Besitzt ein Gläubiger eine titulierte Forderung gegen seinen Schuldner, so kann er diese im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen und beispielsweise eine Lohn- oder Kontopfändung veranlassen.
Dazu muss er allerdings den Arbeitgeber und die Bankverbindung seines Schuldners kennen. Nur mithilfe dieser und weiterer Informationen über die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners führen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers auch zum Erfolg. Genau dieser Informationsgewinnung und Vorbereitung dient die Vermögensauskunft, die übrigens selbst bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist.
Schuldner sollten wissen, was sich hinter diesem Begriff verbirgt und unter welchen Voraussetzungen sie von wem und wie oft verlangt werden kann. Nur so können sie sich entsprechend vorbereiten und die Auskunft unter Umständen sogar abwenden.
Vermögensauskunft kurz zusammengefasst
Mithilfe der Vermögensauskunft informieren sich Gläubiger über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners. Sie dient der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, weil der Gläubiger damit besser einschätzen kann, welche Maßnahmen sich am meisten lohnen.
Nein. Nur Gläubiger, die einen Vollstreckungstitel gegen ihren Schuldner vorweisen können, dürfen die Abgabe der Vermögensauskunft beantragen.
Ja. Bei einer Weigerung kann die Abgabe per Haftbefehl durchgesetzt werden. Schuldner, die nicht wahrheitsgemäßig und vollständig ihr Vermögen offen legen, machen sich mitunter sogar strafbar. Wie Sie eine Vermögensauskunft legal verhindern, lesen Sie hier.
Weitere Ratgeber zur Vermögensauskunft
Auskunft nicht abgegeben Eidesstattliche Erklärung Falsche Vermögensauskunft Offenbarungseid
Inhalt
Im Video: Mehr zur Vermögensauskunft
Was ist eine Vermögensauskunft?
Vielen Menschen ist die Vermögensauskunft auch unter den Bezeichnungen „Eidesstattliche Versicherung“ oder „Offenbarungseid“ bekannt. Gemeint ist in allen drei Fällen dasselbe. Es handelt sich hierbei nur um ältere Begriffe.
Mithilfe der Vermögensauskunft verschafft sich der Gläubiger einen umfassenden Überblick über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seines Schuldners. Es ist eine der ersten Maßnahmen, um eine Zwangsvollstreckung vorzubereiten.
Die Zwangsvollstreckung macht nur dann Sinn, wenn der Gläubiger weiß, dass es beim Schuldner auch tatsächlich etwas zu holen gibt.
Besonders bedeutsam sind für ihn dabei die folgenden Informationen über seinen Schuldner:
- die Anschrift des Arbeitgebers (für eine mögliche Lohnpfändung)
- Konto- und Bankverbindungen (z. B. für eine Kontopfändung)
- Lebensversicherungen und Bausparverträge
- Auto, vor allem wenn es ein Neuwagen ist
- Immobilien, z. B. eine Eigentumswohnung oder das Haus des Schuldners
- andere wertvolle Gegenstände oder Luxusartikel (Schmuck, wertvolle Bilder, etc.)
- Forderungen des Schuldners gegen Dritte, z. B. Schadensersatzansprüche
Wenn dem Gläubiger die Vermögensauskunft vorliegt, kann er entscheiden, ob sich eine Zwangsvollstreckung wirklich lohnt. Wenn ja, kann er nun z. B. eine Konto- oder Gehaltspfändung in die Wege leiten.
Der Schuldner ist verpflichtet, bei der Abgabe dieser Auskunft alle Vermögenswerte anzugeben, über die er verfügt. Bei falschen oder unvollständigen Angaben macht er sich mitunter wegen einer falschen Vermögensauskunft strafbar.
Wer darf eine Vermögensauskunft anfordern?
Den Antrag auf eine Vermögensauskunft können nur die Gläubiger stellen, die eine gerichtlich titulierte Forderung gegen den Schuldner nachweisen können. Das kann z. B. ein Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder ein Beschluss sein, aber auch der vollstreckbare Bescheid einer Behörde, z. B. des Finanzamts.
Zuständig für die Abnahme der Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher, wenn es sich um eine privatrechtliche Forderung gegen den Schuldner handelt. Bei ihm muss der Gläubiger die Abnahme der Auskunft beantragen und hierfür seinen Vollstreckungstitel vorweisen. Ein erfolgloser Pfändungsversuch ist hierfür seit 2013 nicht mehr erforderlich.
Wenn der Gläubiger jedoch ein Finanzamt, eine Kommune oder eine Krankenkasse ist, so kann er diese Vermögensauskunft selbst vornehmen oder eine andere Behörde damit beauftragen.
Die Voraussetzungen für die Abnahme einer Vermögensauskunft sind in den §§ 802c ff der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Wenn ein Schuldner lediglich eine Rechnung nicht bezahlt hat und der Gläubiger ihn deswegen mahnt, so ist dies noch kein Grund für eine Vermögensauskunft.
Die Abnahme der Vermögensauskunft
Zunächst wird der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist von zwei Wochen setzen. Für den Fall, dass dieser nicht zahlt, lädt er den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft in seine Geschäftsräume.
Die Ladung enthält ein umfangreiches Formular, das Vermögensverzeichnis. Weil es sich hierbei um ein amtliches Formular handelt, das benutzt werden muss, ist für die Vermögensauskunft kein Muster erforderlich bzw. möglich. In dem amtlichen Vordruck muss der Schuldner sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte angeben. Dieses Verzeichnis sollte er – idealerweise bereits ausgefüllt – zum Termin mitbringen.
Beim Termin weist der Gerichtsvollzieher auf die Strafbarkeit falscher Aussagen hin. Der Schuldner muss dann an Eides Statt versichern, dass seine Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind. Wer falsche oder unvollständige Angaben macht, kann strafrechtlich wegen falscher eidesstattlicher Versicherung zur Rechenschaft gezogen werden.
Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis beim Vollstreckungsgericht. Ein Abdruck des Verzeichnisses wird an den Gläubiger weitergeleitet.
Haftbefehl bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft
Verweigert der Schuldner die Vermögensauskunft oder erscheint er ohne wichtigen Grund nicht zum Termin, so droht ihm ein Haftbefehl aufgrund der Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Dieser wird auf Antrag des Gläubigers vom Gericht erlassen. Vollstreckt wird er vom Gerichtsvollzieher.
Wenn Sie krankheitsbedingt oder aus anderen dringenden Gründen den Termin nicht wahrnehmen können, sollten Sie sich unverzüglich mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung setzen und im Krankheitsfall ein Attest vorlegen. So können Sie den Erlass eines Haftbefehls abwenden.
Der Haftbefehl ist nicht mit dem strafrechtlichen Haftbefehl vergleichbar. Er dient lediglich als Druckmittel, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu erzwingen. Sobald der Schuldner die entsprechende Auskunft erteilt hat, wird der Haftbefehl aufgehoben und er aus der Haft entlassen.
Für die Erzwingung kann der Betroffene bis zu sechs Monate in Haft genommen werden. Schuldner, die meinen, auf diese Weise ihre Schulden absitzen zu können, irren sich. Die Forderungen gegen sie bleiben trotz Haft in voller Höhe bestehen.
Vermögensauskunft und ihre Folgen für den Schuldner
Der Schuldner muss nun damit rechnen, dass der Gläubiger versucht, seine Forderungen im Wege einer Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Konto- und Gehaltspfändungen sind äußerst wirksame Mittel, mit denen Gläubiger doch an ihr Geld kommen.
Die Vermögensauskunft wird außerdem bei der SCHUFA als Negativeintrag vermerkt. Für den Schuldner kann das insbesondere dann unangenehm werden, wenn er eine neue Wohnung sucht oder anderweitige Verträge abschließen möchte. Dies wird durch den Eintrag erschwert.
Auch Kredite und selbst einen Dispo-Kredit bei der Bank wird der Schuldner in Zukunft kaum erhalten.
Die Auskunft wird für zwei Jahre beim zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch gespeichert. Einsicht in dieses Schuldnerverzeichnis haben jedoch nur Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Strafverfolgungsbehörden wie die Staatsanwaltschaft.
Abgabe der Vermögensauskunft: Wie oft müssen Sie Auskunft erteilen? Und wie lange gilt die die Vermögensauskunft?
Innerhalb der nächsten zwei Jahre müssen Betroffene keine erneute Vermögensauskunft abgeben. Danach kann der Gläubiger erneut die Abgabe der Vermögensauskunft des Schuldners beantragen, um eine Zwangsvollstreckung vorzubereiten.
Vor Ablauf dieser Frist ist eine erneute Auskunft zum Vermögen möglich, wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich verbessert haben (§ 802d ZPO).
Wie kann ich die Abgabe einer Vermögensauskunft verhindern?
Es gibt durchaus Möglichkeiten, eine Vermögensauskunft abzuwenden, sofern der Schuldner zahlungswillig ist. Die erste Gelegenheit hierfür bietet sich mit der in der Ladung enthaltenen Aufforderung des Gerichtsvollziehers, innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Wenn der Schuldner dieser Aufforderung nachkommt, kann er die Abgabe der Auskunft vermeiden.
Auch im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht noch die Chance zu bezahlen. Voraussetzung hierfür ist, …
- dass der Gerichtsvollzieher auch eine längere Zahlungsfrist einräumt,
- der Gläubiger zustimmt bzw. eine Zahlungsvereinbarung nicht schon im Vorfeld ausgeschlossen hat
- und eine entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde.
Tipps zur Vermögensauskunft: Checkliste
- Bereiten Sie sich gründlich auf den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft vor. Stellen Sie alle Unterlagen über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sorgfältig zusammen.
- Bewahren Sie eine Kopie des Vermögensverzeichnisses auf.
- Um weitere Pfändungen zu vermeiden, können Sie andere Gläubiger über die Abgabe der Vermögensauskunft informieren. Mit etwas Glück werden diese von weiteren Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung besteht jedoch weiterhin.
- Zahlen Sie Miete, Strom, Heizung und Ihren Lebensunterhalt immer zuerst.
- Gehen Sie keine weiteren Verbindlichkeiten ein, falls Sie laut Vermögensauskunft als zahlungsunfähig oder überschuldet gelten und kein pfändbares Vermögen besitzen.
- Lassen Sie Ihr Konto umgehend in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Denn sobald Ihr Gläubiger die Vermögensauskunft und damit Ihre Kontoverbindungen vorliegen hat, müssen Sie mit einer Kontopfändung rechnen. Das P-Konto sorgt jedoch dafür, dass zumindest der Pfändungsfreibetrag auf Ihrem Konto sicher ist.
- Aufgrund Ihrer finanziellen Situation empfiehlt sich der Gang zur Schuldnerberatung. Diese kann Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen und dabei helfen, aus ihren Schulden herauszukommen.
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Buket Er
15. April 2021 um 10:17 Uhr
Guten Tag,
ich habe im Februar 2021 einen Vermögensnachweiß abgegeben beim Gerichtsvollzieher.
Darf der Gerichtsvollzieher wieder kommen für einen anderen Gläubiger einen Vermögensnachweiß verlangen oder was pfänden.
Sarah
20. Januar 2021 um 2:05 Uhr
Hallo
Ich habe eine Frage und zwar habe ich Anfang des Jahres eine Vermögensauskunft abgegeben. Nun habe ich von einem anderen Räuber kurz danach auch ein Schreiben bekommen das ich diese abgeben muss. Ich habe ihn ik Kenntnis gesetzt das ich diese vor ein paar Tagen abgegeben hätte habe auch den Gläubiger genannt und das Aktenzeichen. Muss ich jetzt erneut auch bei diesem Gläubiger eine angeben oder gilt die eine für alle?
Klaus
18. Januar 2021 um 22:45 Uhr
Hallo,
demnächst soll meine Ex die Vermögensauskunft abgeben. Seit mehreren Jahren habe ich mehrere Titel gegen sie, aber sie will nicht zahlen. 8 x schickte ich ihr den GV in die Messehallen Kassel zu ihrem Eisstand, was ihr mit Sicherheit sehr unangenehm war. Immer war ihre Kasse leer, obwohl die Besucher am Eisstand Schlange standen, was bedeutet, dass wenn Geld eingenommen wurde, sie kurze Zeit später das Geld der Kasse entnahm und versteckte. Sie wußte, dass ich nicht locker lassen und ihr zu jeder Veranstaltung einen GV schicken würde.
Letztendlich, um ihre Schulden nicht bezahlen zu müssen, hat sie ihr Gewerbe abgemeldet und ihre Aushilfe meldete das Gewerbe auf ihren Namen an, was man auch Scheingewerbe nennt.
Nun soll die „gute“ Frau Ende März die Vermögensauskunft abgeben. Ich traue ihr alles zu und gehe davon aus, dass sie kurz vorher ihr Auto und andere Sachen von Wert verkaufen oder verschenken wird.
Ich habe mal irgendwo gelesen, dass das nicht statthaft ist, …..ich meine gelesen zu haben, dass Wertgegenstände der letzten 2 Jahre, weggegeben wurden, evtl. sogar zurückgeholt werden können.
Stimmt das?
Lothar
7. Juni 2020 um 18:39 Uhr
Hallo, hätte auch mal eine frage , ich habe vor 8 monaten mich mit einem GV auf eine Ratenzahlung geinigt eher mehr zwangsläufig, ich konnte aber irgendwann die vereinbarte rate nicht mehr stemmen , nun circa 6 monate später bekomme ich eine schreiben in dem ein Haftbefehl nach §802g I Zpo gegen mich beantragt wurde einfach so ohne einen anruf , Brief oder sonstiges ??? ich soll für den antrag 20 euro bezahlen und ich habe keine ahnung warum ?? ich habe mich doch sonst an alles gehalten
Sarah
22. November 2019 um 18:08 Uhr
Hi, vielleicht wisst ihr ja rat.
Ich habe vor 5 Monaten beim Finanzamt eine Vermögensauskunft abgelegt. Nun hat ein anderer, privater Gläubiger eine EV-Abgabe beantragt. Kann der Gerichtsvollzieher nun eine gesonderte EV abnehmen, oder gilt auch bei der EV durch das Finanzamt die 2 Jahres Frist???
Danke Euch.
Mieterschutz-Verein
25. September 2019 um 9:42 Uhr
Der Schuldner hat am 22.10.2018 innerhalb eines JVA-Aufenthaltes die Vermögensauskunft abgegeben. Nunmehr erhielten wir die Nachricht, dass der Schuldner im Juni 2019 aus der Haft entlassen worden ist. Kann ich nunmehr die vorzeitige Abgabe der Vermögensauskunft beantragen?
Danke und liebe Grüße
Bettina M.
12. August 2019 um 14:33 Uhr
Hallo Team der Vermögensauskunft,
der Beitragsservice hat den GV beauftragt, eine Vermögensauskunft von mir zu holen.
Diese Angelegenheit ist 2015 schon vor Gericht verhandelt worden.
Angeblich sind meine Unterlagen vom JC nicht eingegangen. Als ich Kopien nachreichte, wurden diese nicht akzeptiert. Ich bezog im angemahnten Zeitraum Alg2 und wäre somit befreit.
Jetzt, nach 4 Jahren, bekam ich wieder eine Vorladung und soll die Vermögensauskunft abgeben. Dies hat für mich Nachteile, die ihr weiter oben schon erwähnt habt, obwohl ich gar keine Schulden habe – ich hab nachweisbar Alg2 bezogen. Leider habe ich zu dem Zeitpunkt die Unterlagen mit der Post geschickt und kann es nicht nachweisen.
Wie soll ich mich verhalten?
Danke schon im Voraus für die Antwort und eure Mühe!
Liebe Grüße
privatinsolvenz.net
16. August 2019 um 15:24 Uhr
Hallo Bettina,
ein Anwalt kann rechtlichen Beistand leisten und Sie beraten.
Ihr Team von privatinsolvenz.net
Michelle K.
4. Juli 2019 um 9:56 Uhr
Hallo liebes Team
Ich musste gestern eine Vermögensauskunft abgeben und meine Frage wäre…
In 2 Jahren wäre diese dann abgelaufen richtig? Und in diesen 2 Jahren muss ich dann meine Schulden bei der Krankenkasse begleichen oder wie läuft das jetzt mit den Schulden ???
Michelle K.
4. Juli 2019 um 9:59 Uhr
Also wird es nur aufgeschoben um 2 Jahre oder wie muss ich das verstehen ??
privatinsolvenz.net
5. Juli 2019 um 15:31 Uhr
Hallo Michelle,
eine Vermögensauskunft läuft nicht ab. Sie muss nur nicht innerhalb von zwei Jahren wiederholt werden, wenn sich ihre finanzielle Situation nicht nachweislich verändert hat. Die Vermögensauskunft verhindert auch nicht Vollstreckungsmaßnahmen. Sie dient dazu, dass sich der Gläubiger über ihre finanzielle Situation informiert. Er findet darüber also heraus, was bei Ihnen zu holen ist. Sollten Sie über entsprechende Mittel verfügen, wird dies der Gläubiger zum Anlass nehmen, eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, beispielsweise eine Kontopfändung, in die Wege zu leiten.
Ihr Team von privatinsolvenz.net
Michelle K.
8. Juli 2019 um 13:32 Uhr
Vielen lieben Dank für die Antwort.
Mo
8. Juni 2020 um 21:02 Uhr
Hallo,
Was ist wenn da nichts zu holen ist! ich bekomme 889 euro in Monat und wenn ich meine Raten vollständig zahle habe ich nur noch 60 euro für Essen übrig. ist dann Abgabe eine Vermögensauskunft sinnvoll? ich kann nichts mehr zahlen
Vielen Dank im Voraus
LG
Mo
Matze
3. April 2019 um 15:28 Uhr
Das Finanzamt möchte die Vermögensauskunft von mir ebenso der Gerichtsvollzieher reicht es aus wenn ich beim Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft ablege oder muss ich beides machen?
Gruß Matze
privatinsolvenz.net
10. Mai 2019 um 14:56 Uhr
Hallo Matze,
in den meisten Fällen sollte eine Vermögensauskunft ausreichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei einem Anwalt.
Ihr Team von privatinsolvenz.net
Ich
30. März 2019 um 8:10 Uhr
Muss man angebenden bei welcher Versicherung der pkw versichert ist ?
privatinsolvenz.net
10. Mai 2019 um 14:44 Uhr
Hallo,
das könnte möglich sein.
Ihr Team von privatinsolvenz.net
Markus
2. März 2019 um 9:26 Uhr
Hallo,
Ich habe vor 1 1/2 Jahren die Vermögensauskunft bei meinem zuständigen Gerichtsvollzieher abgegeben. Nun fordert mich mein Finanzamt ebenfalls auf, in 4 Wochen dort die EV abzugeben.
Tauschen sich die Behörden nicht aus, bzw. muss ich ggf. In einem halben Jahr dann abermals bei meinem Gerichtsvollzieher erneut die Vermögensauskunft abgeben?
Meine Einkommensverhältnisse haben sich nicht verändert bzw höchsten verschlechtert. …
Habe ich ein Anrecht darauf, eine Kopie der abgegebenen Vermögensauskunft zu erhalten….oder muss Ich mir vorab eine Kopie machen?
MfG
Markus
privatinsolvenz.net
8. April 2019 um 14:21 Uhr
Hallo Markus,
eine erneute Abgabe der Vermögensauskunft vor dem Ablauf von zwei Jahren ist in der Regel nur dann möglich, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass sich Ihre Vermögensverhältnisse wesentlich verbessert haben. Sie sollten eine Kopie des Vermögensverzeichnisses anfertigen und diese gut aufbewahren.
Ihr Team von privatinsolvenz.net
Joerg-Uwe S.
20. Februar 2019 um 18:34 Uhr
Der Gerichtsvollzieher hat zwar Ort und Datum einer beabsichtigten Ladung zur Vermögensauskunft angegeben, jedoch nicht den ZWECK (Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft), wofür der Termin dient. Ist deshalb die Ladung hinfällig? Im Sinne von unwirksam? Muss ich dies mit einer Erinnerung ge. § 766 ZPO rügen?
privatinsolvenz.net
18. März 2019 um 11:48 Uhr
Hallo Joerg-Uwe,
den Geschäftsanweisungen für Gerichtsvollzieher ist eine solche Pflicht nicht zu entnehmen. Weitere Informationen erhalten Sie bei einem Anwalt.
Ihr Team von privatinsolvenz.net
hahun
25. Januar 2019 um 12:15 Uhr
was genau muss man abgeben ?
schuldner hat erst seit kurzen wieder ein konto er hat vorher immer per check geld bekommen (harz4 bzw einen kleinen teil da sanktion) weil sein altes konto gepfaendet wurde und er nichts rausholen konnte
was genau braucht er nun
er hat noch woanders schulden bzw hat jemadn fremdes vor jahren elektroware auf seinen namen bestellt er soll dafuer zahlen obwohl er das nie bestellt hat und auch nie erhalten hat…
schuldner hat bei mir privat auch schulden da er zu wenig bekommt um seine laufenden rechnungen zu zahlen gerichtskosten ratenzahlungen … nun meine frage wie soll er noch geld fuer das aufbringen?
brauch er die nachweise von den checks die er abgeholt hat
und die kontoauskunft
plus den altuellen harz 4 bescheid oder reicht der bescheid alleine schon aus??
er hat zudem 2 leibliche kinder ist aber noch nicht gesetzlich der vater da die frau noch mit anderen mann verheiratet ist und angeblich weil der ex untergetaucht ist nicht geschieden werden kann… er soll diese frau auch finanziel unterstuetzen kann dies aber ueberhaupt nicht dieser frau fehlt hinten und vorne auch das geld :/
privatinsolvenz.net
18. März 2019 um 10:23 Uhr
Hallo Hahun,
in Fällen dieser Art empfiehlt sich die Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder einen auf Schulden spezialisierten Anwalt.
Ihr Team von privatinsolvenz.net
Marlen
12. November 2018 um 12:51 Uhr
Was heißt bei einer vermögensauskunft
-Sonstige Forderung
-verfügen sie über einen Titel gegenüber dritten
Muss ich andere gläubiger mit angeben?
Danke
privatinsolvenz.net
16. November 2018 um 9:02 Uhr
Hallo Marlen,
haben Sie selbst jemand anderem gegenüber einen Titel, sind Sie also selbst Gläubiger, weil jemand anderes bei Ihnen Schulden hat, müssen Sie dies angeben.
Ihr Team von privatinsolvenz.net
Ingo W.
31. Oktober 2018 um 8:32 Uhr
Wer ist wann dazu berechtigt, sich über mich eine Vermögensauskunft erteilen zu lassen?
privatinsolvenz.net
2. November 2018 um 8:50 Uhr
Hallo Ingo,
Gläubiger, die einen gerichtlichen Forderungstitel erwirkt haben und einen entsprechenden Antrag stellen, sind dazu berechtigt.
Ihr Team von privatinsolvenz.net