Laut Angaben der Bundesbank besitzt jeder Bundesbürger im Durchschnitt ein Vermögen von 214.500 Euro. Diese Summe scheint ziemlich hoch angesetzt zu sein. Das lässt sich aber dadurch erklären, dass die reichsten Deutschen diesen Wert stark nach oben verschieben. Aussagekräftiger ist da schon das Verfahren, die Deutschen anhand ihres Nettovermögens in Quintile – das sind Abschnitte von fünf Prozent – einzuteilen. Der Wert, der dabei genau in der Mitte liegt, beträgt 60.400 Euro.
Zum Vermögen einer Person zählen alle ihre Besitztümer, also beispielsweise das Guthaben auf Konten, Immobilien, Bausparverträge, Schmuck, Autos etc. abzüglich von Schulden. In gewissen Situationen müssen Personen darüber Auskunft geben, über welches Vermögen sie verfügen. Doch wann ist die Abgabe von einem Vermögensverzeichnis als Folge von Schulden nötig?
Vermögensverzeichnis kurz zusammengefasst
Ein Vermögensverzeichnis wird im Rahmen der Vermögensauskunft vor einem Gerichtsvollzieher erstellt. Es informiert Gläubiger über die finanzielle Situation eines Schuldners.
Möchte ein Schuldner die Privatinsolvenz anmelden, muss er auch ein Vermögensverzeichnis erstellen und dies beim zuständigen Insolvenzgericht einreichen.
Im Vermögensverzeichnis muss der Schuldner angeben, über welche Vermögenswerte er verfügt und welches Einkommen er erzielt. Näheres zum Verzeichnis bei der Privatinsolvenz erfahren Sie hier.
Inhalte
Was ist ein Vermögensverzeichnis?
Grundsätzlich handelt es sich bei einem Vermögensverzeichnis um eine Liste sämtlicher Vermögenswerte, die eine Person besitzt. Eine solche Auflistung wird in vielen unterschiedlichen Situationen verlangt, auf welche wir im Folgenden näher eingehen wollen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass je nach Anforderung das Vermögensverzeichnis unterschiedlich gestaltet ist. Es gibt also nicht nur „das eine“ Verzeichnis über das Vermögen.
Vermögensverzeichnis: Bei der Vermögensauskunft die Karten auf den Tisch legen
Von großer Bedeutung ist das Vermögensverzeichnis im Rahmen der sogenannten Vermögensauskunft. Diese ist immer noch unter ihren früheren Bezeichnungen „eidesstattliche Versicherung“ und „Offenbarungseid“ bekannt.
Doch was ist die Vermögensauskunft genau und welche Rolle spielt dabei die Vermögensauskunft?
Kann oder will ein Schuldner offene Rechnungen nicht bezahlen und zeigten auch die Zahlungsaufforderungen sowie Mahnungen des Gläubigers keinen Erfolg, kann der betroffene Gläubiger staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Mit Hilfe eines Gerichtes werden die Forderungen dann durchgesetzt.
Die Vermögensauskunft inklusive Vermögensverzeichnis ist dabei eine der sogenannten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Damit diese eingeleitet werden können, muss der Gläubiger einen Titel vorweisen können. Zu diesen gehören unter anderem:
- rechtskräftiges Urteil
- notarielle bzw. gerichtliche Urkunde
- Vollstreckungsbescheid
- Vergleich, der vom Gericht protokolliert wurde
Im Rahmen der Vermögensauskunft muss der Schuldner offenlegen, über welches Vermögen er verfügt. Der Gerichtsvollzieher fertigt dazu ein Vermögensverzeichnis an, in welchem sämtliche Vermögenswerte aufgelistet sind. So erfährt der Gläubiger, ob etwas beim Schuldner zu holen ist und ob weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie etwa eine Sach- oder Kontopfändung, Erfolg zeigen würden.
Vermögensauskunft und Vermögensverzeichnis helfen dem Gläubiger also weiter. Würde er nämlich ins Blaue hinein beispielsweise eine Pfändung in Auftrag geben, der Schuldner ist jedoch mittellos, so bleibt Ersterer in der Regel auf den entstandenen Kosten sitzen.
Wie können Gläubiger eine Vermögensauskunft plus Vermögensverzeichnis beantragen?
Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 haben es Gläubiger leichter, die eine Vermögensauskunft inklusive Vermögensverzeichnis beantragen möchten. Im Gegensatz zur vorherigen Regelung ist nämlich kein erfolgloser Pfändungsversuch mehr nötig, um einen entsprechenden Antrag stellen zu können.
Die Erstellung vom Vermögensverzeichnis muss beim Amtsgericht beantragt werden, welches für den Wohnort bzw. Rechtssitz des Schuldners – nicht des Gläubigers – zuständig ist. Dort erhalten Gläubiger auch einen Vordruck, um das Vermögensverzeichnis zu beantragen. Der offizielle Titel des Formulars lautet „Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher“.
Neben den allgemeinen Angaben zum Schuldner und Gläubiger ist das Modul G (die Punkte G bis G4) im für die Beantragung vom Vermögensverzeichnis benötigten Muster von Bedeutung. Haben Gläubiger bereits einen Pfändungsversuch unternommen, müssen sie das obere Kästchen im Feld G2 ankreuzen. Kam es bislang zu keinem Versuch der Pfändung, muss hingegen das Kästchen im Feld G1 gekennzeichnet werden.
Weitere Hinweise finden Gläubiger beim Antrag auf Erstellung vom Vermögensverzeichnis im Merkblatt, welches dem Formular beiliegt.
Können auch Schuldner selbst einen entsprechenden Antrag stellen?
Viele Schuldner hoffen, dass sie mit einer Vermögensauskunft belegen können, dass eine Zwangsvollstreckung bei ihnen keinen Erfolg zeigen würde und Gläubiger dann von weiteren Maßnahmen absehen würden.
Entgegen der landläufigen Meinung kann ein Schuldner jedoch selbst keinen Antrag darauf stellen, dass er eine Vermögensauskunft abgibt und dabei ein Vermögensverzeichnis erstellt wird.
Dass dies nicht möglich ist, wird zwar im grundlegenden Gesetz nicht explizit genannt, jedoch ist darauf zu schließen. Laut § 802c Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt:
Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben.
Abschrift vom Vermögensverzeichnis beantragen: Wird ein Vordruck benötigt?
Bislang haben wir erklärt, wie Gläubiger beantragen können, dass ein Vermögensverzeichnis vom Gerichtsvollzieher erstellt wird. Doch wie verhält es sich, wenn bereits ein solches Verzeichnis besteht? Gibt es, wenn Gläubiger ein bereits vorliegendes Vermögensverzeichnis anfordern möchten, ein Muster, welches für den Antrag verwendet werden muss?
Zunächst ist hierbei die gesetzliche Grundlage zu beachten. Laut § 802d Abs. 1 ZPO gilt Folgendes:
Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich.
Laut den Regelungen der ZPO muss also nicht jedes Mal ein neues Vermögensverzeichnis erstellt werden. Kam er innerhalb der letzten zwei Jahre zur Abnahme der Vermögensauskunft, haben Gläubiger die Möglichkeit, einen Ausdruck anzufordern.
Es wird kein spezielles Muster benötigt. Das Vermögensverzeichnis bzw. dessen Ausdruck wird mithilfe des bereits genannten „Vollstreckungsauftrags an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher“ beantragt. Grundsätzlich ist auf die gleiche Weise vorzugehen, als würde der Gläubiger ein neues Vermögensverzeichnis beantragen.
Ablauf der Anfertigung des Vermögensverzeichnisses
Doch wie werden Vermögensauskunft und Vermögensverzeichnis nun genau erstellt? Der Ablauf folgt einem strengen Plan:
- Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner eine zweiwöchige Frist zur Zahlung seiner Schulden.
- Kommt der Schuldner der Aufforderung nicht nach, legt der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fest. Dieser findet in der Regel in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers statt, er kann aber auch in der Wohnung des Schuldners vollzogen werden.
- Entweder hat der Schuldner bereits im Vorhinein den Vordruck für das Vermögensverzeichnis, welches dem Schreiben mit der Terminankündigung beiliegt, ausgefüllt oder die Daten werden gemeinsam mit dem Gerichtsvollzieher eingetragen.
- Der Gerichtsvollzieher überprüft die gemachten Angaben und verbessert sie, falls dies nötig ist. Das Vermögensverzeichnis wird dann gemäß den Regelungen des § 802f Abs. 5 ZPO in Form eines elektronischen Dokumentes abgespeichert.
- Der Schuldner bekommt die letzte Möglichkeit, die gespeicherten Daten zu überprüfen und darf das Formular mit dem Vermögensverzeichnis einsehen. Die eidesstattliche Versicherung darüber, dass sämtliche Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden, beendet das Verfahren.
- Im Anschluss erhält der Gläubiger das Vermögensverzeichnis in Form eines Ausdrucks. Das elektronische Dokument wird zwei Jahre lang gespeichert, bevor es automatisch gelöscht wird.
Verzeichnis des Vermögens: Auch bei der Privatinsolvenz Pflicht
Nicht nur bei der Vermögensauskunft, auch bei der Privatinsolvenz spielt das Vermögensverzeichnis eine wichtige Rolle. Die private Insolvenz ist ein staatliches Verfahren, welches überschuldeten Privatpersonen die Möglichkeit gibt, nach einem gewissen Zeitraum – in der Regel sechs Jahre – schuldenfrei zu werden.
Zunächst muss der Schuldner versuchen, einen außergerichtlichen Schuldenvergleich mit den Gläubigern zu erreichen. Ist dies nicht von Erfolg gekrönt, kann er beim zuständigen Insolvenzgericht die Privatinsolvenz anmelden. Im Anschluss nimmt das Gericht einen weiteren Einigungsversuch vor. Lassen sich die Gläubiger nicht darauf ein, kann das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet werden.
Im Zuge des Verfahrens wird das Vermögen des Schuldners verwertet und dazu verwendet, um sowohl die Verfahrenskosten zu tilgen als auch die Gläubiger zu befriedigen. Im Vorhinein muss der Schuldner genau Auskunft über seine Vermögenssituation geben. Ansonsten wäre nicht bekannt, welche Vermögensgegenstände verwertet werden können.
Aus diesem Grund muss der Schuldner bereits bei der Antragstellung ein Verzeichnis über sein Vermögen erstellen und dieses dem Insolvenzgericht vorlegen. Der für das Vermögensverzeichnis benötigte Vordruck ist in Anlage 5 zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu finden.
Angaben im Vermögensverzeichnis
Das Vermögensverzeichnis, welches bei der Anmeldung der Privatinsolvenz abgegeben werden muss, besteht aus insgesamt zehn Teilen (Ergänzungsblätter 5 A bis K). Im ersten Teil muss der Schuldner angeben, wie hoch das Guthaben auf seinen verschiedenen Konten ist und ob er über Wertpapiere, Schuldbuchforderungen und sonstige Darlehensforderungen verfügt.
Im Ergänzungsblatt 5 B geht es um die Themen Hausrat, Mobiliar, Wertgegenstände und Fahrzeuge. Wichtig ist dabei, dass Hausrat und Mobiliar nur dann aufgeführt werden müssen, wenn diese eine bescheidene Lebensführung übersteigen. Des Weiteren sollte der Schuldner nicht pfändbare Gegenstände angeben, welche er zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt.
Das Vermögensverzeichnis umfasst des Weiteren Angaben zu Forderungen, beispielsweise aus Versicherungsverträgen, sowie Rechten aus Erbfällen. Im Ergänzungsblatt 5 D geht es um Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte sowie Rechte an Grundstücken. In einer weiteren Anlage muss der Schuldner angeben, ob er über Beteiligungen, hierzu gehören unter anderem Aktien sowie Genussrechte, verfügt.
Um immaterielle Vermögensgegenstände und sonstiges Vermögen geht es im Ergänzungsblatt 5 F. Dieses muss ausgefüllt werden, wenn der Schuldner beispielsweise über Urheber- oder Patentrechte verfügt. Im Blatt 5 G sind nähere Angaben zum laufenden Einkommen zu machen. Neben dem Arbeitseinkommen zählen hierzu auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Altersrente, Unterhaltszahlungen sowie Sozialleistungen.
Im Ergänzungsblatt 5 H muss der Schuldner Angaben zu Sicherungsrechten Dritter und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen machen. In den letzten beiden Ergänzungsblättern geht es um regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen, also beispielsweise Unterhaltsleistungen an Angehörige, und Schenkungen sowie entgeltliche Veräußerungen.
Vermögensverzeichnis bei Betreuung, Erbe und Zugewinngemeinschaft
Das Vermögensverzeichnis ist noch in einigen anderen Bereichen von Bedeutung. Diese haben jedoch nichts mit dem Thema „Schulden“ zu tun, weshalb wir auf diese nur kurz eingehen. Wichtig ist das Vermögensverzeichnis bei der Betreuung von Personen. Ist eine Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr dazu in der Lage, das alltägliche Leben allein zu bewältigen, so wird ein Betreuer bestellt. Dieser vertritt den Betreuten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
Gehört es zum Aufgabenbereich des Betreuers, sich um die Finanzen des Betreuten zu kümmern, so muss zunächst ein Vermögensverzeichnis angefertigt werden. In diesem Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten ist zu vermerken, wie es um die finanzielle Lage des Betreuten bestellt ist.
Das für das Vermögensverzeichnis benötigte Formular bezüglich der Betreuung erhalten Betreuer z. B. beim zuständigen Betreuungsgericht.
Im Vermögensverzeichnis muss unter anderem angegeben werden, ob der Betreute über Wertpapiere, Grundbesitz, Sparverträge, Vermögensgegenstände, Kraftfahrzeuge oder erbrechtliche Ansprüche verfügt. Auch eventuell bestehende Schulden, das laufende Einkommen sowie monatliche Ausgaben müssen aufgeführt werden.
Des Weiteren ist das Vermögensverzeichnis bei Paaren wichtig, welche im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. In diesem Fall bleiben die Vermögenswerte, welche beide während der Ehe erwerben, zunächst getrennt. Im Falle einer Scheidung kann der eine Partner jedoch vom anderen die Hälfte des erwirtschafteten Vermögens verlangen. Das wird Zugewinnausgleich genannt.
Ein Vermögensverzeichnis muss zu diesem Zweck drei Mal angefertigt werden: wenn die beiden heiraten, wenn sie sich trennen und zum Zustellungsdatum der Scheidung.
Bildnachweise:
– fotolia.com/Rawf8
– fotolia.com/Antonioguillem
– fotolia.com/ghazii
– istockphoto.com/mediaphotos
– fotolia.com/Hanna
– fotolia.com/viperagp
– istockphoto.com/nyul
– istockphoto.com/Natalia Bratslavsky
– fotolia.com/M.Dörr & M.Frommherz