zahlungsstockung wird ein nur vorübergehender, kurzfristiger Zahlungsengpass bezeichnet. Der Schuldner ist vorübergehend nicht liquide.
Nein, die Zahlungsstockung ist von der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Insolvenzordnung (InsO) zu unterscheiden. Der Betroffene ist also noch nicht insolvent.
Auch wenn die Zahlungsstockung nicht mit der Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen ist, so kann sie sich doch negativ auf die Bonität des Unternehmens auswirken.
Inhalt
Zahlungsstockung – eine Definition
Warum ist die Frage, ob nur eine Zahlungsstockung oder schon eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, so entscheidend?
Wenn der Geschäftsführer beispielsweise einer GmbH darauf vertraut, dass das Unternehmen in naher Zukunft wieder liquide ist und er deswegen nichts unternimmt, so geht er damit das Risiko ein, sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar zu machen und persönlich für den dadurch eingetretenen Schaden zu haften.
Stellt er jedoch frühzeitig einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz, so besteht das Risiko, dass das geschwächte, aber doch überlebensfähige Unternehmen zerschlagen und abgewickelt wird. Außerdem begründet ein unberechtigter Insolvenzantrag unter Umständen die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern.
Begründet eine Zahlungsstockung die Insolvenz eines Unternehmens?
Gemäß § 17 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit ein Grund zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens. Die Vorschrift definiert diesen wie folgt:
„Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähig ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“
Die Unterscheidung, wann ein Schuldner zahlungsunfähig ist und wann die Zahlungen lediglich ins Stocken geraten sind, ist trotz dieser Definition nicht ganz einfach. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 24.05.2005 (Az. IX ZR 123/04) mit den Begriffen der Zahlungsstockung und der Zahlungsunfähigkeit auseinandergesetzt.
Demnach stellt eine nur vorübergehende Unfähigkeit noch keinen Insolvenzeröffnungsgrund im Sinne des vorbenannten Paragraphen dar.
Die Zahlungsstockung ist nach Auffassung des BGH eine Illiquidität für einen überschaubaren Zeitraum, in dem sich der Schuldner die notwendigen finanziellen Mittel leihen kann. Als Zeitraum, um sich einen solchen Kredit zu verschaffen, hält das oberste Gericht zwei bis drei Wochen für erforderlich und ausreichend.
Von einer Zahlungsunfähigkeit ist auszugehen, wenn …
- die Liquiditätslücke mehr als 10 Prozent der fälligen Forderungen ausmacht und
- diese nicht innerhalb von drei Wochen beseitigt werden kann.
Ist diese Lücke höher als 10 Prozent, so liegt ebenfalls Zahlungsunfähigkeit vor, wenn …
- nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Liquiditätslücke demnächst (fast) vollständig ausgeglichen werden kann und
- das Warten auf die Tilgung für die Gläubiger nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar ist.
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