Für jedes Rechtsgebiet ist ein bestimmtes Gericht zuständig. Wenn sich z. B. zwei Personen – sagen wir: Gläubiger und Schuldner – streiten, dann können sie ihre Auseinandersetzung vor dem Zivilgericht austragen. Wenn der Gläubiger seinen Schuldner etwa erfolgreich auf Bezahlung einer offenen Forderung verklagt, wird dieses Gericht Letzteren zur Bezahlung verurteilen.
Wenn der Schuldner danach immer noch nicht zahlt, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung veranlassen. Für bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen ist dann das Vollstreckungsgericht zuständig. Es setzt privatrechtliche Ansprüche mit Staatsgewalt durch, indem es Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anordnet bzw. bei diesen Maßnahmen mitwirkt.
Vollstreckungsgericht kurz zusammengefasst
Vollstreckungsgerichte ordnen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an oder wirken an diesen mit. Welche Aufgaben diese Gerichte konkret übernehmen, lesen Sie hier.
Zuständiges Vollstreckungsgericht ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll.
Das Zentrale Vollstreckungsgericht nimmt selbst keine Zwangsvollstreckung vor. Es ist lediglich für die Führung und Verwaltung des Schuldnerverzeichnisses verantwortlich.
Inhalte
Aufgaben des Vollstreckungsgerichts
Ein Vollstreckungsgericht hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Pfändung von Forderungen und Rechten des Schuldners, insbesondere Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, z. B. für eine Kontopfändung oder Gehaltspfändung
- Gewährung von Vollstreckungsschutz und Räumungsschutz
- Erlass von Durchsuchungsanordnungen, etwa im Rahmen einer Sachpfändung
- Erlass eines Haftbefehls, wenn sich der Schuldner etwa weigert, die Vermögensauskunft abzugeben
- Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken
- Festsetzung der Verfahrenskosten für die Zwangsvollstreckung
- Gewährung der Prozesskostenhilfe (PKH) im Zwangsvollstreckungsverfahren
Anders als ein Prozessgericht entscheidet ein Vollstreckungsgericht nicht per Urteil, sondern durch einen Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist hierfür – anders als bei einem Urteil – nicht erforderlich. Gegen diese Beschlüsse können Betroffene das Rechtsmittel der (sofortigen) Beschwerde einlegen.
Zentrales Vollstreckungsgericht
Des Weiteren gibt es in jedem Bundesland ein Zentrales Vollstreckungsgericht. Es führt und verwaltet die Vermögensverzeichnisse und das Schuldnerverzeichnis des jeweiligen Bundeslandes, in welchen beispielsweise diejenigen Schuldner registriert sind, welche die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert haben.
Das Zentrale Vollstreckungsgericht führt keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch. Es verteilt auch nicht die Zwangsvollstreckungsaufträge der Gläubiger an die jeweils zuständigen Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht).
Seine Aufgaben sind vielmehr die Folgenden:
- Führung und Verwaltung des Schuldnerverzeichnisses des jeweiligen Bundeslandes
- Bewilligen von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis für Berechtigte
- Entzug der Einsichtsberechtigung bei Missbrauch
- vorzeitige Löschung von Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis
- Löschung und Korrektur von offensichtlich fehlerhaften Einträgen
Bitte beachten Sie, dass das Zentrale Vollstreckungsgericht selbst keine Auskünfte erteilt über die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Hierfür können Sie sich im gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder registrieren und anschließend entsprechende Auskünfte einholen.
Zuständigkeit vom Vollstreckungsgericht
Laut § 764 Zivilprozessordnung (ZPO) fungiert immer ein Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Dabei ist immer dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das konkrete Zwangsvollstreckungsverfahren stattfinden soll.
Will ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in Immobilien des Schuldners beantragen, so ist hierfür dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts
Innerhalb des Vollstreckungsgerichts erledigt der Rechtspfleger viele Aufgaben. Bestimmte Angelegenheiten bleiben jedoch dem Richter vorbehalten:
- Anordnung der Haft
- Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung (im Rahmen einer Sachpfändung)
- Entscheidung über das Rechtsmittel der Erinnerung, welche sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet
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