Fällt durch Arbeitslosigkeit unverhofft das Einkommen weg, haben viele Betroffene Probleme, Rechnungen, Kreditraten, Versicherungsbeiträge & Co zu zahlen. Auch ein sorgloser Umgang mit Geld kann dazu führen, dass eine Person Schulden anhäuft.
Zahlt ein Schuldner nicht, wird der Gläubiger zunächst selbst Mahnungen schreiben. Bekommt er dann immer noch nicht sein Geld, kann er das Gericht bemühen.
Schließlich ist als letztes Mittel mit einem sogenannten Titel eine Zwangsvollstreckung möglich. Doch was ist ein solcher Titel genau, welche Formen gibt es und existiert eine Verjährung?
Titel für die Zwangsvollstreckung kurz zusammengefasst
Ein Vollstreckungstitel ist laut Definition ein öffentliches Dokument, welches belegt, dass ein Gläubiger einem Schuldner gegenüber einen bestimmten Anspruch hat. Der Titel berechtigt den Gläubiger zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Als Vollstreckungstitel gelten unter anderem Vollstreckungsbescheide, rechtskräftige Endurteile, Vergleiche mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie entsprechende Urkunden.
Zuerst ist die titulierte Forderung dem Schuldner zuzustellen. Des Weiteren benötigt der Gläubiger einen Titel mit Vollstreckungsklausel.
Inhalt
Was ist ein vollstreckbarer Titel? Eine Definition
Laut Zwangsvollstreckungsrecht stellt ein Titel eine öffentliche Urkunde dar. Aus dieser geht hervor, dass eine Person einer anderen gegenüber einen bestimmten Anspruch – also beispielsweise die Zahlung eines Geldbetrages – besitzt.
Für die meisten Gläubiger ist ohne einen solchen Titel keine Zwangsvollstreckung möglich. Des Weiteren müssen die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt werden: Der Schuldtitel muss zum einen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) über eine wirksame Vollstreckungsklausel verfügen. Zum anderen hat laut § 724 ZPO eine korrekte Zustellung zu erfolgen.
Doch welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gibt es überhaupt? Dazu gehören unter anderem die Folgenden:
- Sachpfändung
- Kontopfändung
- Lohn- bzw. Gehaltspfändung
- Abnahme der Vermögensauskunft
- Zwangsversteigerung von Immobilien
Verschiedene Titel für die Zwangsvollstreckung
Es gibt viele unterschiedliche Titel, die eine Zwangsvollstreckung ermöglichen. Laut § 704 ZPO gilt, dass aus einem Urteil, welches rechtskräftig bzw. vorläufig vollstreckbar ist, vollstreckt werden kann. Zusätzlich werden in § 794 ZPO weitere Vollstreckungstitel aufgelistet. Dazu gehören unter anderem:
- Gerichtliche Vergleiche
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse
- Vollstreckungsbescheide
- Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet
- Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind
- Beschlüsse nach § 796b ZPO oder § 796c ZPO
- gewisse Urkunden
- für vollstreckbar erklärte Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Auch außerhalb der ZPO werden Titel, welche die Zwangsvollstreckung ermöglichen, festgelegt. Dazu zählen die Insolvenztabelle gemäß § 201 der Insolvenzordnung (InsO) sowie der Zuschlagbeschluss in der Zwangsversteigerung laut §§ 93 und 132 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG).
Gibt es eine Verjährung, wenn ein Titel für die Zwangsvollstreckung erwirkt wurde?
Es gibt so manchen zahlungsunwilligen Schuldner, der hofft, seine Schulden nicht zahlen zu müssen, weil die zugrundeliegende Forderung irgendwann verjährt. Grundsätzlich gilt gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass die reguläre Verjährungsfrist, die auch für Schulden gilt, drei Jahre beträgt. Diese beginnt jedoch erst mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstand.
Konnte ein Gläubiger jedoch einen vollstreckbaren Titel erwirken, so gilt § 197 BGB. Laut diesem verjähren Titel, die eine Zwangsvollstreckung ermöglichen, erst nach 30 Jahren. Doch Obacht, hierbei ist Folgendes zu beachten: Werden Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt, beginnt die Verjährung gemäß § 212 BGB erneut.
Ein Gläubiger könnte also durch fortwährende Maßnahmen dafür sorgen, dass ein Titel, der eine Zwangsvollstreckung ermöglicht, gar nicht verjährt.
Ist die Vollstreckung ausländischer Titel möglich?
In Zeiten der Globalisierung ist die ganze Welt ein Wirtschaftsraum. Besonders groß sind die Freiheiten innerhalb der Europäischen Union (EU), zu deren Grundfreiheiten die Warenverkehrsfreiheit zählt. Geschäfte zwischen Unternehmen aus unterschiedlichen Ländern sind schon lange keine Besonderheit mehr.
Natürlich kann es dabei aber auch vorkommen, dass ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Doch lässt sich aus einem ausländischen Titel eine Zwangsvollstreckung erwirken? Grundsätzlich gilt, dass aus einem ausländischen Vollstreckungstitel nur dann in Deutschland vollstreckt werden kann, wenn dies auf Grundlage eines inländischen – also deutschen – Hoheitsaktes geschieht.
Dafür muss ein deutsches Gericht ein sogenanntes Exequatur – das ist eine spezielle Vollstreckbarkeitserklärung – erlassen. Der Titel kann vollstreckt werden, wenn ein Vollstreckungsurteil gemäß § 722 ZPO vorliegt.
Bestehen jedoch Verträge zwischen einzelnen Staaten, die ein vereinfachtes Verfahren ermöglichen, so kann in der Regel aus einem ausländischen Titel eine Zwangsvollstreckung erfolgen, ohne dass eine Vollstreckungsklausel vorliegt.
Besonders einfach ist das bei EU-Staaten. Laut § 1112 ZPO gilt nämlich Folgendes:
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Gläubiger aus der EU können also einen Titel vollstrecken lassen, ohne dass eine Vollstreckungsklausel nötig ist.
Wer darf eine Vollstreckung ohne Titel durchführen?
Wie wir bereits erwähnt haben, brauchen Gläubiger in der Regel einen Titel, wie einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, um die Zwangsvollstreckung durchführen zu können. Ohne eine solche Legitimation lässt sich beispielsweise keine Sach- oder Lohnpfändung durchführen.
Es gibt jedoch bestimmte Gläubiger, die keinen Titel für eine Zwangsvollstreckung benötigen. Dabei handelt es sich um öffentliche Behörden. Zahlt eine Person zum Beispiel Gebühren, Steuern oder Bußgelder nicht, so können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, ohne dass ein Zwangsvollstreckungstitel vorliegt.
Haben Sie beispielsweise Steuerschulden angehäuft, kann das Finanzamt relativ schnell Maßnahmen der Zwangsvollstreckung durchführen lassen, ohne dass es zuvor einen vollstreckbaren Titel bei Gericht anfordern musste.
Im Video: Das Wichtigste zur Zwangsvollstreckung
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Gerhard
4. Mai 2021 um 22:53 Uhr
zwangsvollstreckung ohne titel
fall: das haus des eigentümers z. wurde von einer engl. firma ltd. ohne jegliche berechtigung fremdvermietet – darinnen wohnt nun ein mitgesellschafter der fa. ltd (räumungsklage gegen die das objekt nutzende person läuft – verurteilt in 1. instanz zur räumung mit 2-monatiger corona-ziehfrist. er hat jedoch berufung angekündigt.). die abfallwirtschaft hat das objekt mit einer mülltonne versorgt und will nun die gebühren
von z. haben und erlaubt sich dieses mit einer vollstreckungsankündigung gegen z.
ist da eine vollstreckungsabwehrklage ein gebotenes gegenmittel?
die hierzu sachlich erfolgten mitteilungen an die abfallwirtschaft blieben unbeachtet.
man stützt sich auf die gesetzesnorm, daß der grundstückseigentümer die müllgebühren zu habe.