Sind Arbeitnehmer länger dienstlich unterwegs, fallen in dieser Zeit Kosten für die Verpflegung und ggf. für Übernachtungen an. Diese Mehrkosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Diese Art der Vergütung wird auch Spesen genannt.
Wie hoch diese Vergütung ausfällt, wird durch eine gesetzliche Pauschale festgelegt und hängt im Wesentlichen von der Länge der Dienstreise ab. Spesen werden also zusätzlich vom Lohn gezahlt. Arbeitnehmer, die mit Schulden zu kämpfen haben und angesichts dessen einer Lohnpfändung ausgesetzt sind, fragen sich in diesem Fall, ob auch diese Art der Vergütung verpfändet werden kann: Dürfen Spesen gepfändet werden?
Pfändung von Spesen kurz zusammengefasst
Spesen sind Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer bei einer Dienstreise entstehen. Hierunter fallen beispielsweise Fahrt- und Hotelkosten. Diese Ausgaben erstattet der Arbeitgeber häufig seinen Beschäftigten.
Spesen sind Aufwandsentschädigungen für Kosten, die dem Arbeitnehmer entstanden sind. Deshalb sind sie in der Regel auch nicht pfändbar – weder im Rahmen der Zwangsvollstreckung noch während der Insolvenz des Arbeitnehmers.
Ein Gläubiger darf Spesen pfänden, soweit sie „den Rahmen des Üblichen“ übersteigen.
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Können Spesen gepfändet werden?
Ist ein Arbeitnehmer verschuldet und begleicht seine Rechnungen auch nicht nach mehrmaligen Zahlungsaufforderungen und Mahnungen, hat ein Gläubiger die Möglichkeit, das Geld, das ihm rechtlich zusteht, mittels einer Lohnpfändung einzutreiben.
Hierbei kann ein Teil des Einkommens gepfändet werden. Den übrig gebliebenen Teil des Lohns darf der Schuldner selbst einbehalten und dafür benutzen, wichtige Lebenshaltungskosten zu decken. Auf diese Weise soll das Existenzminimum gesichert werden. Kommt es zu einer Pfändung, muss außerdem zwischen dem pfändbaren und dem unpfändbaren Einkommen unterschieden werden.
Gewisse Einkommensarten wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sind unpfändbar und müssen daher bei einer Pfändung unangetastet bleiben. Doch wie sieht es diesbezüglich mit Vergütung von Verpflegungskosten vom Arbeitgeber aus? Sind Spesen pfändbar oder pfändungsfrei?
Die Zivilprozessordnung legt fest, welche Bezüge unpfändbar sind. Dazu zählen laut § 850a Nr. 3 ZPO auch:
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen
Allerdings gilt dies nur, so lange die Höhe der Spesen nicht über eine bestimmte Grenze hinausgeht. Die Höhe der Spesen wird nicht vom Arbeitgeber festgelegt, sondern richtet sich nach einer Pauschale:
- Dauert die Dienstreise 8 und 24 Stunden, betragen die Spesen 12 Euro.
- Bei mehrtägigen Dienstreisen werden pro 24 Stunden Spesen von jeweils 24 Euro berechnet.
Zahlt ein Arbeitgeber einen höheren Betrag als die gesetzliche Pauschale, übersteigt das den üblichen Rahmen. Alles was dann über diese Pauschalen hinaus an Spesen vom Arbeitgeber gezahlt wird, könnte also gepfändet werden. Doppelte Spesen können demnach pfändbar sein. Möchten Sie erfahren, ob Spesen in Ihrem Fall pfändbar sein können? Eine kostenlose und unverbindliche Beratung erhalten Sie auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de **.
Sind Spesen pfändbar in der Insolvenz?
Führt ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nicht zum Erfolg, müssen Schuldner häufig eine Privatinsolvenz anmelden. Kommt es zu einem Insolvenzverfahren, wird das pfändbare Vermögen gleichmäßig unter den Gläubigern verteilt. Auch hierbei wird das Einkommen eines Schuldners gepfändet. Aufwandsentschädigungen sind aber, wie bereits erwähnt, nach § 850a der Zivilprozessordnung unpfändbare Bezüge, demnach sind Spesen hier nicht pfändbar.
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Claudia
12. April 2022 um 13:23 Uhr
Ich habe letzten Monat 545€ Reisekosten erhalten, da ich viele Kilometer zur Arbeit fahren musste.
Kam somit über den Freibetrag.
Ich kann über 200€ nicht verfügen.
Wo und wie kann ich einen Antrag stellen, damit ich über die kompletten Reisekosten verfügen kann?
Patrick K.
11. November 2021 um 21:31 Uhr
Guten Tag,
Ich befinde mich in der wohlverhaltensperiode und fuhr unregelmäßig mit meinem privaten PKW in verschiedene Städte um meiner Tätigkeit vor Ort in verschiedenen Filialen nachzugehen. Hierfür habe ich immer eine Reisekostenvergütung erhalten die sich für die Fahrtkosten an einer kilometerpauschale orientiert.
Da ich zukünftig womöglich regelmäßig solch eine Vergütung erhalten muss – durch vermehrt anfallende Fahrten – frage ich mich, ob diese Vergütungen, die außerhalb des normalen lohnzyklus gezahlt werden, pfändbar sein müssten.
Gehen wir von folgendem Beispiel aus:
Ich fahre ca 300km im Monat dienstlich und erhalte je km ca 0,30€
Ich danke für jede Antwort.
Beste Grüße
JuNo
3. September 2020 um 7:59 Uhr
ich bin im Außendienst tätig, mein Arbeitgeber zahlt jedoch keine Spesen.
Die k
Kosten können im Rahmen einer Steuererklärung als Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden.
Ich kann nirgendwo etwas dazu finden, ob dieser Verpflegungsmehraufwand, bzw die daraus entstandene Steuerrückerstattung ebenso pfändungsfrei ist.
Matthias
5. März 2020 um 1:44 Uhr
Hallo ich habe inzolvenz seit 3 Jahren
Ist das fahrgeld von Wohnort zu Firma pfändbar?
Maren
6. Januar 2020 um 10:20 Uhr
Ich bekomme einen Sachbezug in Höhe von 44 € und einen Verpflegungszuschuß in Höhe von 46,50 €, sowie 96 € Essensgeld. Sind diese Positionen pfändbar bei Privatinsolvenz?
Ich bekomme diese Zuschüsse nicht, weil ich viel außerhalb arbeite, sondern weil dies für meinen AG steuerfrei ist.
Vielen Dank für eine Antwort.
Simon
2. Januar 2020 um 23:40 Uhr
Hallo, Ich habe in der Insolvenz nun folgendes Problem, der Arbeitgeber bezahlt eine Freiwillige Aufwandsentschädigung von 15€ Brutto pro Tag an dem die Vorgaben für die gesetzliche Verpflegungspauschale nicht erfüllt sind.
Bsp:
4 Tage die gesetzlichen 12€ Spesen = 48€ Pfändungsfrei
und 16 Tage da Arbeitszeit unter 8 Stunden 15€ Freiwillige Aufwandsentschädigung je Tag = (16*15€) 240 Brutto
Was ist nun mit diesen 240€ Brutto? Ist das Netto davon Pfändbar oder Nicht?
Der Insoverwalter schmettert die Frage, mit einem der Arbeitgeber wird schon wissen was zu Pfänden ist ab….
Frank
18. Dezember 2019 um 21:06 Uhr
Hallo Sabrina,
bei ständig wechselndem Einkommen z.B. wegen Spesen, Überstunden etc. und gleichzeitiger Lohn- und Kontopfändung wie bei einer Insolvenz, stellst Du unbedingt beim Amtsgericht einen Antrag zum Schutz gegen Doppelpfändung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Der Antrag geht formlos und kann selbst problemlos gemacht werden. Erforderliche Angaben findest Du im Netz.
Dann ist der monatliche Pfändungsfreibetrag auf dem Konto automatisch in Höhe der Zahlungen deines Arbeitgebers (P-Konto ist Pflicht).
Zur Info: Das Konto muss zur nächsten Zahlung nicht auf Null sein, allerdings muss das Gehalt bis Ende des Folgemonats „verbraucht“ sein. Am Ende des Folgemonats darf also höchstens das Folgegehalt auf dem Konto sein. Übersteigende Beträge (Reste aus Vormonat) werden sonst doch gepfändet.
Ich hoffe, Dir etwas geholfen zu haben. Funktioniert bei mir sehr gut.
Gruß
Frank
Thomas
25. Oktober 2019 um 19:56 Uhr
Hallo,
ich bin Berufskraftfahrer und bekomme die gesetzlichen 24 Spesen. Nun dürfen wir unter Umständen nicht im LKW übernachten. Seit kurzem gibt es eine zusätzliche Übernachtungspauschale, ist diese pfändbar?
Norbert
19. September 2019 um 22:33 Uhr
Hallo Sabrina,
wie beschrieben sind Spesen nicht pfändbar. Versuche beim Amtsgericht einen Dauererlass für deine Spesen zu beantrage. Lg Norbert
Sabrina
28. Dezember 2018 um 23:35 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wurden heute die Reisekosten inkl. meiner Spesen, welche ich von meinem Arbeitgeber zurück bekam, gepfändet. Noch dazu mehr als ursprünglich angegeben. Ich bin mir nur sehr unsicher, da auch die Spesen im gesetzlichen Rahmen gezahlt wurden.
Über eine Antwort und einen Rat wäre ich sehr dankbar.
privatinsolvenz.net
3. Januar 2019 um 15:11 Uhr
Hallo Sabrina,
wie Sie dem oben stehenden Text entnehmen können, dürfen Spesen nur dann gepfändet werden, wenn diese einen bestimmten Wert übersteigen. Ein Anwalt kann Ihren Fall überprüfen und Sie zum weiteren Vorgehen beraten.
Ihr Team von privatinsolvenz.net