Im Normalfall dauert die Privatinsolvenz sechs Jahre, bis das Insolvenzgericht dem Schuldner im Anschluss die Restschuldbefreiung erteilt. Seit der im Juli 2014 in Kraft getretenen Insolvenzrechtsreform können die Betroffenen jedoch auch eine vorzeitige Restschuldbefreiung beantragen und die Verbraucherinsolvenz damit deutlich verkürzen.
Der folgende Ratgeber fasst die gesetzlichen Möglichkeiten zusammen und erläutert deren Voraussetzungen.
Genauere Informationen zu dieser Gesetzesänderung, mit der EU-Recht in deutsches Recht umgesetzt wurde, finden Sie in unserem Ratgeber über die Restschuldbefreiung.
Vorzeitige Restschuldbefreiung kurz zusammengefasst
Normalerweise dauert eine Privatinsolvenz sechs Jahre. Diese Zeit kann der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen auf drei oder fünf Jahre verkürzen.
Eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach fünf Jahren gewährt das Gericht auf Antrag, wenn der Schuldner in dieser Zeit alle Verfahrenskosten getilgt hat.
Bezahlt er innerhalb von drei Jahren nicht nur die Kosten des Verfahrens, sondern auch mindestens 35 Prozent der Insolvenzforderungen, so wird er noch früher von seinen Restschulden befreit.
Inhalt
Vorzeitige Restschuldbefreiung nach fünf Jahren
Normalerweise wollen Schuldner nach ihrer Privatinsolvenz ohne Schulden neu beginnen und beantragen deswegen neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Gemäß § 287 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) muss er diesem Antrag eine Erklärung beifügen, dass der Schuldner „seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens […] an einen […] Treuhänder abtritt.“
Die in dieser Vorschrift benannte Frist wird auch als Abtretungsfrist bezeichnet. Gemeint ist damit faktisch die Länge der Insolvenz. Nach Ablauf dieser Frist kann das Insolvenzgericht auf besagten Antrag die Restschuldbefreiung gewähren.
§ 300 InsO lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine vorzeitige Restschuldbefreiung auf entsprechenden Antrag des Schuldners zu. Eine Möglichkeit des frühzeitigen Schuldenerlasses ist die Verkürzung der Privatinsolvenz bzw. der Abtretungsfrist auf fünf Jahre, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Kosten des Verfahrens erledigt sind (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO). Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt daher in diesem Fall nicht in Betracht.
Voraussetzung hierfür ist neben dem Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung:
- Erledigung der Kosten innerhalb der fünf Jahre
- Glaubhaftmachung bzw. Nachweis der erledigten Kosten, z. B. mithilfe einer entsprechenden Bescheinigung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders
Der Schuldner muss immer einen zusätzlichen bzw. eigenständigen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen, und zwar möglichst vor Ablauf der fünf Jahre. Eine unverbindliche und kostenlose Beratung rund um die Privatinsolvenz erhalten Sie beim Online-Schuldencheck **.
Verkürzung der Privatinsolvenz durch vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren
Der Schuldner kann jedoch noch früher – bereits nach drei Jahren – von seinen restlichen Schulden befreit werden, wenn er folgende Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO erfüllt:
- eigenständiger Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung
- Schuldner macht Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten innerhalb von drei Jahren glaubhaft
- Glaubhafter Nachweis über die „Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent“ in diesem Zeitraum
- Antrag muss Angaben darüber enthalten, woher die finanziellen Mittel stammen, und dass diese Angaben vollständig und richtig sind
Achtung: Innerhalb von drei Jahren der Abtretungsfrist heißt, dass die Befriedigung bis zum entsprechenden Stichtag erfolgt sein muss. Es genügt also z. B. nicht, wenn dieser Betrag etwa eine knappe Woche nach diesen drei Jahren erreicht wird. Dabei wird diese Frist immer ab dem Tag der Insolvenzeröffnung berechnet. Wer diese Abtretungsfrist auch nur knapp verpasst, bekommt keine vorzeitige Restschuldbefreiung. Dem Insolvenzgericht steht insofern auch kein Ermessensspielraum zu.
§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO sieht sogar die Möglichkeit einer sofortigen Schuldenbefreiung vor, wenn:
- kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder
- die angemeldeten Insolvenzforderungen erfüllt wurden und
- der Schuldner die sonstigen bestehenden Masseverbindlichkeiten tilgt.
Bildnachweise:
– fotolia.com/ Zerbor
– istockphotos.com/ denphumi
– fotolia.com/ ilkercelik
Andreas
1. März 2023 um 18:14 Uhr
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
es steht vielfach geschrieben, dass der Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung rechtzeitig und vor Ablauf der 5 Jahre gestellt werden sollte .Aber wann ist Rechtzeitig? Obwohl mein Insolvenzverfahren immer noch, nach 4,5 Jahren läuft und die Verfahrenskosten gedeckt.sind, möchte ich den Antrag stellen. So wie sich das hinzieht werde ich anscheinend nicht mal in die Wohlverhaltensphase kommen. Wie sollte ich vorgehen, ich habe bisher nichts vergleichbares gefunden.
Ich danke im Vorfeld für Ihre Information.
Andreas
Huck
18. Februar 2023 um 4:29 Uhr
Guten Tag,
ich habe meine Privatinsolvenz mit 11000euro begonnen am Ende des ersten Jahres werde ich knapp 5000euro bezahlt haben und nach 1jahr und 10 Monaten wäre ich ungefähr bei der Kompletten Begleichung der Gerichtskosten und 35 Prozent der Gesamtforderung plus den Anteil an den Verwalter. kann ich ab diesem Zeitpunkt die vorzeitige Beendigung beantragen mit Restschuldbefreiung oder muss ich die 3 Jahre alles abzahlen was möglich ist ?
Piet
25. August 2022 um 16:57 Uhr
Hallo,
mein Insolvenzverfahren wurde am 19.04.2017 eröffnet.
In diesem Zeitraum bis heute wurden vom Insolvenzverwalter rund Euro 30.000 von meinem Konto gepfändet. Ich habe im März 2022 einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, diese wurde mir am 20.06.2022 erteilt. Es werden nach wie vor Pfändungen von meinem P- Konto abgebucht.
Meine Frage: werden die Beträge die nach dem 20.06.22, dem Tag der Restschuldbefreiung, wieder auf mein Konto überwiesen?
Danke und Grüße
Piet
Doris
5. Juli 2022 um 19:28 Uhr
Hallo,
mein Insolvenzverfahren wurde am 19.Okt. 2019 eröffnet,
kann ich schon Ende diesen Jahres eine Restschuldbefreiung bantragen ?
Ich habe leider 1 Jahr zu früh meine Privatinsolvenz beantragt, ab 2020
sind es nur noch 3 Jahre.
Meine 5 Jahre sind erst im Okt. 2024 zu Ende.
Gibt es eine Möglichkeit für eine frühre Restschuldbefreiung.
Freundliche Grüße
Doris
Dorothea
31. Januar 2023 um 14:58 Uhr
Hallo,
mein Insolvenzverfahren wurde am 19.Okt. 2019 eröffnet,
kann ich schon Ende diesen Jahres eine Restschuldbefreiung bantragen ?
Ich habe leider 1 Jahr zu früh meine Privatinsolvenz beantragt, ab 2020
sind es nur noch 3 Jahre.
Meine 5 Jahre sind erst im Okt. 2024 zu Ende.
Gibt es eine Möglichkeit für eine frühre Restschuldbefreiung.
Freundliche Grüße
Dorothea
Matthias
11. März 2020 um 0:54 Uhr
Hallo,
Ich bin bereits im Insolvenzverfahren und hatte bisher einen erhöten Freibetrag da ich 2 Kinder habe die aber nicht dauerhaft in meine Haushalt, sondern bei der leiblichen Mutter leben. (Wochenendregelung)
Diese Mutter hat auch Unterhaltsvorschuss beantragt… soweit so gut.
Nu erhielt ich von meinem Insolvenzverwalter ein Schreiben das ich ja monatlich nur den gezahlten Unterhaltsvorschuss (dieser ist höher als was ich überhaupt zahlen kann) tilgen würde und keinen richtigen Unterhalt leisten würde. Somit hat er meine Lohnpfändung auf das minimum herunter gesetzt.
Hat er damit Recht? Was kann ich tun? Wie soll ich nun verhindern das neue Schulden entstehen bzw. ich nicht mit noch mehr Schulden aus dem Vervahren raus gehe als ich Überhaupt rein gegangen bin?
Freue mich über jeden Ratschlag oder Tipp….
Danke
Peter
25. Januar 2020 um 11:54 Uhr
Ich bin nun seit drei Jahren in der Insolvenz. Werde ich von meinem Insolvenzverwalter informiert, wie hoch die Restschuld ist eine und vorzeitige Restschuldbefreiung möglich ist?
Julia
4. März 2021 um 13:48 Uhr
Du bekommst einen Bescheid vom Insolvenzgericht, falls du eine vorzeitige Restschuldbefreiung beantragen kannst. In diesem steht dann auch das Datum, zu welchem die Befreiung beantragt werden kann.