Ein Insolvenzverwalter wird im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur Verwaltung der Insolvenzmasse eingesetzt. Er darf diese nicht nur aus dem pfändbaren Vermögen des Schuldners bilden, sondern darf sie anschließend auch verwerten.
Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Insolvenzverwalter einige Pflichten zu erfüllen. Doch was darf ein Insolvenzverwalter eigentlich nicht und was passiert, wenn er seine Pflichten verletzt? Was darf ein Insolvenzverwalter nicht pfänden? Diese Fragen sollen im Folgenden beantwortet werden.
Die Frage „Was darf ein Insolvenzverwalter nicht?“ kurz zusammengefasst
Ein Insolvenzverwalter darf seine Pflichten nicht verletzen. Bei einer Pflichtverletzung ist er den Gläubigern zu Schadensersatz verpflichtet.
Der Insolvenzverwalter darf Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze (aktuell 1.499,99 €) und bestimmte Gegenstände nicht pfänden.
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter darf die Insolvenzmasse ermitteln und sie verwalten, aber nicht verwerten.
Inhalte
Was passiert, wenn ein Insolvenzverwalter seine Rechte und Pflichten verletzt?
Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört es, die offenen Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Wie dieses Ziel erreicht werden soll, wird im Insolvenzplan festgehalten. Der Sanierungsplan wird beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht und dient auch dazu, alle Beteiligten zu informieren.
Der Insolvenzverwalter ist anschließend auch für die Überwachung der Umsetzung der Ziele verantwortlich. Verletzt er nämlich seine Pflichten drohen laut § 60 der Insolvenzordnung (InsO) folgende Konsequenzen:
„Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.“
Pflichtverletzung gegenüber Massegläubigern
Massegläubiger unterscheiden sich von Insolvenzgläubigern in der Hinsicht, dass ihre Forderungen (auch Masseverbindlichkeiten genannt) erst nach oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters entstanden sind. Die Masseverbindlichkeiten müssen daher bevorzugt vor den Forderungen der Insolvenzgläubiger erfüllt werden. Werden die Forderungen der Massegläubiger nicht voll befriedigt, drohen dem Insolvenzverwalter laut § 61 InsO folgende Konsequenzen:
„Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.“
Was darf ein vorläufiger Insolvenzverwalter nicht?
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wird bestellt, wenn ein Schuldner Insolvenz angemeldet hat, das eigentliche Insolvenzverfahren aber noch nicht eröffnet wurde.
Welche Rechte einem vorläufigen Insolvenzverwalter zukommen, wird in der Regel durch das Insolvenzgericht bestimmt. Grundsätzlich ist er zwar dazu berechtigt, die Insolvenzmasse zu ermitteln und soll diese erhalten, er darf sie aber nicht verwerten.
Dieses Recht ist dem endgültigen Insolvenzverwalter vorbehalten.
Was darf ein Insolvenzverwalter nicht pfänden?
Der Insolvenzverwalter darf besondere Beträge, Bezüge und Gegenstände nicht pfänden. Ein Grundfreibetrag muss dem Schuldner als Selbstbehalt bleiben, damit dieser in der Lage ist, weiterhin wichtige Lebenshaltungskosten zu decken und somit das Existenzminimum zu sichern. Alles was unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, darf nicht gepfändet werden. Aktuell liegt dieser Pfändungsfreibetrag bei mindestens 1.499,99 €
Bezüge wie Kindergeld oder Unterhalt können grundsätzlich vor der Pfändung geschützt werden und auch besondere Vergütungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Erschwerniszulagen dürfen nicht gepfändet werden.
Bei einer Sachpfändung müssen bestimmte Gegenstände von der Pfändung verschont bleiben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich um Gegenstände handelt, die für den persönlichen Gebrauch und im Haushalt (Möbel, Kleidung, Fernseher etc.) oder zur Ausbildung oder Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigt werden.
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Enrico
24. März 2021 um 21:48 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe ein Aufhebungsvertrag gemacht damit ich den neuen Job antreten kann von der alten Firma bekam ich ca.5200,-€ für nichtabgegoldene Urlaubstage und Überstunden ausbezahlt meine Frage ist ob der Insolvenzverwalter mir die Hälfte wegnehmen darf ich bin in der Privatinsolvenz mit freundlichen Grüßen Enrico
Gracia
15. März 2021 um 13:31 Uhr
Darf ein insolvenzverwslter einen gläbiger bevorzugen
Mein erbanteil 25 %ist gepändet .
Von einem Gläubiger .und darf er Personen die mit der Insolvenz nichts zu tun haben auch in die Lage bringen das sie eine solchen Antrag stellen müssen
Achim
9. März 2021 um 14:45 Uhr
Besteht gegenüber dem Mandanten (Schuldner) eine Fürsorgepflicht ,sprich Erhaltung des bestehenden Arbeitsverhältnisse, das der Pfändbare Betrag direkt vom Konto des Schuldners abgebucht wird
J.R.
23. Juni 2020 um 8:59 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe beim Amtsgericht einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze für dringend benötigte Medikamente und Hilfsmittel in Höhe von 200 Euro gestellt, dieser wurde auch genehmigt.
Mein Insolvenzverwalter gestattet mir jetzt 28 Euro mehr zu behalten, davon kann ich aber die ganzen Mittel nicht bezahlen. Ihn anrufen kann ich nicht, da er mich schon die letzten Male telefonisch immer wieder sehr schroff aufgefordert hat, endlich den Mund zu halten.
Ich bin 65 Jahre, schwerbehindert und alleinstehend, ich habe sonst niemanden den ich fragen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Juliane R.
Andreas
27. August 2021 um 14:44 Uhr
Ich bin Staatsdiener und seit April diesen Jahres in PrivatInsolvenz. Mein Verwalter teilte mir mit das er mit von meinem Einkommen Summe X abziehen wird. Ich dachte, ok aushalten und abwarten. Dann rief er mich zu einem persönlichen Gespräch. Da legte er mir klar das er lediglich der Anwalt meiner Gläubiger sei und mir keinerlei Rechenschaft schuldig sei. ( er meine sogar das ich illegalen Autohandel betreibe weil auf google zu sehen war das Autohändler neben mir wohnen…)
Nun habe ich von dem Herren eine Rechnung von knapp 500 euro bekommen, zahlbar in zwei Wochen. Andernfalls würden mir Konsequenzen drohen.
Da stellt sich mir die Frage:
Warum bin ich diesen Schritt gegangen wenn sich doch nichts ändert????
Gott sei Dank habe ich eine gute Rechtschutzvericherung und werde mich jetzt parallel beraten lassen….
Iren H.
26. Juni 2019 um 13:48 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Insolvenzverwalter mich sehr schlecht behandelt und zu einem Nachteil gehandelt ?
Ich Privatnsolvenz gemeldet habe, am 2017.
Wir besitzen mit mein Exmann ein Anwesen mit Einfamilienhaus in W., 50-50%.
Am 08.10.2018 wuede in Grundbuch eingetragen die „Zwangsversteigerung“
es ist ist in ordnung.
Am 02.05.2019 per E-mail von Insolvezverwalter ich erhalte „Grunstücks-Kaufvertrag mit Einfamilienhaus,Lager ucw.“ zwischen Herr Insolvenzverwalter und Mein Exmann.Mit einem Schock und Überraschung habe ich zur Kenntnis nehmen müssen,dass mein Eigentum 50% der Anwesens für 30.000 EU Bargeld (anmerkung,mein Exmann besitz kein 30.000 EU Bargeld) an mein Exmann übereignet worden ist.Über diesen Kaufvertrag von 25.02.2019 habe ich damit am 13.05.2019 erst erfahren.Ich bin nicht mehr Eigentümerin!
Am 22.05.2019 habe ich erfahren müssen,das mein Exmann das ganze Anwesen mit Möbel,Wekstat,Nebenbau,Lagerraum-Garage für einen 220.000 EU bei „kleinanzeige“mit Erstellungs-Datum vom 18.05.2019 Angeboten hat. Das war ein Schock für mich!
Anmerkung: Ich habe seit 2010 unser Gemeinsames Anwesen zu verkaufen, aber mein Exmann hat immer wieder verhindert.
Ich kann mein Insolvenzverwalter abwechseln, wegen schlecht behandlung,und zu einem Nachteil gehandelt ?
Warum das Anwesen nicht Zwangsversteigert worden ist?
Kann ich das Hausverkauf sofort abstellen?
Ich bin 67 Jahre alt, ich bekomme 300 EU ungarische Rente, und ich habe kein Wochnung,nichts.
Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort.
Mit Freundlichen Grüssen
Iren H.
privatinsolvenz.net
28. Juni 2019 um 15:07 Uhr
Hallo Iren,
ein Anwalt für Insolvenzrecht kann Sie in Fällen dieser Art beraten.
Ihr Team von privatinsolvenz.net
Maria D.
21. April 2019 um 8:28 Uhr
Mein insolvenz wervalta,sehr schlecht behandelt mit mier ,ich habe Ungarn eine haus und möchte nehmen Wert ca3000euro möchte wiesen darf oder nich was kann tun?
privatinsolvenz.net
13. Mai 2019 um 14:54 Uhr
Hallo Maria,
grundsätzlich können pfändbare Vermögenswerte verwertet werden. Ein Anwalt für Insolvenzrecht kann Sie genauer beraten.
Ihr Team von privatinsolvenz.net