Wer Privatinsolvenz anmeldet, tut dies, weil er seine Schulden loswerden will. Redliche Schuldner werden nach dem Insolvenzverfahren von ihren restlichen Schulden befreit, egal wie viel Schulden sie abbezahlt haben.
Dafür stellt der Gesetzgeber einige Bedingungen an den insolventen Verbraucher und legt ihm einige Pflichten auf.
Genauere Informationen zu dieser Gesetzesänderung, mit der EU-Recht in deutsches Recht umgesetzt wurde, finden Sie in unserem Ratgeber über die Restschuldbefreiung.
Regeln in der Privatinsolvenz kurz zusammengefasst
Die Restschuldbefreiung wird nur gewährt, wenn sich der Schuldner während der Privatinsolvenz an gewisse Regeln hält. Eine seiner wichtigsten Pflichten ist die Erwerbsobliegenheit.
Mit der Restschuldbefreiung können die Gläubiger ihre restlichen Forderungen nicht mehr eintreiben. Dieser Verlust ist nur gerechtfertigt, wenn sich der Schuldner im Gegenzug darum bemüht, seine Schulden abzubauen, indem er einen geregelten Job nachgeht und den pfändbaren Anteil seines Einkommens abgibt.
Verstößt der Schuldner gegen diese Regeln, droht ihm die Versagung der Restschuldbefreiung.
Inhalt
Das richtige Verhalten im Insolvenzverfahren und während der Wohlverhaltensphase
Während des Verfahrens und während der sogenannten Wohlverhaltensperiode müssen sich Schuldner an bestimmte Spielregeln halten. Diese Phase dauert gewöhnlich sechs Jahre und beginnt bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
In dieser Zeit soll das Schuldnervermögen und pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abgegeben werden. Dieser bedient mit dem daraus erzielten Erlös die Gläubiger.
Besonders wichtig – Erwerbsobliegenheit: Arbeiten oder Job suchen
Zu den wichtigsten Regeln in der Privatinsolvenz zählt die Erwerbsobliegenheit. Sie ist in
§§ 287b, 295 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Danach muss der insolvente Schuldner einer angemessenen Arbeit nachgehen. Wer arbeitslos ist, muss sich um einen entsprechenden Job kümmern und darf zumutbare Arbeitsangebote nicht grundlos ablehnen.
Weitere Regeln während der Privatinsolvenz
Neben dieser Pflicht muss sich ein Schuldner während der Privatinsolvenz an folgende Regeln halten:
Auskunfts- und Informationspflicht: Ändern sich Ihre persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, müssen Sie dies dem Treuhänder und Insolvenzgericht mitteilen. Vermögen, z. B. eine Erbschaft oder Weihnachtsgeld, dürfen Sie nicht verheimlichen. Auch wenn Sie umziehen oder den Arbeitsplatz wechseln, müssen Sie dies anzeigen.
Ehrlich währt am längsten: Schuldner müssen dem Insolvenzgericht ein Vermögensverzeichnis vorlegen und außerdem sämtliche Gläubiger und deren Forderungen auflisten. Vermeiden Sie hier irreführende Angaben, sondern legen Sie Ihre wirtschaftliche Situation klar und verständlich dar – und zwar vollständig.
Verbot von Leistungen an einzelne Gläubiger: Insolvenzgläubiger dürfen während des gesamten Ablaufs der Privatinsolvenz keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten. Dementsprechend brauchen Sie diese auch nicht zu bezahlen. Denn genau dafür ist ja das Insolvenzverfahren – um alle Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Zahlungen an einzelne Gläubiger sind unzulässig und verstoßen gegen die Regeln der Privatinsolvenz.
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Dietmar A.
20. November 2024 um 7:12 Uhr
Ich möchte Privatinsolvenz beantragen und habe Angst ,das ich mein Gartengrundstück los werde. Ist das berechtig (ca.2000 Quadratmeter nur Wiese ,keine Laube)?
Ich bin Rentner und meine Frau ist Teilzeit beschäftigt.
Und wenn das so wäre. Wie kann ich das umgehen?
Kann ich das an meinen Sohn verschenken?
Ich würde mich freuen wenn Sie antworten und bedanke mich im Voraus.
MfG Dietmar A.
Christind
30. März 2020 um 19:40 Uhr
Guten Tag,
Darf ein Insolvenzverwalter,Gebühren für das Gericht einbehalten?Wenn ich einen Freibetrag der nicht zu pfänden ist von 1550.00 Euro habe,bekomme 960.00€ Rente und habe einen 450.00 Euro Nebenjob,will er noch davon 150.00 € einbehalten für die Restschuldbefreiung bei Gericht,darf er das? Vielen Dank für Ihre Hilfe