Wenn Unternehmen derart in eine wirtschaftliche Schieflage geraten, dass sie als zahlungsunfähig oder überschuldet gelten, müssen sie Insolvenz beantragen. Die Regelinsolvenz bezweckt verschiedene Ziele. An erster Stelle steht der Schutz der Gläubigerinteressen. Aber auch eine Fortführung bzw. Sanierung des Unternehmens kann durch dieses Verfahren ermöglicht werden.
Regelinsolvenz kurz zusammengefasst
Die Regelinsolvenz gilt für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler.
Das Regelinsolvenzverfahren untergliedert sich in Eröffnungsverfahren, eigentliches Insolvenzverfahren und Abschluss des Verfahrens.
Eine Restschuldbefreiung ist im Rahmen der Regelinsolvenz nur für natürliche Personen vorgesehen, nicht aber für Unternehmen.
Inhalte
Regelinsolvenz und Ablauf des Verfahrens
Das Regelinsolvenzverfahren besteht aus folgenden drei Verfahrensabschnitten: das Eröffnungsverfahren, das eigentliche Insolvenzverfahren und den Verfahrensabschluss der Regelinsolvenz.
Beantragung der Regelinsolvenz
Das Eröffnungsverfahren beginnt mit dem Insolvenzantrag. Schon in diesem Punkt unterscheidet sich die Regelinsolvenz von der Verbraucherinsolvenz: Letztere darf nur beantragt werden, wenn ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert ist.
Die Beantragung der Regelinsolvenz ist jedoch sofort möglich. Bei juristischen Personen wie der GmbH, GmbH & Co. KG, einer Aktiengesellschaft oder einem Verein besteht sogar eine Antragspflicht.
Eröffnungsverfahren und Insolvenzverfahren
Nach Beantragung der Regelinsolvenz prüft das Insolvenzgericht, ob das Verfahren eröffnet werden kann, d. h. …
- ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und
- ob das vorhandene Vermögen des Unternehmens ausreicht, um die Verfahrenskosten abzudecken.
Eröffnungsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung eines Unternehmens.
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass beide Voraussetzungen vorliegen, so erlässt es einen Eröffnungsbeschluss. Die Regelinsolvenz beginnt und das insolvente Unternehmen wird entweder saniert oder liquidiert.
In der Regel übernimmt nun ein Insolvenzverwalter die Führung des Unternehmens. Er sichert das Restvermögen des Unternehmens (Insolvenzmasse). Außerdem fordert er alle Gläubiger auf, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist werden diese zum Prüfungstermin eingeladen. Hier entscheidet sich, wessen Forderungen als berechtigt bzw. festgestellt in die Insolvenztabelle eingetragen werden und wer Gläubiger im Insolvenzverfahren ist.
Im Berichtstermin wird die wirtschaftliche Situation des Insolvenzschuldners erläutert und festgelegt, ob das Unternehmen saniert oder ob liquidiert wird.
Mit den entsprechenden Erlösen werden zunächst die Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger sowie Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten getilgt. Den Rest des Erlöses verteilt der Insolvenzverwalter quotenmäßig unter den Gläubigern.
Verfahrensabschluss nach der Regelinsolvenz
Nach der Liquidierung oder Sanierung des Unternehmens und nach Befriedigung aller Forderungen reicht der Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht den Schlussbericht und die Schlussrechnungslegung ein.
In dem vom Gericht festgesetzten Schlusstermin berichtet er über das Verfahren. Anschließend bewilligt das Insolvenzgericht die Schlussverteilung der Erlöse auf die Gläubiger entsprechend dem Verteilungsverzeichnis, wenn keine Einwendungen erhoben werden.
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet die Regelinsolvenz.
Bei der Regelinsolvenz ist eine unterschiedliche Dauer möglich. Die jeweilige Verfahrensdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von der Anzahl der Gläubiger. Auch die Struktur und Größe des Unternehmens spielen eine Rolle, ebenso wie dessen Organisationsform.
Regelinsolvenz: Restschuldbefreiung nur für natürliche Personen
Natürliche Personen, also Privatpersonen, können sich nach einem erfolgreich durchlaufenen Verfahren von den restlichen Altschulden befreien lassen. Hierfür müssen sie zusammen mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Dies gilt vor allem für Einzelunternehmer, Selbstständige und Freiberufler. Für sie folgt auf die Regelinsolvenz die Wohlverhaltensphase.
Bildnachweise:
– istockphotos.com/ shironosov
– fotolia.com/ Rawf8
– istockphotos.com/ nyul
– fotolia.com/ fotodesign-jegg.de
Richard
19. Juni 2020 um 17:24 Uhr
Darf ein Insolvenzverwalter eine Immobilie freihändig verkaufen ohne einem Gläubiger bescheid zu geben und ohne Versteigerung