„Gerichtsvollzieher: Was darf er pfänden?“ kurz zusammengefasst
Der Gerichtsvollzieher darf vor allem Schmuck, Gemälde und andere wertvolle Sachen pfänden und Luxusgüter, die nicht zu einer bescheidenen Haushaltsführung passen. Eheringe sind allerdings unpfändbar, auch dann, wenn sie sehr wertvoll sind.
Ja. Der Gerichtsvollzieher darf alle (pfändbaren) Gegenstände pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Lebt dieser mit seinem Ehe- oder Lebenspartner zusammen, so wird zugunsten des Gläubigers vermutet, dass die Sache im Gewahrsam des Schuldners steht. An dieser Stelle erfahren Sie mehr zur Pfändung beim Ehepartner.
Unpfändbar sind unter anderem einfache Möbel, Waschmaschine und Kühlschrank, Kleidung und Wäsche sowie andere Dinge, die der Schuldner für eine bescheidene Lebensführung benötigt. Hier finden Sie eine umfangreichere Auflistung der unpfändbaren Gegenstände und in diesem Abschnitt erläutern wir die Befugnisse des Gerichtsvollziehers.
Der Gerichtsvollzieher ist nicht nur berechtigt, die Sachpfändung durchzuführen. Er darf darüber hinaus auch eine Vermögensauskunft beim Schuldner einholen.
Inhalte
Was darf ein Gerichtsvollzieher pfänden?
Veranlasst ein Gläubiger die Sachpfändung, so wird der Gerichtsvollzieher die Wohnung des Schuldners noch besonders wertvollen Dingen durchsuchen, die einen hohen Erlös bei einer Versteigerung versprechen. Er darf insbesondere folgende Gegenstände pfänden:
- Autos, Motorräder, Wohnmobile und andere Kraftfahrzeuge
- Fahrräder, Lastenräder
- Schmuck und Uhren
- Gemälde und Sammlungen
- Antiquitäten
- Kameras, Drohnen und andere teure Unterhaltungselektronik
Gerichtsvollzieher: Was darf nicht gepfändet werden?
Die Frage „Was darf ein Gerichtsvollzieher nicht pfänden?“ beantwortet § 811 ZPO ausführlich. Zu den unpfändbaren Gegenständen gehören unter anderem:
- der für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung erforderliche Hausrat, insbesondere Möbel, Waschmaschine, Kühlschrank, Bekleidung und Wäsche sowie ein einfaches Fernsehgerät
- für die Arbeit oder Ausbildung erforderliche Utensilien, beispielsweise Werkzeuge, ein Arbeitslaptop oder ein PKW – das ist allerdings immer eine Frage des Einzelfalls
- Fahrzeuge, Rollstühle, Gehhilfen, Prothesen, Brillen und andere Dinge, auf die der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist
- Gegenstände, die der Religionsausübung dienen und die nicht mehr als 500 € wert sind
- Eheringe, Orden und Ehrenabzeichen
- Tagebücher und andere persönliche Aufzeichnungen
- Haustiere
Was darf ein Gerichtsvollzieher pfänden, wenn der Schuldner in einer Lebensgemeinschaft lebt?
Lebt ein Schuldner mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, so nutzen beide die meisten Gegenstände gemeinsam, sodass die Sachen im Gewahrsam beider stehen und oftmals auch beiden gehören.
Trotzdem darf der Gerichtsvollzieher diese Sachen pfänden, denn aufgrund der Regelung des 739 ZPO wird unwiderlegbar vermutet, dass die Gegenstände im alleinigen Gewahrsam und Eigentum des Schuldners stehen. Damit hat der Ehepartner das Nachsehen. Er kann sich höchstens mit einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zur Wehr setzen.
Was darf ein Gerichtsvollzieher nicht pfänden beim Ehe- bzw. Lebenspartner? Weil § 739 ZPO auf § 1362 BGB verweist, gilt die Eigentumsvermutung nur, wenn die Voraussetzungen des § 1362 BGB vorliegen. Der Gerichtsvollzieher darf deshalb die Sachen des Ehepartners nicht pfänden, wenn die Ehepartner getrennt leben. Darüber hinaus sind Gegenstände tabu, die „ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt“ sind.
Was darf ein Gerichtsvollzieher beim Pfänden tun?
Liegt dem Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungstitel und ein entsprechender Vollstreckungsauftrag vor, darf er unter anderem Folgendes tun:
- auf eine gütliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger hinwirken
- Vermögensauskunft beim Schuldner einholen
- Auskünfte über das Schuldnervermögen bei Dritten einholen
- bewegliche Sachen pfänden und verwerten
Was darf ein Gerichtsvollzieher alles durchsuchen? Zunächst einmal darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung des Schuldners nur mit dessen Einverständnis oder mithilfe einer richterlichen Anordnung betreten und durchsuchen. Dann ist er jedoch auch befugt, sämtliche Behältnisse zu durchsuchen, soweit es für die Pfändung erforderlich ist, beispielsweise Schränke und Schubladen.