Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt das Insolvenzgericht normalerweise einen Insolvenzverwalter ein. Seine Hauptaufgabe besteht darin, das Schuldnervermögen (Insolvenzmasse) zu verwalten, zu verwerten und gleichmäßig an die Gläubiger zu verteilen.
Nach § 63 Insolvenzordnung (InsO) kann er für seine Arbeit eine entsprechende Vergütung und Auslagenerstattung erlangen. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Vergütung vom Insolvenzverwalter nach der Größe der Insolvenzmasse zur Zeit der Verfahrensbeendigung.
Diese Kosten sind genauso wie die Gerichtskosten sogenannte Masseverbindlichkeiten und aus dem Schuldnervermögen bzw. der Insolvenzmasse zu bezahlen – und zwar vorrangig vor den Insolvenzgläubigern.
Vergütung vom Insolvenzverwalter kurz zusammengefasst
Die Insolvenzverwaltervergütung berechnet sich normalerweise anhand der Insolvenzmasse. Der Verwalter erhält einen gestaffelten Prozentsatz hiervon als Bezahlung. Sie können die gestaffelten Regelsätze der unten stehenden Tabelle entnehmen.
Je nach Aufwand und Schwierigkeit steigt oder sinkt die Regelvergütung. Näheres erfahren Sie hier.
Sollte gar kein Schuldnervermögen vorhanden sein, so erhält der Insolvenzverwalter eine Mindestvergütung, die gewöhnlich bei 1.000 Euro liegt, sich aber ebenfalls erhöhen oder verringern kann.
Inhalt
Welche Regelsätze sind als Vergütung für den Insolvenzverwalter vorgesehen?
Die wesentlichen Regeln zur Insolvenzverwaltervergütung legt neben § 63 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) fest. Sowohl § 63 Abs. 1 InsO als auch § 1 InsVV legen die Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage für die Vergütung zugrunde. Deren Höhe staffelt sich, je nachdem wie viel pfändbares Vermögen der Schuldner in das Insolvenzverfahren einbringt.
§ 2 InsVV bestimmt, welchen prozentualen Anteil der Insolvenzmasse die Vergütung vom Insolvenzverwalter ausmacht. Folgende Tabelle fasst die jeweiligen Regelsätze dieser Vorschrift zusammen:
Insolvenzmasse / Schuldnervermögen | Regelsatz für den Insolvenzverwalter |
---|---|
"erste 35.000 Euro der Insolvenzmasse" | 40 % |
"Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro" | 26 % |
"Mehrbetrag bis zu 350.000 Euro" | 7,5 % |
"Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro" | 3,3 % |
Die reguläre Vergütung vom Insolvenzverwalter beträgt zum Beispiel 4.000 Euro, wenn die Insolvenzmasse zum Ende des Verfahrens 10.000 Euro beinhaltet. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV kann der Verwalter für die ersten 35.000 Euro – also auch geringere Insolvenzmassen – 40 Prozent als Vergütung verlangen.
Mögliche Abweichungen vom Regelsatz
Im Einzelfall kann die Vergütung vom Insolvenzverwalter jedoch höher oder geringer als der eigentliche Regelsatz ausfallen. Diese Abweichungen lässt § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO ausdrücklich zu, indem es heißt:
„Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.“
Etwas konkreter wird § 3 InsVV. Diese Vorschrift benennt einzelne Fälle, in denen sich die Vergütung aufgrund der Komplexität oder des Schwierigkeitsgrad der Verwaltertätigkeit erhöht, und wann ein Abschlag gerechtfertigt ist.
Typische Fälle für eine Erhöhung der Vergütung vom Insolvenzverwalter sind z. B.:
- Fortführung eines Unternehmens in der Regelinsolvenz
- erhebliche arbeitsrechtliche Fragestellungen wie Insolvenzgeld, Kündigungsschutz und Sozialplan (Regelinsolvenz/Insolvenz eines Arbeitgebers)
- Bearbeitung von Aussonderungsrechten und Absonderungsrechten
In folgenden Situationen hingegen ist einer Verringerung der Vergütung vom Insolvenzverwalter gerechtfertigt:
- vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
- vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens
- überschaubare Vermögensverhältnisse des Schuldners bei geringer Gläubigeranzahl und Höhe der Schulden (Verbraucherinsolvenz eines ehemaligen Selbstständigen)
Nicht nur der im Insolvenzverfahren eingesetzte Verwalter erhält eine Vergütung. Auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann eine Bezahlung beanspruchen, wobei sich diese anhand des Schuldnervermögens berechnet, auf das sich seine Tätigkeit bezog. Hinsichtlich dieses Schuldnervermögens liegt sein Vergütungsanspruch gewöhnlich bei 25 Prozent der Vergütung eines endgültigen Insolvenverwalters.
Keine Insolvenzmasse vorhanden: Mindestvergütung des Insolvenzverwalters
In der Praxis kommt es durchaus vor, dass das Insolvenzgericht die Verbraucherinsolvenz eröffnet, obwohl überhaupt kein Schuldnervermögen, also keine Insolvenzmasse vorhanden ist. Der Gesetzgeber lässt dies zu, weil er auch mittellosen Menschen die Aussicht auf eine Restschuldbefreiung geben will.
In diesen Fällen kann aber die Vergütung für den Insolvenzverwalter nicht auf der Grundlage der Insolvenzmasse ermittelt werden.
Stattdessen steht dem Verwalter nur eine gewisse Mindestgebühr nach § 2 Abs. 2 InsVV zu:
- Sie beträgt mindestens 1.400 Euro, wenn maximal zehn Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben.
- Sie steigt um 210 Euro „für je angefangene 5 Gläubiger“ bei 11 bis 30 Gläubigern.
- „Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.“
Die Vergütung vom Insolvenzverwalter in der Verbraucherinsolvenz verringert sich nach § 13 InsVV auf lediglich 1.1200 Euro, wenn eine geeignete Stelle (z. B. eine anerkannte Schuldnerberatung) den Insolvenzantrag stellt.
Neben seiner Vergütung erhält der Verwalter die Auslagen, die ihm tatsächlich entstanden sind oder alternativ ein Pauschalbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV:
„Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.“
[Quelle: § 8 Abs. 3 InsVV]
Stefanie W.
17. September 2024 um 13:15 Uhr
Einen schönen guten Tag!
Wenn absolut kein Vermögen vorhanden ist und die Insolvenzmasse ca. 130.000 € betrifft, mein Verdienst nur 600 € im Monat beträgt, wie wird dann der Insolvenzverwalter bezahlt bitte?
Herzlichen Dank!
klaus
25. August 2021 um 12:33 Uhr
ich bin in der insolvenz die masse beträgt 130000euro davon nimmt der verwalter 66000euro honoar .ist das normal . gruss klaus
Steffen L.
24. Mai 2023 um 21:36 Uhr
Nach der vor genannten Regelsatz – Tabelle können Sie das
Honorar ausrechnen. Nach meiner Rechnung sind dies weit
weniger, als 66 tsd €. Das wären dann 27.600 € Honorar +
Auslagen. Die Höhe der Auslagen sind auch hier im Beitrag
benannt. Gruß