Die Tatsache, dass ein Gläubiger einen bestimmten Zahlungsanspruch gegen seinen Schuldner hat, heißt noch lange nicht, dass er sein Geld auch bekommt. Er muss seine Forderung auch durchsetzen können. Der erste Schritt hierfür ist die titulierte Forderung. Im zweiten Schritt erfolgt die Zwangsvollstreckung, deren Ziel darin liegt, dass der Anspruch auch wirklich erfüllt wird.
Im folgenden Ratgeber beschränken wir uns auf den ersten Schritt und klären dabei unter anderem folgende Fragen: Wie kann ich eine Forderung titulieren lassen? Was bedeutet das überhaupt? Kann ich als Gläubiger meine titulierte Forderung verkaufen? Außerdem greifen wir Themen auf, welche für den Schuldner relevant sind, dem aufgrund eines solchen Titels die Zwangsvollstreckung droht.
Titulierte Forderung kurz zusammengefasst
Nein. Gläubiger dürfen nur dann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen veranlassen, wenn sie eine titulierte Forderung bzw. einen Vollstreckungstitel erwirkt haben. Welche Folgen ein solcher Titel für den Schuldner haben kann, lesen Sie hier.
Während für eine nicht titulierte Forderung die gewöhnliche Verjährung von drei Jahren gilt, kann ein Titel mindestens 30 Jahre lang durchgesetzt werden.
Unter bestimmten Umständen können Schuldner eine titulierte Forderung vorzeitig aus der SCHUFA löschen lassen. Genauere Informationen können Sie im folgenden Abschnitt nachlesen.
Inhalt
Titulierte Forderung: Bedeutung für den Gläubiger
Will ein Gläubiger seinen Anspruch zwangsweise durchsetzen, muss er dabei gewisse Regeln einhalten. Eine davon lautet, dass eine Zwangsvollstreckung ohne titulierte Forderung nicht möglich ist. Nur mithilfe eines Zwangsvollstreckungstitels kann er den Gerichtsvollzieher bzw. das Vollstreckungsgericht mit Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen.
Die titulierte Forderung ist laut Definition eine öffentliche Urkunde des Gerichts oder eines Notars. Sie bestätigt dem Gläubiger, Inhaber eines konkret benannten Anspruchs zu sein. Aus diesem Dokument geht hervor, was genau der Schuldner nach Art und Umfang schuldet. Es bildet damit die Grundlage für die Zwangsvollstreckung.
Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt genau, welche Urkunden als Titel in Betracht kommen. Besondere Bedeutung haben rechtskräftige und für vollstreckbar erklärte Endurteile. Weitere Titel benennt § 794 Abs. 1 ZPO:
- gerichtliche Vergleiche
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse
- Vollstreckungsbescheide
- für vollstreckbar erklärte notarielle Urkunden
Eine Insolvenzforderung stellt noch keine titulierte Forderung dar. Hierbei handelt es sich um die Ansprüche von Gläubigern, die bereits vor der Insolvenzeröffnung begründet waren. Die Gläubiger müssen diese Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Dieser Eintrag in die Tabelle wirkt jedoch wie ein vollstreckbarer Titel.
Anspruchssicherung: Für titulierte Forderung gilt Verjährung von 30 Jahren
Trotz eines solchen Titels kann es sein, dass der Gläubiger zunächst auf seinem Anspruch sitzen bleibt, weil es beim Schuldner nichts zu holen gibt. Oft dauert es einige Jahre, bis dieser sich wirtschaftlich erholt und aus seiner finanziellen Notlage befreit hat.
Ein Vorteil eines Vollstreckungstitels liegt darin, dass entsprechende Forderungen gewöhnlich erst nach 30 Jahren verjähren. Dennoch sollten sich Gläubiger nicht allzu viel Zeit lassen, sondern ihren Schuldner erneut auf seine Zahlungspflicht hinweisen.
Macht der Gläubiger nicht regelmäßig seinen Anspruch geltend, kann nach einer gewissen Zeit seine titulierte Forderung als verwirkt gelten, obwohl sie noch nicht verjährt ist. Allerdings reicht der bloße Zeitablauf hierfür nicht aus, um eine Verwirkung zu begründen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss der Gläubiger aufgrund seiner Untätigkeit den Eindruck erweckt haben, dass der Schuldner nicht mehr mit der Geltendmachung des Anspruchs rechnen müsse (BGH, Urteil vom 9.10.2013, Az. XII ZR 59/12):
„Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhenden Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen.“
Erwirkt der Gläubiger eine titulierte Forderung, so macht er nach Auffassung des BGH bereits damit deutlich, dass er seinen Anspruch durchsetzen will.
Sollen doch andere den Anspruch durchsetzen
Steckt ein Schuldner tief in den roten Zahlen, dauert es oft einige Jahre, bis er den Anspruch des Gläubigers (zumindest teilweise oder in Raten) begleichen kann. In dieser Zeit muss der Forderungsinhaber immer wieder an den Zahlungspflichtigen herantreten und diesen anmahnen. Ein solches Forderungsmanagement kostet Zeit und Geld.
Wer sich dieses Prozedere ersparen möchte, kann seine titulierte Forderung abtreten bzw. verkaufen, beispielsweise an ein Inkassounternehmen. Dieses zahlt dem ursprünglichen Anspruchsinhaber einen prozentualen Anteil, also meistens nicht den vollen Wert der Forderung.
Damit macht der Gläubiger zwar einen geringen Verlust, aber er muss sich nicht mehr um deren Durchsetzung kümmern. Stattdessen ist er das Risiko los, vollständig auf der Forderung sitzenzubleiben.
Uneinbringliche titulierte Forderung
Ein solches Ausfallrisiko ist gegeben, wenn der Anspruch nicht durchgesetzt werden kann, das heißt, wenn …
- eine Vermögensauskunft des Schuldners ergibt, dass eine Pfändung mangels Vermögen zwecklos und eine Besserung der Situation nicht in Sicht ist.
- der Gläubiger bereits einen erfolglosen Versuch der Zwangsvollstreckung unternommen hat, der Schuldner aber kein pfändbares Vermögen bzw. Einkommen besitzt.
- das vom Schuldner beantragte Insolvenzverfahren vom Gericht mangels Insolvenzmasse eingestellt wird.
- eine Durchsetzung der Forderung aus wirtschaftlicher Sicht unsinnig wäre, etwa weil der Schuldner nicht (mehr) in Deutschland lebt.
Weitere Hinweise für Schuldner zur titulierten Forderung
Für den Schuldner hat ein Forderungstitel weitreichende Folgen, muss er doch nun die Zwangsvollstreckung fürchten. Daneben hat ein solcher Titel noch andere Konsequenzen. Wir haben die Antworten auf besonders häufig gestellte Fragen für Sie zusammengefasst.
Forderung wurde tituliert: Was bedeutet das für mich?
Eine titulierte Forderung berechtigt den Gläubiger, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einzuleiten. Er kann z. B. den Gerichtsvollzieher damit beauftragen, Sie zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufzufordern und so alle wichtigen Informationen über Ihre finanzielle Situation einzuholen.
Dies hilft ihm bei der Entscheidung, ob beispielsweise eine Kontopfändung sinnvoll ist oder eine Zwangsversteigerung Ihrer Eigentumswohnung. Weil er nun auch die Kontaktdaten Ihres Arbeitgebers hat, kann er Ihren Lohn pfänden lassen.
Für Sie bedeutet das vor allem, dass es höchste Zeit ist zu handeln, um die Zwangsvollstreckung zu vermeiden oder wenigstens deren Folgen abzumildern, z. B. durch ein Pfändungsschutzkonto im Falle einer Kontopfändung. Wenden Sie sich hierfür so schnell wie möglich an eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt. Am besten ist es jedoch zu handeln, bevor der Gläubiger eine titulierte Forderung erwirkt.
Darf der Gläubiger auch eine nicht titulierte Forderung durchsetzen?
Nein. Für die Zwangsvollstreckung benötigt er zwingend einen Vollstreckungstitel. Ohne diesen ist eine Pfändung unzulässig. Dennoch sollten Sie seine (berechtigten) Mahnungen nicht ignorieren, sondern Ihrer Zahlungspflicht nachkommen. Sind Sie dazu nicht in der Lage, erklären Sie dem Gläubiger Ihre Situation und bieten ihm gegebenenfalls eine Ratenzahlung an.
Kann eine titulierte Forderung nach der Restschuldbefreiung durchgesetzt werden?
Erlangt ein Schuldner nach der Privatinsolvenz die Restschuldbefreiung, so sind ihm alle Schulden erlassen, die bereits vor der Insolvenzeröffnung begründet waren. Neue Verbindlichkeiten, die er während des Insolvenzverfahrens eingeht, bestehen jedoch weiterhin und müssen bezahlt werden. Anderenfalls kann der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erwirken und daraus zwangsvollstrecken lassen, weil diese neuen Schulden nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind.
Kann ich eine erledigte titulierte Forderung vorzeitig löschen lassen?
Ist Ihr Gläubiger Vertragspartner der SCHUFA, so wird diese die titulierte Forderung bei Ihren Daten vermerken. Sie gelten damit nicht mehr als kreditwürdig und können z. B. Schwierigkeiten bekommen, wenn Sie eine neue Wohnung suchen. Dieser Negativeintrag bleibt drei Jahre lang bestehen.
Aufgrund dieses langen Zeitraums sollten Sie einmal jährlich eine kostenlose SCHUFA-Auskunft beantragen und die titulierte Forderung einsehen. Die Wirtschaftsauskunftei ist gesetzlich dazu verpflichtet. In folgenden Fällen können Sie die titulierte Forderung von der SCHUFA löschen lassen:
- Die gesetzliche Frist von drei Jahren ist abgelaufen.
- Sie haben den ausstehenden Betrag bezahlt, sodass sich die Forderung erledigt hat. Sollte der Anspruch im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen sein, können Sie Ihre Zahlung dort nachweisen und die Löschung aus dem Verzeichnis beantragen. Mit der gerichtlichen Löschungsurkunde beantragen Sie anschließend die Löschung bei der SCHUFA.
- Alternativ bitten Sie den Gläubiger, einer vorzeitigen Löschung zuzustimmen.
- Eine strittige, nicht titulierte Forderung muss die SCHUFA löschen.
Übrigens: Haben Sie eine titulierte Forderung bezahlt, können Sie vom Gläubiger eine entsprechende Quittung und sogar die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangen. Dies ergibt sich aus dem § 368 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. § 371 BGB analog. So schützen Sie sich davor, dass ein Anspruch zweimal geltend gemacht wird, und Sie haben einen Nachweis über die Erfüllung Ihrer Schuld.
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