Gläubiger, deren Schuldner ihren Zahlungsverbindlichkeiten nicht nachkommen, können gegen diesen die Zwangsvollstreckung betreiben. Der europäische Zahlungsbefehl ist eine Möglichkeit, um grenzüberschreitende Geldforderungen durchzusetzen. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn der Gläubiger davon ausgehen kann, dass der Schuldner dieser Forderung nicht widersprechen wird.
Was es genau mit dem europäischen Mahnverfahren auf sich hat und wie es funktioniert, fassen wir im folgenden Ratgeber zusammen.
Zahlungsbefehl kurz zusammengefasst
Mithilfe eines Zahlungsbefehls kann ein Gläubiger eine grenzüberschreitende Geldforderung durchsetzen. Es handelt sich dabei um ein vereinfachtes Mahnverfahren.
Beim europäischen Mahnverfahren entstehen Gerichtskosten. Deren Höhe richtet sich in Deutschland nach dem Streitwert. Das entspricht dem Wert der geltend gemachten Schulden.
Ein Europäischer Zahlungsbefehl ist per Einspruch angreifbar. Sie haben hierfür 30 Tage Zeit. Weitere Rechtsbehelfe sind in der Regel nicht vorgesehen.
Inhalt
Wie funktioniert das europäische Mahnverfahren?
Möchte der Gläubiger ein europäisches Mahnverfahren einleiten, so muss er einen Zahlungsbefehl beantragen. Welches Formular Sie dafür nutzen müssen, ist genau vorgeschrieben. Nutzen Sie das Formblatt A für den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dieses können Sie im Europäischen Justizportal herunterladen. Im Antragsformular muss der Gläubiger die Parteien benennen sowie die Forderung nach Art und Höhe angeben.
Den Antrag muss der Gläubiger beim zuständigen Mahngericht einreichen. In Deutschland ist das Amtsgericht Berlin Wedding als Europäisches Mahngericht zuständig – vorausgesetzt der Gläubiger hat seinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland.
Das Gericht prüft nun den Antrag und erlässt den Zahlungsbefehl binnen 30 Tagen, wenn der Gläubiger das Formular vollständig und korrekt ausgefüllt hat.
Hat er das nicht getan, fordert das Mahngericht ihn per Beanstandungsschreiben (Formular B) oder Änderungsvorschlag (Formular C) auf, seinen Antrag fristgerecht zu korrigieren. Kommt der Gläubiger dem nicht nach, weist das Gericht seinen Antrag mithilfe des Formulars D zurück.
In der Regel prüft das Mahngericht den Antrag zum Zahlungsbefehl nur auf Korrektheit. Es untersucht aber nicht, ob der im Antrag geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht und begründet ist.
Nach der Zustellung vom Zahlungsbefehl – wie geht’s weiter?
Das Mahngericht stellt dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu. Dieser kann auf zweierlei Weise reagieren:
- Er legt innerhalb von 30 Tagen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl ein und beantragt ein zivilgerichtliches Verfahren. In diesem Fall gibt das Europäische Mahngericht die Sache an das entsprechende Gericht ab.
- Der Schuldner kann auf den Zahlungsbefehl hin bezahlen.
Legt der Schuldner nicht (fristgerecht) Einspruch ein, erklärt das Europäische Mahngericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Es nutzt hierfür das Formular G. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung richten sich nach den Gesetzen des Ursprungsmitgliedsstaates.
Will der Gläubiger nun die Zwangsvollstreckung betreiben, muss er dem zuständigen Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht) die Ausfertigung des Zahlungsbefehls und eine beglaubigte Übersetzung in der Amtssprache des vollstreckenden Staates einreichen.
Achtung: Europäischer Zahlungsbefehl verursacht Kosten
Jeder Zahlungsbefehl bringt Gerichtskosten mit sich. So muss der Antragsteller bereits beim Einreichen seines Formulars Gebühren entrichten, z. B.:
- Beträgt der Streitwert bis zu 1.000 Euro, so fallen Gebühren in Höhe von 32 Euro an.
- Bei einem Streitwert über 4.000 und unter 5.000 Euro liegen die Gebühren bei 73 Euro.
- Wenn der Streitwert über 9.000 Euro, jedoch unter 10.000 Euro liegt, werden 120 Euro an Gerichtskosten fällig.
Zu diesen Gebühren kommen noch Auslagen und Kosten für die beglaubigte Übersetzung hinzu.
Tipp: Der Antrag zum Zahlungsbefehl macht nur Sinn, wenn der Gläubiger davon ausgehen kann, dass der Schuldner hiergegen keinen Einspruch einlegt. Anderenfalls wäre das Europäische Mahnverfahren nur ein Umweg, der unnötig Kosten und Zeit frisst.
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