Was macht ein Gläubiger, wenn sein Schuldner nicht zahlt? Nach der Rechnung folgt eine höfliche Zahlungsaufforderung. Bleibt die Zahlung dennoch aus, folgen eine zweite und dritte Mahnung. Manche Unternehmen beauftragen auch ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung ihrer Forderung.
Doch irgendwann sind alle Mittel erschöpft und dem Gläubiger bleibt nichts anderes übrig, als seinen Anspruch zwangsweise durchzusetzen. Das darf er nur mithilfe des Staates, Selbstjustiz ist verboten.
Der kürzeste und einfachste Weg führt über das gerichtliche Mahnverfahren, an dessen Ende der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid in der Hand hält. Dieser erlaubt ihm die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Er muss hierfür weder Klage erheben noch ein Gerichtsurteil abwarten. Wie der Gläubiger an diesen Bescheid gelangt und was in diesem Verfahren auf den Schuldner zukommt, beleuchtet der folgende Beitrag.
Vollstreckungsbescheid kurz zusammengefasst
Für den Gläubiger ist der Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid eine einfache Methode, um seinen Anspruch zwangsweise im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Für den Schuldner wirkt der Bescheid wie ein Vollstreckungstitel.
Der Gläubiger muss hierfür gesamte gerichtliche Mahnverfahren durchlaufen und zuerst einen Mahnbescheid beantragen. Denn ein Vollstreckungsbescheid ohne Mahnbescheid ist nicht möglich.
Anschließend hat der Vollstreckungsbescheid 30 Jahre Gültigkeit. Der Gläubiger hat also drei Jahrzehnte Zeit, um die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Inhalte
Was ist ein Vollstreckungsbescheid?
Die Frage „Was bedeutet der Vollstreckungsbescheid“ muss immer aus zwei Perspektiven beleuchtet werden – aus dem Blickwinkel des Schuldners und dem des Gläubigers.
Für Gläubiger, z. B. für Dienstleister, Handwerker oder Lieferanten, ist dieser oft die letzte Möglichkeit, um ihre Geldforderung einzutreiben. Wenn Schuldner dauerhaft nicht zahlen, können diese Zahlungsausfälle die wirtschaftliche Existenz dieser Unternehmer gefährden.
Der Vollstreckungsbescheid stellt für sie eine kostengünstige Lösung dar, um schnell und unkompliziert an ihr Geld zu gelangen. Denn auch wenn dieser Bescheid kein Urteil darstellt, so wirkt er doch wie eines. Er bildet die Grundlage für die Zwangsvollstreckung.
Auch für den Schuldner ist die oben gestellte Frage von existentieller Bedeutung. Der rechtskräftige Bescheid wirkt für ihn wie ein Pfändungstitel. Sobald er dem Schuldner zugestellt wurde, muss dieser mit der sofortigen Zwangsvollstreckung rechnen. Dann wird sein pfändbares Vermögen und Einkommen zwangsweise verwertet, um aus dem Erlös die offene Geldforderung zu tilgen. Dies gilt allerdings nur, wenn er trotz des Vollstreckungsbescheids weiterhin nicht zahlt.
Doch bevor ein Gläubiger diesen Vollstreckungsbescheid erhält, muss er das gerichtliche Mahnverfahren durchlaufen. Erst am Ende des Verfahrens erhält er diesen Titel und das auch nur, wenn sich der Schuldner nicht erfolgreich dagegen wehrt.
Vollstreckungsbescheid beantragen – Wie funktioniert das gerichtliche Mahnverfahren?
Wie jedes gerichtliche Verfahren so folgt auch das Mahnverfahren einem festgelegten Ablauf. Geregelt ist das Mahnverfahren einschließlich Vollstreckungsbescheid in der ZPO, der Zivilprozessordnung – und zwar in den §§ 688 – 703d ZPO.
Ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ist nicht sofort möglich. Der Gläubiger muss zuerst einen Mahnbescheid beim zuständigen Gericht beantragen.
Erster Schritt: Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
Der Mahnbescheid stellt die Vorstufe zum Vollstreckungsbescheid dar. Er macht vor allem dann Sinn, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestreitet. Das Mahngericht überprüft weder die inhaltliche Richtigkeit noch die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche. Es kontrolliert also nicht, ob der Antragsgegner tatsächlich Schulden hat, sondern nur, ob der Antrag formal richtig gestellt wurde.
Für die Gläubigerseite ist dies von großem Vorteil, weil sie sich Rechtsstreitigkeiten und ein mühseliges Klageverfahren sparen. Für den Schuldner ist dies jedoch gefährlich, wenn er auf den Bescheid nicht reagiert. Er sollte diesen daher genauestens prüfen und anschließend schnell handeln, insbesondere wenn die geltend gemachte Forderung aus seiner Sicht nicht besteht oder zumindest nicht in dieser Höhe.
Der Mahnbescheid wird nur dem Schuldner als Antragsgegner zugestellt. Außerdem benachrichtigt das Gericht den Antragsteller über den Erlass des Bescheids.
Zweiter Schritt: Vollstreckungsbescheid als Vollstreckungstitel
Der Schuldner kann auch gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen. Hierfür hat er zwei Wochen Zeit. Die Frist beginnt mit Zustellung vom Vollstreckungsbescheid.
Nutzt er diese Möglichkeit, so wird der Bescheid zwar nicht rechtskräftig, aber er gilt als „vorläufig vollstreckbar“. Das heißt, dass der Gläubiger vorerst trotzdem z. B. Gehalt pfänden lassen kann, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Einspruch gerechtfertigt war.
Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist insbesondere dann ratsam, wenn die geltend gemachten Schulden aus Sicht des Schuldners ungerechtfertigt sind. In der Regel wird dann in einem zivilrechtlichen Gerichtsverfahren geklärt, ob die Forderung rechtmäßig ist.
Um eine solche vorläufige Vollstreckung zu vermeiden, sollte der Schuldner zusammen mit seinem Widerspruch die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Wehrt er sich hingegen nicht gegen diesen Vollstreckungstitel und bezahlt er auch seine Schulden weiterhin nicht, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleiten.
Kosten für einen Vollstreckungsbescheid
Gerichtskosten entstehen bereits in dem Moment, in dem der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Mahngericht eingeht. Wie hoch diese Gebühren ausfallen, bestimmt sich nach der Höhe des Streitwerts, das heißt nach der Höhe der geltend gemachten Geldforderung. Sie können die Verfahrenskosten auf der Webseite der Mahngerichte der Bundesländer berechnen.
Setzt der Gläubiger im gerichtlichen Verfahren berechtigte Forderungen durch, so muss der Schuldner die Kosten tragen. Im Falle einer maschinellen Bearbeitung des Mahnverfahrens nimmt das Gericht die Gerichtskosten von Amts wegen in den Mahn- und Vollstreckungsbescheid mit auf. Der Antragsteller muss diese also nicht zu seiner Hauptforderung hinzurechnen.
Was passiert nach einem Vollstreckungsbescheid?
Erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid, kann der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken und zwangsweise durchsetzen. Er kann dabei frei zwischen verschiedenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wählen oder diese sogar miteinander kombinieren.
- Der Gläubiger kann z. B. mit dem Vollstreckungsbescheid einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, Sachen des Schuldners zu pfänden, beispielsweise einen Neuwagen oder Schmuck und andere Gegenstände.
- Er kann aber auch mit dem Vollstreckungsbescheid eine Kontopfändung oder Lohnpfändung betreiben. Diese beiden Maßnahmen sind sehr wirkungsvoll und meist auch erfolgsversprechender als die vorbenannte Sachpfändung.
- Eine weitere Option ist die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen des Schuldners. In diesem Falle droht z. B. die Zwangsversteigerung des Hauses oder der Eigentumswohnung.
Vollstreckungsbescheid erhalten: Was nun? – Welche Möglichkeiten haben Schuldner?
Dass sich ein Schuldner gegen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid wehren kann, wurde bereits erläutert. Allerdings ist dies nur in einem engen zeitlichen Rahmen möglich. Wenn Sie einen solchen Bescheid erhalten haben, müssen Sie also schnell handeln.
- Suchen Sie sämtliche Unterlagen und Schriftstücke zusammen, die Sie im Mahnverfahren erhalten haben. Auch Mahnungen, Rechnungen und Verträge sind wichtig.
- Wenden Sie sich an eine professionelle und anerkannte Schuldnerberatung. Versuchen Sie, dort einen kurzfristigen Beratungstermin zu erhalten und weisen Sie bei der Terminabsprache auf die rechtlichen Fristen hin.
- Gerade die Rechtsmittel gegen einen Vollstreckungsbescheid stellen eine letzte Möglichkeit zum Einlenken dar. Denn nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist müssen Sie mit Pfändungen rechnen.Außerdem kann Sie der Gerichtsvollzieher dann dazu auffordern, eine Vermögensauskunft abzugeben. Auf diese Weise erlangt der Gläubiger alle notwendigen Informationen für eine wirkungsvolle Zwangsvollstreckung.
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Rudy
16. Juli 2020 um 22:29 Uhr
Wie sieht es aus wenn der Schuldner ins Ausser Europaischem Ausland verzogen is
Albert V.
2. April 2019 um 10:27 Uhr
Guten Tag,
ich habe gegen einen Mahnbescheid (vom Inkassobüro) Einspruch eingelegt weil ich fälschlicherweise davon ausging die Schuld (bei der E., Haftpflicht) wäre nicht korrekt. !
Die ursprüngliche Schuld war ca. € 150,–.Jetzt sind das ca. € 450,–.
Das Inkassobüro meinte, ich sollte den Einspruch zurück nehmen. Kann ich nun die € 450,– zahlen , damit die Sache erledigt ist und ich keinen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis bekomme!
Muß ich den Einspruch zurücknehmen ? Danke ! Gruß A
privatinsolvenz.net
10. Mai 2019 um 15:01 Uhr
Hallo Albert,
nehmen Sie den Widerspruch zurück, sind Sie dazu verpflichtet, die Schulden zu zahlen. Bei einer Zurücknahme erkennen Sie die Schulden an. Sie sind nicht dazu verpflichtet, wenn Sie den Bescheid für falsch halten.
Ihr Team von privatinsolvenz.net