Schulden erben – die wichtigsten Fakten zusammengefasst

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 1. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Hinterbliebene können nicht nur ein Vermögen, sondern auch Schulden erben.
Hinterbliebene können nicht nur ein Vermögen, sondern auch Schulden erben.

Nicht immer erben die Hinterbliebenen eines Verstorbenen (Erblasser) ein großes Vermögen. Manchmal bestehen dessen Hinterlassenschaften überwiegend aus Schulden, welche die Erben tragen müssen, wenn sie die Erbschaft annehmen. Denn § 1967 BGB legt fest, dass die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten haften. Und das sind unter anderem die Schulden des Erblassers.

Der folgende Ratgeber erläutert die Rechtslage zum „Erben von Schulden“, unter anderem die Konsequenzen für die Hinterbliebenen und deren juristische Möglichkeiten. Außerdem gehen wir auf häufige Fehler ein, die Erben in diesem Zusammenhang begehen.

Erbschulden kurz zusammengefasst

Erben die Hinterbliebenen auch Schulden des Verstorbenen?

Ja. Nehmen Hinterbliebene die Erbschaft an, so erhalten sie nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern müssen auch für seine Schulden aufkommen. Erben treten quasi in die rechtlichen „Fußstapfen“ des Verstorbenen.

Worin besteht das Risiko geerbter Schulden?

Erben haften mit ihrem Privatvermögen für die Schulden des Erblassers (Nachlassverbindlichkeiten) und sogenannte Erbfallschulden. Dadurch können sie selbst in finanzielle Schwierigkeiten und sogar in eine Überschuldung geraten?

Wie können Erben das verhindern?

Die Hinterbliebenen können die Erbschaft ausschlagen oder das Erbe antreten und dabei ihre Haftung mithilfe einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beschränken.

Alles zum Thema Schulden erben auch im Video

Wir zeigen Ihnen, was Sie tun können, wenn Sie Schulden erben und wie Sie das verhindern können.
Wir zeigen Ihnen, was Sie tun können, wenn Sie Schulden erben und wie Sie das verhindern können.

Rechtslage: Wer erbt die Schulden des Verstorbenen?

Was tun, wenn Erblasser Schulden vererben? Prüfen Sie zuerst sorgfältig den gesamten Nachlass, ggf. zusammen mit einem Rechtsanwalt.
Was tun, wenn Erblasser Schulden vererben? Prüfen Sie zuerst sorgfältig den gesamten Nachlass, ggf. zusammen mit einem Rechtsanwalt.

Im Todesfall geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen auf dessen Erben über (§ 1922 BGB). Wer erbt, richtet sich entweder nach dem Testament des Erblassers oder – wenn keine solche Verfügung existiert – den gesetzlichen Erben.

Die Berechtigen erben alles: Vermögen und Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Sie können auch Schulden erben – ohne Testament.

Hat ein Hinterbliebener Schulden geerbt, so haftet er nach § 1967 BGB für diese Nachlassverbindlichkeiten – und zwar nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem persönlichen Vermögen.

Für die Erbberechtigten bedeutet dies, dass sie den Nachlass so schnell wie möglich prüfen und die Frage klären sollten, ob sie ggf. auch Schulden erben.

Bitte beachten Sie, dass es für das Erbe und möglichen Schulden keine staatliche Auskunft gibt – weder vom Nachlassgericht noch vom Testamentsregister. Sie müssen diese Informationen selbst zusammentragen. Bei einem unübersichtlichen Nachlass kann es daher ratsam sein, einen Fachanwalt für Erbrecht einzuschalten.

Welche Schulden sind vererblich? Problemfall Unterhaltspflichten des Erblassers

Grundsätzlich gehen alle Schulden des Erblassers auf dessen Erben über, sodass seine Gläubiger künftig von den Erben verlangen können, die Erbschulden zu zahlen. Das gilt aber nur, soweit diese überhaupt vererblich sind.

Nicht alle Verbindlichkeiten des Erblassers sind Erbschulden. Bei Unterhaltspflichten ist zu differenzieren.
Nicht alle Verbindlichkeiten des Erblassers sind Erbschulden. Bei Unterhaltspflichten ist zu differenzieren.

Folgende Verpflichtungen bzw. Schulden erben die Hinterbliebenen nicht:

  • Arbeitnehmerpflichten des Erblassers aus Arbeitsverträgen, die dieser abgeschlossen hat
  • vom Erblasser eingegangene Verpflichtung zur Herstellung eines Kunstwerks
  • Unterhaltspflichten des Verstorbenen gegenüber Kindern und anderen Verwandten nach § 1615 BGB

Die Hinterbliebenen können jedoch insofern Schulden erben, als der Verstorbene gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig war. Dieser Unterhaltsansprüche erlöschen nicht mit dessen Tod, sondern bleiben nach § 1586b BGB bestehen, allerdings begrenzt auf den Pflichtteil.

Des Weiteren besteht eine Art Unterhaltspflicht der Erben gegenüber Familienangehörigen, die im Haushalt des Verstorbenen lebten. § 1969 I BGB nennt diese Pflicht „Dreißigster“:

„Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.“

Für diese Schulden müssen Erben typischerweise aufkommen

Nachlassverbindlichkeiten
(Schulden des Erblassers)
Erbfallschulden
(Verbindlichkeiten
aufgrund des Erbfalls)
HypothekenschuldenBestattungskosten
Darlehens- und KreditschuldenErbschaftssteuer
MietschuldenVermächtnisse
sonstige vertragliche Verbindlichkeiten
des Erblassers
mögliche Pflichtteilsansprüche
Kosten der Testamentseröffnung

Die Hinterbliebenen können nach § 45 Abgabenordnung (AO) auch Steuerschulden erben und müssen gegebenenfalls auch für Säumnis- und Verspätungszuschläge aufkommen.

Welche Möglichkeiten haben Hinterbliebene, wenn sie Schulden erben?

Besteht die Erbschaft nur aus Schulden, kann es ratsam sein, das Erbe auszuschlagen.
Besteht die Erbschaft nur aus Schulden, kann es ratsam sein, das Erbe auszuschlagen.

Der erste Schritt besteht darin, sich unverzüglich nach Eintritt des Erbfalls einen umfassenden Überblick über das Vermögen des Verstorbenen zu verschaffen. Hierzu gehören:

  • Kontoverhältnisse des Erblassers
  • Zahlungsrückstände
  • laufende Verträge, auch Bürgschaften u. ä.
  • wertvolle Gegenstände, z. B. Kraftfahrzeuge und hochwertige technische Geräte, Kunst, Schmuck etc.
  • Immobilien, wobei der jeweilige Zustand sehr wichtig ist (Sanierungsbedürftigkeit?)
  • mögliche Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld, Hypothek oder anderen Rechten

Ergibt sich nach einer Gegenüberstellung von Soll und Haben, dass der Nachlass nicht ausreicht, um sämtliche Schulden zu begleichen. Erben die Hinterbliebenen mehr Verbindlichkeiten als Vermögen, sollten sie ihre nächsten Schritte genau überdenken.

Viele Erben bezahlen die Schulden des Verstorbenen sofort, ohne zu prüfen, ob der Nachlass dafür überhaupt ausreicht – und landen damit unter Umständen selbst in der Schuldenfalle, weil sie dann ihr Privatvermögen nutzen müssen, um alle Verbindlichkeiten zu begleichen. Es gibt aber Möglichkeiten, das zu vermeiden.

Erbe ausschlagen bei Schulden

Niemand ist gezwungen, eine Erbschaft anzunehmen und damit alle Schulden zu erben. Die Erbberechtigten können das Erbe ablehnen bei Schulden, aber auch aus jedem anderen erdenklichen Grund.

Wollen Sie die Erbschulden ausschlagen, so gilt eine Frist von sechs Wochen.
Wollen Sie die Erbschulden ausschlagen, so gilt eine Frist von sechs Wochen.

Hierfür haben sie sechs Wochen Zeit

  • nach der Testamentseröffnung bzw.
  • ab Kenntnis des Erbfalls bei der gesetzlichen Erbfolge

Die Ausschlagung müssen die Berechtigten persönlich gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Ein einfacher Brief reicht hierfür nicht aus.

Alternativ können die Hinterbliebenen ihre Ausschlagungserklärung vom Notar beglaubigen lassen und diese so rechtzeitig an das Nachlassgericht schicken, dass sie dort innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist eingeht.

Die Ausschlagung hat zwar zur Folge, dass die Berechtigten keine Schulden erben. Allerdings erhalten sie dann gar nichts aus der Erbschaft – weder den Pflichtteil noch irgendwelche Gegenstände des Verstorbenen, die ihnen am Herzen liegen. Stattdessen geht ihr Anteil an den in der Erbfolge nächsten Berechtigten über. Der erbt dann auch die Schulden, wenn er nicht ebenfalls ausschlägt.

Alternative: Schulden erben und Haftung beschränken

Wer auf das Erbe nicht verzichten möchte, kann sich vor einer persönlichen Haftung für die Erbschulden schützen:
  • Erben können beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen. Dieses bestellt einen Nachlassverwalter, der die Gläubiger des Erblassers aus dem Nachlass befriedigt. Auch die Kosten für die Nachlassverwaltung werden beglichen. Bleibt Vermögen übrig, erhalten die Erben den Überschuss.
  • Bei sehr hohen Schulden (Überschuldung) sollten Erben ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Insolvenzgericht beantragen. Die Insolvenz betrifft dabei nur den Nachlass des Verstorbenen, nicht aber das Vermögen der Erben.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Erbschulden

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fakten und häufige Fragen noch einmal für Sie zusammengefasst.

Muss man Schulden erben?

Nein, jeder Erbberechtigte hat nach § 1942 BGB die freie Wahl, ob er ein Erbe annimmt oder ausschlägt. Er kann das Erbe einschließlich Erbschulden nur dann ausschlagen, wenn er die Sechs-Wochen-Frist einhält und die Erbschaft nicht schon vorher angenommen hat.

Kann ich als Erbe die Schulden ablehnen und nur das Vermögen erben?

Nein. Im Erbrecht gilt der Grundsatz: „Alles oder nichts“. Der Erbe bekommt das gesamte Vermögen, aber eben auch die Schulden. Schlägt er die Erbschaft aus, erhält er nicht einen Cent – und nicht einmal den Lieblingspullover des Verstorbenen.

Sollte ich die Erbschaft mit allen Erbschulden ablehnen, dann erben meine Kinder. Was kann ich tun?

Das stimmt: Im Falle einer Erbausschlagung wird der Nächste in der Erbfolge die Schulden erben. Eltern müssen daher für ihre minderjährigen Kinder das Erbe ausschlagen. Volljährige Verwandte haben selbst die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.

Bildnachweise:
– fotolia.com/Maurice Tricatelle
– istockphotos.com/okapistudio
– fotolia.com/kwarner
– fotolia.com/Giuseppe Porzani
– fotolia.com/Les Cunliffe

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (27 Bewertungen, Durchschnitt: 4,70 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Avatar-Foto
Franziska L.

Franziska studierte Rechtswissenschaften. Seit 2017 gibt sie als Redaktionsmitglied von privatinsolvenz.net Tipps zu den Themen Schulden und Geldsparen. Ihr besonderes Anliegen ist es, juristische Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung in ihren Texten möglichst einfach zu beantworten.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*