Wer hohe Schulden hat und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, ist in der Regel nicht daran interessiert, dies einer großen Öffentlichkeit zu verkünden. Vielmehr ist der Schuldner bemüht, eine Lösung für sein finanzielles Problem zu finden.
Sollte aber eine Einigung mit den Gläubigern nicht möglich sein, ist meist ein Insolvenzverfahren der letzte Ausweg aus der schwierigen finanziellen Situation. Wie bei der Regelinsolvenz erfolgt auch bei der Privatinsolvenz eine Veröffentlichung darüber, dass der Schuldner ein solches Verfahren aufgenommen hat.
Was es mit dieser Bekanntmachung auf sich hat, wo sie erfolgt und welche Angaben sie enthält, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Veröffentlichung der Privatinsolvenz kurz zusammengefasst
Ja. Wenn das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zulässt, eröffnet es die Privatinsolvenz und gibt dies öffentlich bekannt.
Die Veröffentlichung erfolgt auf der zentralen Internetseite der Insolvenzgerichte, die alle Insolvenzbekanntmachungen sammelt.
Die Veröffentlichung der Privatinsolvenz beinhaltet die wesentlichen Entscheidungen, etwa die Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens sowie die Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung nach der Wohlverhaltensphase.
Weitere Ratgeber zur Veröffentlichung von Insolvenzen
Inhalt
Bei einer Privatinsolvenz erfolgt eine Veröffentlichung des Verfahrens
Wer ein privates Insolvenzverfahren anstrebt, muss einen Antrag auf Insolvenzeröffnung beim zuständigen Amtsgericht stellen, das als Insolvenzgericht fungiert. Sobald dieses den Antrag geprüft hat und ihn zulässt, kommt es mit dem Eröffnungsbeschluss der Privatinsolvenz zur Veröffentlichung in einer Liste.
Doch wieso kommt es bei Privatinsolvenzen zu einer Veröffentlichung über die Aufnahme des Verfahrens? Im Gegensatz zu anderen Formen der Schuldenregulierung, wie zum Beispiel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern, handelt es sich bei der Insolvenz um ein öffentliches Gerichtsverfahren. Als solches erfährt die Privatinsolvenz eine öffentliche Bekanntmachung, um die Allgemeinheit über seine Aufnahme zu informieren.
Privatinsolvenz: Regelungen zur Veröffentlichung
Dies ist im Insolvenzrecht auch genau geregelt. Die Insolvenzordnung (InsO) schreibt in § 30 Abs. 1 Folgendes vor:
Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.
Demnach müssen Privatinsolvenzverfahren durch Bekanntmachungen sofort öffentlich verkündet werden. Wie dies genau zu geschehen hat, ist für Insolvenzverfahren ebenfalls vorgeschrieben, und zwar in § 9 InsO.
Dort ist die genaue Vorgehensweise genannt. Verpflichtend ist demnach bei einer Regel- oder Privatinsolvenz die Veröffentlichung im Internet auf der offiziellen Seite (www.insolvenzbekanntmachungen.de), welche als öffentliche Liste die Privatinsolvenzen und Regelinsolvenzen enthält, die an Insolvenzgerichten der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurden.
Was enthält die Bekanntmachung einer Privatinsolvenz?
Wenn die Privatinsolvenz durch die Veröffentlichung allgemein bekannt gegeben wird, müssen einige Angaben zwingend vorhanden sein.
Bekanntmachungen über den Eröffnungsbeschluss enthalten gemäß § 27 InsO folgende Angaben:
- Name, Geburtsdatum und Adresse des Schuldners
- Name und Adresse des Insolvenzverwalters
- Stunde der Eröffnung des Verfahrens
- ggf. Begründung für die Wahl eines anderen als des vorgeschlagenen Insolvenzverwalters
- Information über die geltenden Löschungsfristen für personenbezogene Daten
Während die Parteien, die diesen Eröffnungsbeschluss direkt zugestellt bekommen, also die Gläubiger und der Schuldner, in den Genuss der Gesamtheit dieser Informationen kommen, können private Insolvenzbekanntmachungen im Internet auszugsweise veröffentlicht werden. Erforderlich sind dann in jedem Fall der Name des Schuldners sowie sein Geburtsdatum, seine Anschrift und sein Geschäftszweig.
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