Nicht immer gelingt die vollständige bzw. endgültige Entschuldung mithilfe einer Privatinsolvenz. Entweder landet der Schuldner erneut in der Schuldenfalle oder das Verbraucherinsolvenzverfahren scheitert, weil ihm das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt. Für den Betroffenen hat das gravierende Folgen, nicht zuletzt weil seine Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben können.
Ein neues Insolvenzverfahren wäre eine mögliche Lösung, um noch einmal eine geordnete Schuldenregulierung anzustreben und anschließend schuldenfrei neu zu beginnen. Doch wie oft kann man die Privatinsolvenz beantragen? Und wann dürfen Schuldner erneut eine Restschuldbefreiung beantragen?
Genauere Informationen zu dieser Gesetzesänderung, mit der EU-Recht in deutsches Recht umgesetzt wurde, finden Sie in unserem Ratgeber über die Restschuldbefreiung.
Das Thema „Wie oft kann man Privatinsolvenz beantragen?“ kurz zusammengefasst
Der Gesetzgeber gibt gescheiterten Schuldnern durchaus die Chance zur Wiederholung der Privatinsolvenz – aber nur in einem engen Rahmen.
Nein. Nach einer bereits erteilten Restschuldbefreiung muss der Schuldner zehn Jahre warten, bis er einen neuen Antrag stellen kann.
Je nach Versagungsgrund gilt eine fünf- oder dreijährige Sperrfrist oder auch gar keine. Weitere Informationen finden Sie hier.
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Insolvenzgericht hat bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt: 10 Jahre Sperre
Schuldner, die die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz beantragen, streben damit gewöhnlich eine Restschuldbefreiung an. Die Frage „Wie oft kann man Privatinsolvenz beantragen?“ zielt also darauf ab, wie oft ein Schuldner im Wege eines Insolvenzverfahrens von seinen Schulden befreit werden kann.
Angenommen, ein Verbraucher durchläuft erfolgreich die Insolvenz und das Insolvenzgericht erteilt ihm anschließend die Restschuldbefreiung. Sämtliche Schulden, die Gegenstand des Verfahrens waren, sind ihm damit erlassen. Geht er aber während des Insolvenzverfahrens oder danach neue Verbindlichkeiten ein, die er nicht erfüllen kann, droht ihm irgendwann erneut die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung.
Wie oft kann man dann Privatinsolvenz anmelden? Für den Fall einer bereits gewährten Restschuldbefreiung sieht das § 287a II Nr. 1, 1. Alt. Insolvenzordnung (InsO) eine zehnjährige Sperrfrist vor. In diesen zehn Jahren ist kein erneuter Schuldenerlass im Wege der Verbraucherinsolvenz möglich.
Wie oft kann man Privatinsolvenz beantragen, wenn die Restschuldbefreiung bereits einmal versagt wurde?
Doch auch, wenn ein vorhergehendes Verfahren gescheitert ist, kann der Schuldner nicht einfach von vorn beginnen und sofort einen erneuten Antrag stellen. Im Falle einer Versagung der Restschuldbefreiung gilt entweder eine fünfjährige oder dreijährige Sperre.
Fünfjährige Sperrfrist wegen Insolvenzstraftaten
Die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat ist ein Grund, warum Gläubiger im Insolvenzverfahren die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können (§ 297 InsO). Allerdings muss das Urteil auf eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine mehr als dreimonatige Freiheitsstrafe lauten.
Wie oft kann man Privatinsolvenz beantragen, wenn das Gericht die Restschuldbefreiung wegen einer solchen Straftat abgelehnt hat? § 287a II Nr. 1, 2. Alt. InsO legt hierfür eine Sperrfrist von fünf Jahren fest.
Dreijährige Sperre bei anderen Versagungsgründen gemäß § 287a II Nr. 2 InsO
Der Gesetzgeber will nur redlichen Schuldnern, die ihren Obliegenheiten in der Insolvenz nachkommen, die Restschuldbefreiung zusprechen. Wer gegen die Pflichten verstößt, muss damit rechnen, dass ihm dieser Schuldenerlass auf Antrag eines Gläubigers versagt wird.
Bei folgenden Versagungsgründen darf der Schuldner erst nach drei Jahren einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen:
- Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
- unrichtige oder unvollständige Verzeichnisse oder Erklärungen zum Insolvenzantrag
- wg. Verletzung der Erwerbsobliegenheit
- wg. Obliegenheitsverstoß in der Wohlverhaltensphase
Bei der Frage „Wie oft kann man Privatinsolvenz beantragen?“ sind viele verschiedene Fallkonstellationen denkbar. An dieser Stelle lassen sich jedoch nur besonders typische Sachverhalte darlegen. Alle Versagungsgründe, die nicht ausdrücklich in § 287a InsO benannt sind, ziehen gewöhnlich auch keine Sperrfrist und damit auch keine Wartezeit für die erneute Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung nach sich.
Im Zweifelsfall sollten sich Schuldner an eine Schuldnerberatung wenden und sich dort umfassend beraten lassen, ob sie erneut in die Verbraucherinsolvenz gehen können.
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