Eine böse Überraschung: Plötzlich steht der Gerichtsvollzieher vor dem Schuldner und will dessen Kleidung und Sachen nach Geld und wertvollen Dingen durchsuchen, um eine offene Forderung des Gläubigers einzutreiben.
Allerdings kommt eine solche Taschenpfändung eher selten vor. Und das aus gutem Grund: Der Griff in die Taschen des Schuldners, auch in seine Geldbörse, stellt einen sehr starken Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte dar.
Diese stehen aber unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes, sodass eine Taschenpfändung nur in Ausnahmefällen erlaubt ist. Mehr zu diesem Thema lesen Sie hier.
Taschenpfändung kurz zusammengefasst
Bei einer Taschenpfändung durchsucht der Gerichtsvollzieher Kleidung, Taschen, Rucksäcke und Geldbörse des Schuldners direkt vor Ort auf pfändbare Gegenstände. Das muss nicht zwingend in dessen Wohnung geschehen.
Nein. Weil diese Art der Zwangsvollstreckung bzw. Pfändung die Persönlichkeitsrechte des Schuldners sehr stark beeinträchtigt, ist sie nur in Ausnahmefällen zulässig. Näheres lesen Sie hier.
Nein. Zum Schutz der Intimsphäre darf die Leibesvisitation nur durch eine Person gleichen Geschlechts erfolgen.
Inhalte
Im Video: Alles zur Taschenpfändung
Taschenpfändung: Unter welchen Voraussetzungen ist sie erlaubt?
Geregelt ist die Taschenpfändung in der ZPO: Nach § 808 Zivilprozessordnung werden körperliche Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, dadurch gepfändet, dass sie der Gerichtsvollzieher in Besitz nimmt.
Die Taschenpfändung ist die körperliche Durchsuchung des Schuldners und seiner Taschen durch den Gerichtsvollzieher oder durch Vollziehungsbeamte auf vermeintlich pfändbare Gegenstände zu verstehen. Findet der Beamte dabei Bargeld oder Wertgegenstände, so können diese gepfändet werden.
Dabei findet diese Form der Pfändung nicht zwangsläufig in der Wohnung des Schuldners statt. Sie kann auch an zufälligen Orten erfolgen, z. B. am Arbeitsplatz.
Wie die Sachpfändung auch ist diese Pfändung nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt:
- Der Gläubiger benötigt hierfür einen Vollstreckungstitel, also z. B. einen Vollstreckungsbescheid.
- Für die Taschenpfändung muss ein Antrag vom Gläubiger gestellt werden (Pfändungsantrag).
Aufgrund des starken Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Schuldners ist diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme nur in Ausnahmefällen erlaubt. Außerdem muss sie verhältnismäßig sein.
Eine solche Ausnahme ist z. B. dann gegeben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Schuldner an seinem Körper oder in seinen Taschen pfändbare Gegenstände verbirgt, um sie einer rechtmäßigen Zwangsvollstreckung zu entziehen. Die Taschenpfändung darf nur durchgeführt werden, wenn sie Erfolg verspricht.
Was passiert mit den gepfändeten Gegenständen?
Wertgegenstände werden in der Regel versteigert. Der Erlös kommt dann dem Gläubiger zugute. Erzielt der Gerichtsvollzieher bei der Versteigerung einen Überschuss, also einen Erlös, der höher ist als die Schulden, so steht dieser Überschuss dem Schuldner zu.
Weil der Gerichtsvollzieher nicht prüft, ob die gepfändeten Sachen auch tatsächlich dem Schuldner gehören, besteht die Gefahr, dass auch Dinge unter den Hammer kommen, die im Eigentum einer dritten Person stehen.
Der rechtmäßige Eigentümer kann diese Sachen auf gerichtlichem Wege (Drittwiderspruchsklage) einfordern. Einzige Voraussetzung ist, dass die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist.
Darf bei ein Taschenpfändung auch Bargeld gepfändet werden?
Der Gerichtsvollzieher wird auch die Geldbörse des Schuldners nach Bargeld absuchen und dieses gegebenenfalls pfänden. Die Pfändung von Bargeld richtet sich nach § 815 ZPO.
Bildnachweise:
– fotolia.com/Gehkah
– fotolia.com/machiavel007
– istockphoto.com/molka