Neue Schulden nach Insolvenzeröffnung und warum Verbraucher diese vermeiden sollten

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 30. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wie werden Schulden behandelt, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen?
Wie werden Schulden behandelt, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen?

Miete, Strom, Telefon, der Kühlschrank, der gefüllt werden will – Menschen, die bereits eine Insolvenz durchlaufen, müssen trotzdem weiterhin ihre Lebenshaltungskosten decken.

Auch insolvente Verbraucher sind nicht vor unerwarteten Ausgaben sicher, die anfallen, weil beispielsweise die Waschmaschine den Geist aufgibt. Andere Menschen wiederum leben trotz laufender Privatinsolvenz etwas über ihre Verhältnisse und landen erneut in der Schuldenfalle. Was passiert mit neuen Schulden, die nach Insolvenzeröffnung entstehen?

Das Thema „Schulden nach Insolvenzeröffnung“ kurz zusammengefasst

Dürfen Schuldner während der Privatinsolvenz neue Verträge abschließen?

Ja. Schuldner dürfen während ihrer Verbraucherinsolvenz auch weiterhin Verträge abschließen und Verbindlichkeiten eingehen, soweit dies für ihren Lebensunterhalt erforderlich ist bzw. im Rahmen einer bescheidenen Lebensführung.

Gibt es bestimmte Einschränkungen?

Ja. Unangemessene Verbindlichkeiten und Vermögensverschwendungen können hingegen zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Eine solche Verschwendung liegt z. B. vor, wenn sich der Schuldner trotz Insolvenz per Kredit einen Luxusurlaub gönnt.

Müssen Verbraucher Schulden bezahlen, wenn diese nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind?

Selbstverständlich. Begründet ein Verbraucher neue Schulden nach der Insolvenzeröffnung, so muss er diese ganz normal begleichen. Für sie gilt die Restschuldbefreiung nicht.

Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Begründung neuer Verbindlichkeiten

Das Insolvenzrecht verbietet es nicht grundsätzlich, erneut Schulden zu machen nach Insolvenzeröffnung.
Das Insolvenzrecht verbietet es nicht grundsätzlich, erneut Schulden zu machen nach Insolvenzeröffnung.

Verbraucher, die gerade ein Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) durchlaufen, dürfen auch weiterhin finanzielle Verbindlichkeiten eingehen und auch erfüllen – im Rahmen ihrer Lebensführung. Das ist ihr gutes Recht und wird ihnen im Insolvenzverfahren nicht negativ angelastet.

Das Insolvenzrecht enthält keine Vorschrift, die es dem Schuldner verbieten, neue Schulden nach der Insolvenzeröffnung zu machen. Das Gericht darf ihm die Restschuldbefreiung nicht einfach verwehren, weil er neue Verbindlichkeiten eingeht. Auch die Versagungsgründe der §§ 290, 295 Insolvenzordnung (InsO) enthalten keine Regel, die neue Schulden grundsätzlich verbietet.

Ein „Aber“ gibt es dennoch und zwar in § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Danach kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers doch versagen, wenn

„der Schuldner […] nach diesem Antrag [auf Insolvenzeröffnung] vorsätzlich oder fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet […]“

Das heißt im Klartext: Neue Schulden nach Insolvenzeröffnung aufgrund von Ausgaben, die über das für den Lebensunterhalt erforderliche Maß weit hinausgehen, stellen doch einen Versagungsgrund dar.

Beruhen neue Schulden nach der Insolvenzeröffnung auf Glücksspiel, droht dem Schuldner die Versagung der Restschulbefreiung.
Beruhen neue Schulden nach der Insolvenzeröffnung auf Glücksspiel, droht dem Schuldner die Versagung der Restschulbefreiung.

Beispiele für eine solche Verschwendung trotz Insolvenz sind:

  • Finanzierung einer Urlaubsreise statt Schuldenabbau
  • Glücksspiel, Wetten und Spekulationen
  • unangemessen luxuriöser Lebensstil
  • unter Umständen auch neue Kreditschulden ab 7.500 Euro, sofern der Schuldner hierfür keine hieb- und stichfeste Begründung angeben kann

Die Ausschlagung einer Erbschaft trotz Insolvenz ist übrigens kein Grund dafür, dass das Gericht die Restschuldbefreiung versagt. Denn einerseits ist es das Recht eines potentiellen Erben und andererseits ist dies keine Vermögensverschwendung, weil die Erbschaft vor deren Ausschlagung noch nicht zum Vermögen des Schuldners gehörte.

Restschuldbefreiung und neue Schulden nach der Insolvenzeröffnung

Redlichen Schuldnern wird nach der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erteilt. Alle zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Verbindlichkeiten, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, müssen sie dann nicht mehr begleichen. Und die Gläubiger können diese Restforderungen auch nicht mehr geltend machen.

Neue Schulden, die nach der Insolvenzeröffnung begründet wurden, sind von diesem Schuldenerlass nicht erfasst. Sie sind nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens und müssen demnach weiter beglichen werden.

Außerdem sind Schuldner in Bezug auf diese neuen Forderungen nicht vor einer Zwangsvollstreckung sicher. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO gilt nur für die Insolvenzgläubiger, deren Ansprüche Gegenstand der Verbraucherinsolvenz sind.

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Über den Autor

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Franziska L.

Franziska studierte Rechtswissenschaften. Seit 2017 gibt sie als Redaktionsmitglied von privatinsolvenz.net Tipps zu den Themen Schulden und Geldsparen. Ihr besonderes Anliegen ist es, juristische Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung in ihren Texten möglichst einfach zu beantworten.

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