Die Privatinsolvenz ist für viele Betroffene die letzte Option, um einen Weg aus den Schulden zu finden. Im Rahmen eines solchen Insolvenzverfahrens wird zunächst das pfändbare Vermögen des Schuldners an die Gläubiger verteilt.
In der sich anschließenden Wohlverhaltensphase müssen die Betroffenen dann laut Insolvenzrecht den pfändbaren Teil ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter abgeben, welcher das Geld wiederum an die Gläubiger weitergibt. Ein solches Insolvenzverfahren endet dann, wenn der Schuldner all seine Pflichten erfüllt hat, mit der Restschuldbefreiung.
Doch für die Anmeldung einer Privatinsolvenz müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Ab welcher offenen Summe kann eine Privatinsolvenz überhaupt beantragt werden? Welchen Personengruppen steht ein privates Insolvenzverfahren offen? Diese und weitere Fragen rund um die Bedingungen für eine private Insolvenz beantworten wir im folgenden Ratgeber.
Bedingungen für eine Privatinsolvenz kurz zusammengefasst
Eine Voraussetzung für die Privatinsolvenz besteht darin, dass diese nur von Privatpersonen beantragt werden kann. Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, müssen die Regelinsolvenz durchlaufen.
Eine feste Summe der Schulden ist nicht vorgegeben. Sollte jedoch eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen oder drohen, ist eine private Insolvenz in der Regel die beste Option.
Nein. Eine der für die Privatinsolvenz zu erfüllenden Voraussetzungen besteht darin, dass im Vorhinein ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattgefunden haben muss.
Inhalt
Wer kann eine Privatinsolvenz beantragen?
Nicht jeder kann eine Privatinsolvenz anmelden. Gewisse Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit ein solches langwieriges und für den Schuldner durchaus kräftezehrendes Verfahren überhaupt eingeleitet werden kann.
Hierzu gehört es unter anderem, dass die private Insolvenz nur einem bestimmten Personenkreis offensteht.
Zunächst muss festgehalten werden, dass die Privatinsolvenz nur von Privatpersonen durchlaufen werden kann. Für juristischen Personen, hierzu gehören Kapitalgesellschaften etc., kommt allein die sogenannte Regelinsolvenz in Frage, welche im Vergleich zur Privatinsolvenz ein komplexeres Verfahren darstellt. Auch Personen, die selbstständig tätig sind, müssen die Regelinsolvenz anmelden.
Sonderregelung für ehemalige Selbstständige
Anders verhält es sich bei ehemaligen Selbstständigen. Sie können eine Privatinsolvenz unter gewissen Voraussetzungen anmelden. Diese sind § 304 der Insolvenzordnung (InsO) zu entnehmen. Ein Schuldner, der in der Vergangenheit selbstständig tätig war, dies jedoch aufgegeben hat, darf eine Privat- anstatt der Regelinsolvenz durchlaufen, wenn
- seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und
- gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Doch wann handelt es sich genau um überschaubare Vermögensverhältnisse? Dies ist nur der Fall, wenn der Schuldner maximal 19 Gläubiger hat. Zu den Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen etwa Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer sowie Schulden bei Sozialversicherungsträgern oder beim Finanzamt.
Privatinsolvenz: Ab wann kann diese angemeldet werden?
Viele Schuldner stellen sich außerdem die folgende Frage: „Ab wann kann ich die Privatinsolvenz beantragen?“ Oftmals gehen Betroffene davon aus, dass ein privates Insolvenzverfahren erst ab einer gewissen Höhe der Schulden angemeldet werden kann. Eine solche gesetzliche Regelung besteht allerdings nicht.
Vielmehr ist eine Privatinsolvenz anzuraten, wenn eine Zahlungsunfähigkeit droht oder bereits eingetreten ist. Doch wann gilt eine Person überhaupt als zahlungsunfähig? Die Definition ist § 17 Abs. 2 InsO zu entnehmen:
Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Weitere Voraussetzung: Außergerichtlicher Einigungsversuch
Neben den bereits genannten Punkten müssen für die Anmeldung der Privatinsolvenz noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein Privatinsolvenzantrag nur dann vollständig ist, wenn diesem ein Nachweis über ein gescheitertes außergerichtliches Einigungsverfahren beigefügt wird.
Ein privates Insolvenzverfahren kann also nur dann eingeleitet werden, wenn der betroffene Schuldner im Vorhinein all seine Gläubiger angeschrieben und ihnen einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt hat, welchem zu entnehmen ist, wie er seine bestehenden Schulden abbezahlen möchte. Er kann ihnen hierbei etwa eine Ratenzahlung vorschlagen.
Zu beachten ist hierbei, dass ein solcher geforderter Nachweis über ein außergerichtliches Einigungsverfahren nur von einer geeigneten Stelle angefertigt werden kann. Hierbei handelt es sich etwa um einen Anwalt, einen Mitarbeiter einer anerkannten Schuldnerberatung oder einen Steuerberater. Diese können Schuldner kompetent beraten und unterstützen.
Die Bezahlung der Verfahrenskosten muss geklärt sein
Eine weitere für die Anmeldung der Privatinsolvenz zu erfüllende Voraussetzung besteht darin, dass die Bezahlung der anfallenden Verfahrenskosten geklärt sein muss. Was vielen Schuldnern nicht klar sein mag: Ein privates Insolvenzverfahren bringt immer auch Kosten mit sich. Hierzu gehören etwa die Bezahlung des Insolvenzverwalters sowie die anfallenden Gerichtskosten.
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Kosten für das Verfahren aus der Insolvenzmasse finanziert werden können. Bei der Insolvenzmasse handelt es sich um das Vermögen des Schuldners zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Doch wie verhält es sich bei Schuldner, für die dies nicht möglich ist? Müssen sie auf die private Insolvenz verzichten?
Die Antwort findet sich in § 4a Abs. 1 InsO, wo es heißt:
Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung.
Mit Hilfe der Stundung der Verfahrenskosten können also auch Schuldner, deren Vermögen nicht dazu ausreicht, um die Verfahrenskosten zu tragen, die für eine Privatinsolvenz festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
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