Wenn ein Gläubiger offene Geldforderungen gegen seinen Schuldner durchsetzen möchte, kann er z. B. einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen.
Ein solcher Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher ist jedoch nicht so ohne Weiteres möglich. Erst wenn der Gläubiger einen sogenannten Titel erwirkt hat, der ihn zur Vollstreckung berechtigt, kann er sich z. B. an den Gerichtsvollzieher wenden.
Um diese Phase der Forderungsdurchsetzung soll es im folgenden Ratgeber gehen, genauer um den Antrag auf Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher.
Vollstreckungsauftrag kurz zusammengefasst
Ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher ist erst möglich, wenn der Gläubiger für seine Forderung einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat.
Für die Vollstreckung wegen einer Geldforderung ist zwingend das amtliche Formular zu benutzen. Näheres lesen Sie hier.
Ja. Der Vordruck gewährt dem Gläubiger die Möglichkeit, dem Gerichtsvollzieher mehrere Aufträge zu erteilen.
Inhalt
Wann ist ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher möglich?
Wie eingangs bereits erwähnt, kann ein Zwangsvollstreckungsauftrag (kurz: ZV-Auftrag) nur dann erteilt werden, wenn der Gläubiger für seine Forderung einen Titel durchgesetzt hat. Das können z. B. folgende Dokumente sein:
- Urteile
- gerichtliche Vergleiche
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse
- Vollstreckungsbescheide
Um an einen solchen Titel zu gelangen, muss der Gläubiger zunächst das gerichtliche Mahnverfahren oder ein gerichtliches Klageverfahren durchlaufen. Am Ende beider Verfahren erhält er einen vollstreckungsfähigen Titel. Dieser gilt 30 Jahre lang. So lange hat der Gläubiger Zeit, um die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Hierfür stehen ihm verschiedene Optionen zur Verfügung. Der Antrag auf Vollstreckung durch einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher ist nur eine Möglichkeit. Auf diesen Auftrag wollen wir uns im Folgenden konzentrieren.
Ein solcher Vollstreckungsauftrag ist immer dann zu erteilen, wenn die Vollstreckungsmaßnahme nicht vom Gericht selbst ausgeführt wird. Das ist z. B. bei der Sach- und Taschenpfändung und bei der Abgabe der Vermögensauskunft der Fall. Beides ist Aufgabe des Gerichtsvollziehers. Er wird aber nur dann tätig, wenn ein Gläubiger ihn entsprechend beauftragt.
Wie ist der Zwangsvollstreckungsauftrag zu stellen?
Seit dem 1. April 2016 gibt es für den Vollstreckungsauftrag ein amtliches Formular. Gläubiger müssen dieses zwingend benutzen, wenn sie einen Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung einer Geldforderung beauftragen wollen. Die Grundlage dieses Formularzwangs ist die Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV).
Das heißt: Ohne dieses Formular können Sie keinen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung Ihrer Geldforderung beauftragen.
Er ist ursprünglich für die nichtelektronische Verwendung vorgesehen und muss also in der Regel ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Eine Speicherung als PDF ist gewöhnlich möglich. Die GVFV erlaubt es den Bundesländern, das Formular so zu ändern, dass eine elektronische Übermittlung und Weiterverarbeitung möglich ist.
Inhalt und Aufbau des Formulars
Das Auftragsformular beinhaltet den eigentlichen Vollstreckungsauftrag und zwei Anlagen. Insgesamt besteht es aus neun Seiten:
- Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher – Seiten 1 bis 7
- Forderungsaufstellung (Anlage 1) – Seite 8
- Ausfüllhinweise (Anlage 2) – Seite 9
Das Formular besteht aus insgesamt 17 Modulen (Module A bis Q), die wiederum in Untermodule unterteilt sind, z. B. Untermodule A1 bis A8. Diese Abschnitte gliedern sich wie folgt:
- Modul A: Angaben zu den Parteien (Gläubiger und Schuldner)
- Module B und C: Angaben zu den eingereichten Seiten des Formulars und zu den an den Gerichtsvollzieher überreichten Anlagen (Vollstreckungstitel, Vollmacht, Forderungsaufstellung etc.)
- Module D – O: Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher
- Modul P: Hinweise für den Gerichtsvollzieher
- Modul Q: Anwaltskosten des Gläubigers
Das Kernstück des Vordrucks sind die Module D – O. Das Formular zum Vollstreckungsauftrag ermöglicht es dem Gläubiger, einen oder mehrere Aufträge an den Gerichtsvollzieher zu erteilen, die dieser dann ausführen muss. Hierzu gehören z. B.:
- die Zustellung des Vollstreckungstitels
- die Abnahme einer Vermögensauskunft sowie den Erlass eines Haftbefehls, wenn der Schuldner diese Auskunft verweigert
- die Sachpfändung, einschließlich Taschen- bzw. Kassenpfändung
- Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher aber auch damit beauftragen, eine gütliche Einigung herbeizuführen (Modul E). Hierfür kann er genaue Vorgaben treffen und z. B. Zahlungsfristen, Angaben zur Ratenzahlung und sonstige Weisungen festlegen.
Darüber hinaus sind weitere Angaben zur Reihenfolge und Kombination dieser Aufträge möglich (Modul N).
Vollstreckungsauftrag für die Gerichtsvollzieher richtig ausfüllen
Das neunseitige Formular bietet dem Gläubiger zahlreiche Möglichkeiten, an Informationen über den Schuldner zu gelangen und die Pfändung bei diesem zu betreiben. Allerdings ist es auch so komplex und umfangreich, dass Sie für das Ausfüllen viel Zeit und Geduld einplanen sollten. Denn es besteht leicht die Gefahr, ein kleines Detail zu übersehen. Bitte beachten Sie auch unbedingt die im Vordruck angegebenen Ausfüllhinweise zu einzelnen Modulen.
Zulässige Ausnahmen vom Formularzwang beim Vollstreckungsauftrag
Wer eine Geldforderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen möchte, kommt um das Ausfüllen des amtlichen Vordrucks nicht herum. Abweichungen von diesem Formularzwang sind nur in den folgenden vier Ausnahmefällen möglich:
- Keine Eintragungsmöglichkeit: Wenn Eintragungsmöglichkeiten im Formular fehlen oder nicht ausreichen, können Freifelder oder frei gestaltete Anlagen verwendet werden.
- Nur Benötigtes wird eingereicht: Es muss nicht das ganze Formular eingereicht werden, sondern nur die wirklich ausgefüllten bzw. benötigten Seiten.
- Forderungsaufstellung: Einzelne Teile der Forderungsaufstellung dürfen mehrfach verwendet werden, z. B. wenn der Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag wegen mehrerer Forderungen erteilt.
- Die mehrfache Verwendung einzelner Module ist ebenfalls erlaubt.
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Anja
23. November 2023 um 23:14 Uhr
Hallo können Sie mir helfen beim Vollstreckungsantrag? Was kostet sowas? Wer muss die Kosten übernehmen?
Gruß Anja
Doris
28. Dezember 2022 um 17:30 Uhr
Bin 87 Jahre und für mich ist es sehr schwer einen Vollstreckungsauftrag auszufüllen
ich frag mich, warum das Gericht es nicht macht, das hätte eine Schreibkraft vom
Gericht in ein paar Minuten erledigt. Reich bin ich auch nicht, um Rechtsanwälte zu beauftragen.
Jonas
11. September 2022 um 11:44 Uhr
Versuche gerade das Formular für eine Freundin (Japanerin) auszufüllen. Ich glaube, das ist absichtlich von unseren Experten so gestaltet, dass man selbst als Akademiker + Muttersprachler kaum einen blassen Schimmer hat, wie man das korrekt ausfüllt…
Günther
14. März 2021 um 8:26 Uhr
Das ausfüllen eines Vollstreckungsantrag ist für einen Normal Bürger sehr Schwer. Wir bezahlen Steuern und Gerichtskosten. Da sollte es möglich sein Hilfe und Persönliche Beratung zu erhalten ohne weitere Kosten durch einen Anwalt für den Schuldner und Gläubiger zu Erzeugen. Des weiteren ist es so gut wie Unmöglich nachzuvollziehen ob der Gerichtsvollzieher seine Arbeit wirklich zum Vorteil seines Auftraggebers erfüllt hat. Ich habe gerade das Problem das für mein Gefühl nicht alles unternommen wurde um mir zu meinem Recht zu verhelfen. Es wurde der älteste Trick des Schuldners angewendet, Wir sind zu dem Termin nicht zuhause und können deshalb keinen Zugang zur Wohnung gewähren. Damit war die Angelegenheit für den Gerichtvollzieher erledigt und das Verfahren wurde beendet. Somit muss ich den Gesamten Vorgang ein weiteres mal einreichen. Was wiederum Kosten bewirkt. Eine Beschwerde von mir wurde natürlich abgelehnt. Mann habe nur nach dem Gesetz gehandelt. Wenn das Protokoll zu dem Vorgang genau so Gut ausgefüllt gewesen währe wie die Stellungnahme zu meiner Beschwerde währe es für mich deutlich besser zu Fersten gewesen. Im Großen und Ganzen Frage ich mich wer bei der Gesetzgebung mehr Rechte hat? Der Gläubiger oder der Schuldner? Für mich schaut es so aus als wenn es der Schuldner ist! Weil vom Gläubiger werden die Kosten ja in jedem Fall beglichen.
herm
4. Dezember 2019 um 9:22 Uhr
ich würde es gut finden wenn man einen ,, titel ,, besitzt das man damit dann zum gericht gehen könnte und da würde man dann beim ausfüllen des antrags helfen und zwar kostenlos , denn das gericht hat ja schon am prozess ,, verdient,, oder es müsste ein gesetz geben wo der anwalt der einem im prozess vertreten hat danach verpflichtet ist für den gläubiger den vollstreckungsantrag ,, kostenlos,, auszu füllen
FranziskaG
29. Oktober 2018 um 13:16 Uhr
Es wäre super wenn man eine übersicht einer Forderungsaufstellung hätte. Damit man weiss was für Kosten man wo genau eintragen sollte. Ich habe hier seit 2007 Vollstreckungsunterlagen von einer Person liegen und weiss nicht was ich wo eintragen soll, da es immer nicht ausführbar war. Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten.