Verbraucher, die einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen, müssen sich auf ein langwieriges Prozedere einstellen und in dieser Zeit den pfändbaren Anteil ihres Arbeitseinkommens abgeben, um möglichst viele Schulden während der Privatinsolvenz abzubauen.
Normalerweise dauert es gute sechs Jahre bis zur Restschuldbefreiung.
Mit der Reform der Insolvenzordnung vom Juli 2014 ermöglicht der Gesetzgeber erheblich verkürzte Insolvenzverfahren. Statt der üblichen sechs Jahre können Schuldner das Verfahren auf fünf oder sogar nur drei Jahre reduzieren. Allerdings ist die verkürzte Insolvenz an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Genauere Informationen zu dieser Gesetzesänderung, mit der EU-Recht in deutsches Recht umgesetzt wurde, finden Sie in unserem Ratgeber über die Restschuldbefreiung.
Das verkürzte Insolvenzverfahren kurz zusammengefasst
Normalerweise dauert die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) sechs Jahre. Anschließend erteilt das Gericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung, sofern er diese beantragt hat.
Ja. Seit Juli 2014 ist bei der Privatinsolvenz eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf oder drei Jahre möglich.
Sie müssen die Verfahrenskosten und 35 Prozent der Schulden bezahlen, wenn sie das Verfahren auf drei Jahre verkürzen wollen, oder aber nur die Verfahrenskosten für eine Verkürzung auf fünf Jahre.
Inhalt
Welche Möglichkeiten für verkürzte Insolvenzverfahren gibt es?
Mit der Chance, die Privatinsolvenz zu verkürzen, wollte der Gesetzgeber einen Anreiz für Schuldner schaffen, um ihre Schulden schneller abzubauen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können sie ihre Insolvenz wie folgt verkürzen:
- auf fünf Jahre, wenn der Schuldner in dieser Zeit sämtliche Verfahrenskosten bezahlt
- auf drei Jahre, wenn in diesem Zeitraum sowohl die gesamten Verfahrenskosten als auch 35 Prozent der Schulden beglichen werden
Inwieweit es im Einzelfall sinnvoll ist, die Privatinsolvenz vorzeitig zu beenden, muss jeder Schuldner für sich selbst entscheiden. Dabei spielen seine persönlichen Lebensverhältnisse und vor allem seine beruflichen Aussichten eine entscheidende Rolle.
In jedem Fall ist es sinnvoll, von einer Schuldnerberatung bzw. Insolvenzberatung einschätzen zu lassen, ob das verkürzte Insolvenzverfahren sinnvoll und realistisch ist.
Wann ist das verkürzte Insolvenzverfahren wirklich sinnvoll? Ein Rückblick
Wer wäre nicht gern nach drei oder fünf anstatt nach sechs Jahren schuldenfrei? Es mag verlockend klingen, das Verbraucherinsolvenzverfahren so schnell wie möglich hinter sich zu bringen. Allerdings sind die Hürden recht hoch. Denn auch die Verfahrenskosten und mehr als ein Drittel der Schulden müssen irgendwie bezahlt werden.
Die Wirtschaftsberatung Crif Bürgel startete eine Untersuchung über verkürzte Insolvenzverfahren und machte das Ergebnis Anfang 2018 bekannt. Danach konnten sich nur ungefähr acht Prozent der Verbraucher in der Privatinsolvenz für eine Verkürzung auf drei Jahre qualifizieren.
Dies gelinge vor allem jungen Schuldnern mit geringeren Schulden. Laut Crif Brügel lägen die Zahlungsverpflichtungen der unter 25-Jährigen bei knapp 10.000 Euro. Mit einer Monatsrate von 125 Euro könnten jungen Menschen mit Job innerhalb von drei Jahren 35 Prozent ihrer Schulden und die Verfahrenskosten abtragen.
Welche Schritte sind notwendig, um das private Insolvenzverfahren zu verkürzen?
In Abstimmung mit einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Anwalt für Insolvenzrecht können Sie die notwendigen Schritte für eine verkürzte Privatinsolvenz in Angriff nehmen:
- Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
- Kontaktaufnahme mit dem Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter zur Besprechung der Insolvenzverkürzung
- Ermittlung der Verfahrenskosten und ggf. der Schuldenhöhe
- Zahlung der Verfahrenskosten und ggf. von 35 Prozent der Schuldsumme (bei einer Verkürzung auf drei Jahre)
- Antrag beim Insolvenzgericht auf das verkürzte Insolvenzverfahren innerhalb von fünf bzw. drei Jahren nach der Insolvenzeröffnung
Die verkürzte Privatinsolvenz mit vorzeitiger Restschuldbefreiung ist nicht immer im Interesse der Gläubiger. Diese verlieren im Falle einer Reduzierung der Verfahrensdauer auf drei Jahre 65 Prozent ihrer Forderungen. Sie werden daher genau das Verhalten des Schuldners im Blick behalten und gegebenenfalls eine Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn sich der Schuldner unredlich verhält.
Achten Sie daher penibel darauf, dass Sie den folgenden Obliegenheiten nachkommen und dokumentieren Sie dies genau:
- Einhaltung aller Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
- Erwerbsobliegenheit, d. h. die Pflicht, eine angemessene Arbeit auszuüben oder sich eine solche zu suchen
- vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über Vermögen, Einkommen und Verbindlichkeiten
- keine Insolvenzstraftaten
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