Wenn eine Privatperson ihre Schulden nicht mehr bezahlen kann, hat sie die Möglichkeit, die Verbraucherinsolvenz (auch Privatinsolvenz genannt) zu beantragen. Dieses gerichtliche Verfahren dient der Schuldenregulierung:
Einerseits soll das vorhandene Vermögen und Einkommen der betroffenen Person so gut wie möglich verwertet werden, um damit die offenen Geldforderungen der Insolvenzgläubiger weitestgehend zu tilgen.
Andererseits bietet das private Insolvenzverfahren diesen Schuldnern die Möglichkeit, im Anschluss dauerhaft von ihren Restschulden befreit zu werden. Der folgende Beitrag erläutert das Verbraucherinsolvenzverfahren und seinen Ablauf.
Genauere Informationen zu dieser Gesetzesänderung, mit der EU-Recht in deutsches Recht umgesetzt wurde, finden Sie in unserem Ratgeber über die Restschuldbefreiung.
Ablauf vom Verbraucherinsolvenzverfahren kurz zusammengefasst
Ein privates Insolvenzverfahren besteht im Ablauf aus mehreren Verfahrensstufen – dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Einigungsversuch, dem eigentlichen (vereinfachten) Insolvenzverfahren bzw. der Wohlverhaltensphase.
Nein. Beim Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Ablauf gesetzlich vorgeschrieben. Dabei ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern zwingend erforderlich.
In der Regel dauert die Verbraucherinsolvenz sechs Jahre. Am Ende des Verfahrens wird der Schuldner von seinen restlichen Schulden befreit, sofern er die Restschuldbefreiung beantragt hat.
Inhalt
Privatinsolvenzverfahren mit mehrstufigem Ablauf
Obwohl die Verbraucherinsolvenz ein im Vergleich zur Regelinsolvenz vereinfachtes Verfahren darstellt, stellt sie für den Schuldner einen langwierigen Prozess dar. Eine Privatperson kann nicht einfach einen Insolvenzantrag stellen, um ihre Verschuldung oder gar Überschuldung loszuwerden.
Vielmehr muss sie auch beim Verbraucherinsolvenzverfahren den vorgeschriebenen Ablauf einhalten:
- Versuch der außergerichtlichen Einigung
nach einem gescheiterten Versuch: Insolvenzantrag - gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan bzw. gerichtlicher Einigungsversuch
- Insolvenzverfahren (eigentliche Verbraucherinsolvenz)
- Wohlverhaltensphase bzw. Verfahren zur Restschuldbefreiung mit anschließender Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht
Verbraucherinsolvenzverfahren: Kein Antrag ohne außergerichtlichen Einigungsversuch
Im Ablauf besteht das Insolvenzverfahren für eine Privatperson aus den oben benannten Stufen. Die Privatinsolvenz beginnt immer damit, dass der Schuldner all seinen Gläubigern einen Vorschlag unterbreiten muss, wie er seine Schulden regulieren will.
An dieser außergerichtlichen Schuldenregulierung müssen alle Gläubiger beteiligt werden. Das heißt, der Schuldner muss diesen Schuldenregulierungsplan allen Gläubigern vorlegen und sie auch alle in diesem Plan berücksichtigen. Stimmen sämtliche Gläubiger dem Plan zu und hält der Schuldner die darin vereinbarten Regelungen (z. B. Ratenzahlungen) ein, ist er anschließend schuldenfrei.
Nur wenn dieser Einigungsversuch scheitert, z. B. weil auch nur einer der Gläubiger den Vorschlag ablehnt, kann der Schuldner anschließend die Privatinsolvenz beantragen. Beim Verbraucherinsolvenzverfahren ist dieser Ablauf zwingend vorgeschrieben.
Bei der Regelinsolvenz ist diese Phase der außergerichtlichen Schuldenregulierung nicht vorgeschrieben.
Wie geht es nach dem Insolvenzantrag weiter? Verbraucherinsolvenzverfahren im weiteren Ablauf
Nachdem ein privater Schuldner die Verbraucherinsolvenz beantragt hat, setzt das Gericht den Einigungsversuch fort – und zwar auf der Grundlage des zuvor erwähnten Schuldenbereinigungsplans. Stimmen die meisten Gläubiger dem Vorschlag nun zu, kann das Insolvenzgericht die verweigerte Zustimmung der anderen Gläubiger per Beschluss ersetzen.
Kommt es in diesem Abschnitt des Verfahrens zu einer Einigung, muss der Schuldner sich an den erzielten Vergleich halten und die darin vereinbarten Raten bezahlen. Oft wird diese Stufe jedoch übersprungen, weil ganz offensichtlich keine Erfolgsaussicht besteht.
Das Insolvenzgericht prüft nun, ob das Privatinsolvenzverfahren eröffnet werden kann. In seinem Eröffnungsbeschluss bestimmt es einen Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder. In der Regel ist das ein Rechtsanwalt. Seine Aufgabe ist es, das vorhandene Schuldnervermögen festzustellen, zu verwalten und zu verwerten.
Nun folgt das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren, in dessen Ablauf das Schuldnervermögen (Insolvenzmasse) an die Gläubiger verteilt wird, um deren Forderungen zu bezahlen und die Schulden so abzubauen. Sobald die Insolvenzmasse verteilt ist, wird das Verfahren beendet.
Die Wohlverhaltensphase, die bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt, läuft jedoch weiter. In dieser Zeit muss der Schuldner bestimmte Obliegenheiten erfüllen, z. B. …
- den pfändbaren Anteil seines Einkommens an den Treuhänder abtreten, um möglichst viele Schulden abzubauen
- einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich eine solche suchen
- sämtliche Änderungen des Vermögensverhältnisse, des Arbeitsplatzes und Wohnortes mitteilen
- Zahlungen an einzelne Gläubiger zu unterlassen
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