Restschuldbefreiung nach 3 Jahren: Neue und alte Rechtslage

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 14. Dezember 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Insolvenz: Ist eine Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren möglich?
Insolvenz: Ist eine Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren möglich?

Bei allen ab dem 1.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren erfolgt die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren – unabhängig davon, wie viel Schulden und Verfahrenskosten der Schuldner während des Verfahrens bereits bezahlt hat.

Bis zu diesem Stichtag dauerte die Privatinsolvenz im Regelfall 6 Jahre. Nur wer in der Lage war, vorzeitig die Verfahrenskosten aufzubringen und ggf. noch 35 Prozent der Schulden, konnte diese Verfahrensdauer auf 5 oder sogar 3 Jahre verkürzen und dadurch eine Restschuldbefreiung erhalten. Dafür muss der Schuldner aber über Geld verfügen, das er eigentlich gar nicht hat. Deshalb war die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren eher die Ausnahme als die Regel.

Das hat sich mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023 in deutsches Recht geändert. Der folgende Ratgeber stellt die alte und die neue Rechtslage vor und fasst die wichtigsten Fakten zusammen.

„Restschuldbefreiung nach 3 Jahren“ kurz zusammengefasst

Ich habe Privatinsolvenz beantragt. Kann ich die Restschuldbefreiung auch schon 3 Jahre nach der Insolvenzeröffnung erhalten?

Bei Insolvenzverfahren, die vor dem 1.10.2020 beantragt wurden, ist die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren nur möglich, wenn der Schuldner innerhalb dieser Zeit mindestens 35 Prozent der Insolvenzforderungen und alle Verfahrenskosten bezahlt. Für diejenigen, die das nicht können, gilt bei der Privatinsolvenz eine Dauer von 6 Jahren, bis sie die Restschuldbefreiung erhalten.

Ist man nach 3 Jahren Privatinsolvenz schuldenfrei?

Ja, für alle ab 1.10.2020 beantragten Privatinsolvenzen erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung schon 3 Jahre nach der Eröffnung der Privatinsolvenz. Damit ist der Betroffene schuldenfrei, sofern er sich nach der Insolvenzeröffnung nicht erneut verschuldet hat. Denn neue Schulden werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.

Gibt es noch andere Schulden, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen?

Ja, laut § 302 Insolvenzordnung (InsO) sind unter anderem folgende Forderungen von der Schuldenbefreiung ausgenommen: „Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis“, wenn der Schuldner z. B. wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt wurde.

Kurz & Knapp im Video: So funktioniert die Restschuldbefreiung

Was ist die Restschuldbefreiung und wie kann sie Ihnen dabei helfen, schuldenfrei zu werden? Das und mehr erfahren Sie in diesem Video.
Was ist die Restschuldbefreiung und wie kann sie Ihnen dabei helfen, schuldenfrei zu werden? Das und mehr erfahren Sie in diesem Video.

Neue Rechtslage zur Privatinsolvenz: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren ohne besondere Bedingungen

Für alle ab dem 1.10.2020 beantragten Restschuldbefreiungsverfahren erfolgt die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Dies gilt sowohl für Verbraucher, also z. B. Angestellte, Beamte, Arbeitslose und Rentner, als auch für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler.

Diese dreijährige Wohlverhaltensphase (Abtretungsfrist) gilt unabhängig davon, wie viel Schulden in dieser Zeit getilgt und ob bereits sämtliche Verfahrenskosten bezahlt wurden.

Die Neuerungen der Insolvenzrechtsreform aus dem Jahr 2020 zusammengefasst:

Restschuldbefreiung nach 3 Jahren: Beantragen Schuldner ab dem 1.10.2020 die Privatinsolvenz, werden sie weitaus früher schuldenfrei.
Restschuldbefreiung nach 3 Jahren: Beantragen Schuldner ab dem 1.10.2020 die Privatinsolvenz, werden sie weitaus früher schuldenfrei.
  • Wenn ein Schuldner ab dem 1.10.2020 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, erlangt er die Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren.
  • Diese verkürzte Privatinsolvenz ist nicht wie bisher daran geknüpft, dass der Schuldner innerhalb dieser 3 Jahre mindestens 35 Prozent der Schulden und sämtliche Verfahrenskosten tilgt.
  • Für Verbraucher, die bereits früher – ab dem 17.12.2019 – ihre Insolvenz angemeldet haben, verkürzt sich das Verfahren ebenfalls um einige Monate. Für sie bleibt die Möglichkeit bestehen, Restschuldbefreiung nach 3 Jahren zu erhalten, wenn sie in dieser Zeit 35 Prozent der Schulden und die Verfahrenskosten bezahlen.
  • Für alle ab dem 1.10.2020 beantragten Privatinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach 3 Jahren gilt eine anschließende Sperrfrist von 11 Jahren, wenn der Schuldner erneut Insolvenz mit Restschuldbefreiung anmelden möchte. Im zweiten Insolvenzverfahren dauert die Wohlverhaltensphase 5 Jahre.
  • Schuldner müssen während der Wohlverhaltensphase nicht nur Erbschaften, sondern auch Schenkungen zur Hälfte herausgeben. Gewinne aus Lotterien oder vergleichbaren Spielen sind vollständig an den Insolvenzverwalter abzuführen. Für „gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen“ gilt diese Herausgabepflicht nicht.

Alte Rechtslage: Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren

Antrag auf Restschuldbefreiung: 3 Jahre dauerte das Verfahren früher, wenn Schuldner Verfahrenskosten und 35 % der Schulden beglichen haben.
Antrag auf Restschuldbefreiung: 3 Jahre dauerte das Verfahren früher, wenn Schuldner Verfahrenskosten und 35 % der Schulden beglichen haben.

Nach dem alten § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Insolvenzordnung (InsO a. F.) war ein Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren möglich, wenn der Schuldner in dieser Zeit …

  • die Verfahrenskosten beglichen und
  • mindestens 35 Prozent der Schulden getilgt hat.

Dabei musste der Schuldner angeben, woher die Gelder, die er hierfür an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abführt und die über den pfändbaren Betrag hinausgehen, stammen. Und er hat zu versichern, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.

Neben dieser Verkürzung der Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung nach drei Jahren sah die frühere Rechtslage eine Verkürzung auf 5 Jahre vor, wenn es der Schuldner innerhalb dieser Zeit schafft, alle Verfahrenskosten zu begleichen.

Quellen und weiterführende Links

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Franziska L.

Franziska studierte Rechtswissenschaften. Seit 2017 gibt sie als Redaktionsmitglied von privatinsolvenz.net Tipps zu den Themen Schulden und Geldsparen. Ihr besonderes Anliegen ist es, juristische Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung in ihren Texten möglichst einfach zu beantworten.

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