Kaufverträge, Kündigungen, Testamente: Es gibt viele unterschiedliche Arten von Rechtsgeschäften. Ihnen zugrunde liegen stets Willenserklärungen.
Im folgenden Ratgeber erklären wir, worum es sich dabei genau handelt, wann eine Willenserklärung wirksam ist und welche Arten unterschieden werden können.
Willenserklärungen kurz zusammengefasst
Mit einer Willenserklärung äußert eine Person den Willen dazu, eine gewisse Rechtsfolge herbeizuführen. Mehr zur Definition erfahren Sie an dieser Stelle.
Es gibt empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen. Diese unterscheiden sich darin, ob der Eintritt der Wirksamkeit davon abhängt, ob die Erklärung einer anderen Person zugeht. Beispiele haben wir in diesem Abschnitt für Sie angefügt.
Eine Willenserklärung kann mündlich erfolgen, aber auch schriftlich oder durch konkludentes, also schlüssiges Handeln. Ein Beispiel für Letzteres finden Sie hier.
Inhalt
Definition der Willenserklärung mit Beispielen
Ein Kaufvertrag oder eine Kündigung sind sogenannte Rechtsgeschäfte. Diese beinhalten stets mindestens eine Willenserklärung. Laut Definition ist damit gemeint, dass die beteiligten Personen ihren Willen dazu ausdrücken, eine bestimmte Rechtsfolge zu erwirken.
Wie können sich Laien nun eine Willenserklärung vorstellen? Unsere Beispiele sollen dies verdeutlichen:
- Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, wie beispielsweise einer Kündigung, wird nur eine einzige, in diesem Fall einseitige, Willenserklärung benötigt. Im Falle der Kündigung drückt der Arbeitnehmer seinen Willen aus, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
- Es handelt sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, wenn zwei Willenserklärungen benötigt werden. Das ist etwa bei einem Kaufvertrag der Fall. Hierbei muss zum einen das Angebot durch den Verkäufer vorliegen als auch die Annahme durch den Käufer.
Wann handelt es sich um eine wirksame Willenserklärung laut BGB?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird die Willenserklärung an sich nicht definiert. Allerdings ist sie Teil diverser gesetzlicher Regelungen. Diese sind bezüglich der Wirksamkeit von Willenserklärungen wichtig.
Ein Rechtsgeschäft kann nur dann zustande kommen, wenn die nötigen Willenserklärungen auch tatsächlich wirksam sind. Doch wann ist das der Fall?
Zunächst muss es zur Abgabe der Willenserklärung kommen. Erst dadurch kommt sie zustande. In einem zweiten Schritt muss sie den Adressaten tatsächlich erreichen. Dies erfolgt entweder in Anwesenheit des Empfängers oder in seiner Abwesenheit.
Im letztgenannten Fall gibt § 130 BGB vor, dass die Willenserklärung wirksam wird, wenn sie dem Empfänger zugeht. Bei einer Kündigung wäre dies beispielsweise der Fall, wenn das Schreiben dem Arbeitgeber zugestellt wurde. Wie wir später erklären, gibt es jedoch auch Willenserklärungen, bei denen kein Zugang nötig ist.
§ 105 Abs. 1 BGB gibt außerdem vor, dass eine Willenserklärung nichtig ist, wenn diese von einer geschäftsunfähigen Person abgegeben wird.
Welche Bestandteile haben Willenserklärungen?
Eine Willenserklärung setzt sich aus einem subjektiven und einem objektiven Bestandteil zusammen. Ersterer beschreibt den zugrundeliegenden Willen, der sich wiederum in drei Elemente aufteilt:
- Handlungswille: Der Erklärende hat den Willen, etwa mitzuteilen – sei es nun durch Sprache, Schrift oder Gesten.
- Rechtsbindungswille: Der Erklärende möchte ein Rechtsgeschäft durchführen und es ist ihm bewusst, dass es sich durch seine Erklärung rechtlich bindet.
- Geschäftswille: Er verfolgt die konkrete Absicht, ein Geschäft abzuschließen.
Der objektive Teil der Willenserklärung ist die eigentliche Erklärung. Diese erfolgt häufig schriftlich oder mündlich.
Es gibt aber auch eine sogenannte konkludente Willenserklärung. In diesem Fall erfolgt deren Abgabe allein durch schlüssiges Verhalten. Ein Beispiel dafür wäre etwa eine Versteigerung. Hebt ein Teilnehmer die Hand, wird diese Handlung als Abgabe eines Gebotes aufgefasst. Es ist nicht nötig, dass der Teilnehmer seinen Willen mit Worten ausdrückt.
Willenserklärung: Welche Arten können unterschieden werden?
Es können zwei Arten von Willenserklärungen unterschieden werden: die empfangsbedürftigen und die nicht empfangsbedürftigen:
- Empfangsbedürftige Willenserklärung: In diesem Fall wird die Erklärung erst dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Im Falle einer Vertragskündigung muss sie den Vertragspartner also tatsächlich erreichen.
- Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung: Hierbei hängt die Wirksamkeit nicht davon ab, ob die Willenserklärung einer anderen Person zugeht. Das ist unter anderem bei einem Testament der Fall.
Ist eine abhanden gekommene Willenserklärung gültig?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da sie durchaus kontrovers diskutiert wird. Strittig ist hier vor allem, ob die Willenserklärung tatsächlich als abgegeben angesehen werden kann.
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer verfasst eine Kündigung an seinen Arbeitgeber und legt den frankierten Briefumschlag auf den Tisch. Seine Frau sieht den Brief und wirft ihn ein. In der Zwischenzeit hat es sich ihr Mann jedoch anders überlegt und möchte nicht mehr kündigen – der Brief ist jedoch bereits abgeschickt.
Hier gibt es zwei Meinungen: Der Arbeitnehmer wollte nicht kündigen und das ausbleibende Absenden ist Zeichen des fehlenden Handlungswillens. Deshalb ist die Kündigung nicht wirksam.
Demgegenüber steht die Auffassung, dass der Arbeitgeber darauf vertrauen können muss, dass das Schreiben vom Arbeitnehmer aufgesetzt und abgeschickt wurde. Eine Prüfung des Einzelfalls ist in jedem Fall zwingend nötig.