Miete, Strom, Telefon, der Kühlschrank, der gefüllt werden will – Menschen, die bereits eine Insolvenz durchlaufen, müssen trotzdem weiterhin ihre Lebenshaltungskosten decken.
Auch insolvente Verbraucher sind nicht vor unerwarteten Ausgaben sicher, die anfallen, weil beispielsweise die Waschmaschine den Geist aufgibt. Andere Menschen wiederum leben trotz laufender Privatinsolvenz etwas über ihre Verhältnisse und landen erneut in der Schuldenfalle. Was passiert mit neuen Schulden, die nach Insolvenzeröffnung entstehen?
Das Thema „Schulden nach Insolvenzeröffnung“ kurz zusammengefasst
Ja. Schuldner dürfen während ihrer Verbraucherinsolvenz auch weiterhin Verträge abschließen und Verbindlichkeiten eingehen, soweit dies für ihren Lebensunterhalt erforderlich ist bzw. im Rahmen einer bescheidenen Lebensführung.
Ja. Unangemessene Verbindlichkeiten und Vermögensverschwendungen können hingegen zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Eine solche Verschwendung liegt z. B. vor, wenn sich der Schuldner trotz Insolvenz per Kredit einen Luxusurlaub gönnt.
Selbstverständlich. Begründet ein Verbraucher neue Schulden nach der Insolvenzeröffnung, so muss er diese ganz normal begleichen. Für sie gilt die Restschuldbefreiung nicht.
Inhalte
Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Begründung neuer Verbindlichkeiten
Verbraucher, die gerade ein Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) durchlaufen, dürfen auch weiterhin finanzielle Verbindlichkeiten eingehen und auch erfüllen – im Rahmen ihrer Lebensführung. Das ist ihr gutes Recht und wird ihnen im Insolvenzverfahren nicht negativ angelastet.
Das Insolvenzrecht enthält keine Vorschrift, die es dem Schuldner verbieten, neue Schulden nach der Insolvenzeröffnung zu machen. Das Gericht darf ihm die Restschuldbefreiung nicht einfach verwehren, weil er neue Verbindlichkeiten eingeht. Auch die Versagungsgründe der §§ 290, 295 Insolvenzordnung (InsO) enthalten keine Regel, die neue Schulden grundsätzlich verbietet.
Ein „Aber“ gibt es dennoch und zwar in § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Danach kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers doch versagen, wenn …
„der Schuldner […] nach diesem Antrag [auf Insolvenzeröffnung] vorsätzlich oder fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet […]“
Das heißt im Klartext: Neue Schulden nach Insolvenzeröffnung aufgrund von Ausgaben, die über das für den Lebensunterhalt erforderliche Maß weit hinausgehen, stellen doch einen Versagungsgrund dar.
Beispiele für eine solche Verschwendung trotz Insolvenz sind:
- Finanzierung einer Urlaubsreise statt Schuldenabbau
- Glücksspiel, Wetten und Spekulationen
- unangemessen luxuriöser Lebensstil
- unter Umständen auch neue Kreditschulden ab 7.500 Euro, sofern der Schuldner hierfür keine hieb- und stichfeste Begründung angeben kann
Die Ausschlagung einer Erbschaft trotz Insolvenz ist übrigens kein Grund dafür, dass das Gericht die Restschuldbefreiung versagt. Denn einerseits ist es das Recht eines potentiellen Erben und andererseits ist dies keine Vermögensverschwendung, weil die Erbschaft vor deren Ausschlagung noch nicht zum Vermögen des Schuldners gehörte.
Restschuldbefreiung und neue Schulden nach der Insolvenzeröffnung
Redlichen Schuldnern wird nach der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erteilt. Alle zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Verbindlichkeiten, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, müssen sie dann nicht mehr begleichen. Und die Gläubiger können diese Restforderungen auch nicht mehr geltend machen.
Neue Schulden, die nach der Insolvenzeröffnung begründet wurden, sind von diesem Schuldenerlass nicht erfasst. Sie sind nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens und müssen demnach weiter beglichen werden.
Außerdem sind Schuldner in Bezug auf diese neuen Forderungen nicht vor einer Zwangsvollstreckung sicher. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO gilt nur für die Insolvenzgläubiger, deren Ansprüche Gegenstand der Verbraucherinsolvenz sind.
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