Bei der Sachpfändung, also bei der Pfändung beweglicher Sachen, beschlagnahmt der Gerichtsvollzieher (GV) Gegenstände, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Dazu sucht er normalerweise die Wohnung des Schuldners auf und durchsucht die Räume nach pfändbaren Gegenstände.
Anschließend lässt er die Sachen auf einer Versteigerung verkaufen. Mit dem Erlös werden die Forderung des Gläubigers und die Kosten der Zwangsvollstreckung ausgeglichen.
Sachpfändung kurz zusammengefasst
Bei dieser Art der Pfändung beschlagnahmt der Gerichtsvollzieher bewegliche Dinge, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, z. B. technische Geräte oder ein Auto.
Nein. Bestimmte unpfändbare Sachen muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner und mit ihm im gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Menschen belassen, z. B. Haushaltsgegenstände, Kleidung oder notwendige Arbeitsmittel für die Berufsausübung.
Der Gläubiger muss die Sachpfändung im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags beim Gerichtsvollzieher beantragen. Den gesamten Ablauf der Sachpfändung fassen wie hier zusammen.
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Video: Sind Haustiere pfändbar?
Sachpfändung – Ablauf der Zwangsvollstreckung
Diese Pfändung körperlicher Sachen setzt zunächst einen vollstreckbaren Titel des Gläubigers voraus, zum Beispiel einen Vollstreckungsbescheid, einen gerichtlichen Vergleich oder ein Urteil. Diese titulierte Forderung ist dem Schuldner zuzustellen.
Auf dieser Basis kann der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag zur Sachpfändung erteilen, um seine Forderung durchzusetzen. Häufig wird diese Mobiliarvollstreckung mit einem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gekoppelt, mit deren Hilfe der Gläubiger herausfindet, ob es beim Schuldner überhaupt Gegenstände gibt, deren Verwertung sich wirklich lohnt.
Normalerweise kündigt der Gerichtsvollzieher seinen Kommen schriftlich an. Der Schuldner ist – zumindest bei seinem ersten Besuch – nicht verpflichtet, den GV in seine Wohnung zu lassen. Er darf ihn sogar jederzeit auffordern, wieder zu gehen. Ob das allerdings sinnvoll ist, steht auf einem ganz anderen Blatt, denn:
Bei seinem nächsten Besuch darf sich der GV auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses Zutritt zur Wohnung verschaffen – notfalls auch mithilfe eines Schlüsseldienstes, den der Schuldner bezahlen muss. Es macht deshalb mehr Sinn, einen Termin mit dem Gerichtsvollzieher zu vereinbaren und diesen auch einzuhalten.
Im Rahmen der Sachpfändung durchsucht der Gerichtsvollzieher die Wohnung nach pfändbaren Gegenständen und beschlagnahmt sie, wenn davon auszugehen ist, dass diese Sachen auch mit entsprechendem Erlös versteigert werden können. Kann der GV das zu pfändende Objekt nicht sofort mitnehmen, versieht er es zunächst mit einem Pfandsiegel (Kuckuck) und holt es später ab.
Sollte der Gerichtsvollzieher nicht genug pfändbare Sachen vorfinden, wird er in der Regel die Eidesstattliche Versicherung abnehmen, sofern der Gläubiger dies ebenfalls beantragt hat.
Sachpfändung: Was darf gepfändet werden?
Auch bei einer Sachpfändung dürfen nicht alle Gegenstände des Schuldners gepfändet werden. Außerdem muss der Gerichtsvollzieher auch den Bedarf von Menschen berücksichtigen, die mit dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Gegenstände, die einer „bescheidenen Haushalts- und Lebensführung“ dienen, sind laut § 811 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar. Pfändungsfreie Gegenstände sind z. B.:
- Geräte für die Informationsbeschaffung (Radio, Fernseher)
- Kleidung und Wäsche
- Betten und Möbel
- Haushalts- und Küchengeräte
Wichtig ist, dass es sich dabei um einfache, eben bescheidene Sachen handeln muss. Hochwertige Gegenstände sind nicht vor der Sachpfändung geschützt. Deshalb ist zum Beispiel der Fernseher pfändbar, wenn er über einen hohen Wert verfügt. In diesem Fall ist eine Austauschpfändung möglich. Der Schuldner erhält dann einen funktionstüchtigen Ersatz von geringerem Wert.
Unpfändbar sind nach § 811 ZPO außerdem:
- Sachen für die Erwerbstätigkeit des Schuldners und oben erwähnter Personen
- Brillen, Prothesen oder andere Sachen, die gesundheitlichen Gründen notwendig sind
- Trauringe und Ehrenzeichen
- Haustiere
Feder
3. Mai 2021 um 8:48 Uhr
Ein 30% Gehbehinderter Hartz Vier Empfänger hat als einziges Fahrzeug einen Elektroscooter dem ihm die Mutter kaufte als Geschenk. Der Behinderte wohnt in kleinem Ort und muss in den 3 km benachbarten Ort um Lebensmittel einzukaufen. Der Weg zum Bus beträgt 1,2 Kilometer. Darf ihm der Elektro Scooter wg Schulden gepfändet werden.
Mfg Feder