Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden bedeutende Regeln für das Privatrecht festgelegt. Diese gelten für Beziehungen zwischen gleichgestellten Rechtssubjekten – beispielsweise zwischen zwei Privatpersonen.
Ein Teil des BGB – nämlich die Paragraphen 812 bis 822 – befasst sich mit dem Bereicherungsrecht. Dabei spielt die ungerechtfertigte Bereicherung eine wichtige Rolle. Wir erklären, worum es sich dabei handelt.
Ungerechtfertigte Bereicherung kurz zusammengefasst
Sie spielt eine wichtige Rolle im Bereicherungsrecht. Laut § 812 BGB liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, wenn eine Person etwas von einer anderen erhält, ohne dass dafür eine rechtliche Grundlage vorliegt, und es so zu einem Vermögenszuwachs kommt. Weitere Informationen zur Definition haben wir an dieser Stelle für Sie zusammengefasst.
Ein angestellter Gartenlandschaftsbauer nimmt unrechtmäßigerweise Pflanzen aus der Lagerhalle seines Arbeitgebers und verkauft diese weiter. Dem Käufer teilt er nicht mit, dass ihm die Pflanzen nicht gehören. Hier können wir von einer ungerechtfertigten Bereicherung sprechen. Weitere Beispiele zur Verdeutlichung finden Sie hier.
Hat sich eine Person ungerechtfertigt an Ihnen bereichert, ist diese dazu verpflichtet, die Geldsumme oder das betreffende Objekt wieder herauszugeben. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, einen Anwalt einzuschalten. Dieser kann Ihren Fall prüfen und die nötigen Schritte einleiten. Betroffene mit keinem oder geringem Einkommen, die sich keinen Prozess leisten können, haben unter Umständen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Die ungerechtfertigte Bereicherung ist an sich keine Straftat – im Gegensatz etwa zu Insolvenzstraftaten. Grundsätzlich kann sie aber mit einer Straftat einhergehen – etwa, wenn ein Betrug gemäß § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) zur ungerechtfertigten Bereicherung geführt hat.
Inhalt
Was ist die ungerechtfertigte Bereicherung? Eine einfache Definition
Die ungerechtfertigte Bereicherung wird im BGB – dem Bürgerlichen Gesetzbuch – behandelt und spielt im Bereicherungsrecht eine wesentliche Rolle. § 812 Abs. 1 BGB ist Folgendes zu entnehmen:
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Damit gilt: Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn eine Person etwas – beispielsweise Geld oder Waren – von einer anderen erhält oder ihre Schulden verringert werden, ohne dass dafür eine rechtliche Grundlage existiert. Dies gilt auch, wenn die Rechtsgrundlage zu einem späteren Zeitpunkt entfällt, sie geändert oder widerrufen wird.
Gut zu wissen: Liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, ist derjenige, der unrechtmäßigerweise etwas erhalten hat, dazu verpflichtet, es zurückzugeben.
Wann liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung vor? Beispiele zur Veranschaulichung
Wann genau können wir nun von einer ungerechtfertigten Bereicherung sprechen? Die folgenden zwei Beispiele sollen dies verdeutlichen:
- Eine ungerechtfertigte Bereicherung kann beim Unterhalt vorkommen. Zahlt eine unterhaltspflichtige Person zu viel Geld, weil etwa Fehler bei der Ermittlung des Unterhalts gemacht wurden, kann sie diese Summe zurückfordern.
- Ihr Arbeitgeber hat sich verrechnet und Ihnen zu viel Geld überwiesen. Ist das eine ungerechtfertigte Bereicherung? Haben Sie zu viel Lohn erhalten, dann hatten Sie auf einen Teil der Summe keinen Anspruch. Damit fand eine unrechtmäßige Bereicherung statt und Sie müssen das Geld zurückzahlen.
Wann tritt die Verjährung ein? Ungerechtfertigte Bereicherung im Überblick
Wann die unrechtmäßige Bereicherung verjährt, kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich gilt für den Rückforderungsanspruch die regelmäßige Verjährungsfrist, die laut § 195 BGB drei Jahre beträgt.
Doch für die ungerechtfertigte Bereicherung kann die Verjährung auf 10 Jahre verlängert sein, wenn diese aus einer unerlaubten Handlung entsprang – also ein deliktischer Bereicherungsanspruch gemäß § 852 BGB besteht. Die Verjährungsfrist beginnt dabei ab Entstehen des Anspruchs.
Beachten Sie: Die Verjährung verlängert sich gemäß § 852 BGB sogar auf 30 Jahre, wenn nicht die Entstehung des Anspruchs berücksichtigt wird, sondern die Begehung der unerlaubten Handlung.