Manchmal bleibt Schuldnern nur ein Ausweg aus der Schuldenfalle: die Verbraucherinsolvenz. Dieses Verfahren ist langwierig und für den Betroffenen mit einigen Entbehrungen und Herausforderungen verbunden. Er muss seinen Lebensstil einschränken, denn das pfändbare Vermögen und Einkommen gehen fortan an den Insolvenzverwalter, der dies gleichmäßig an die Gläubiger auszahlt. Außerdem gelten für den Schuldner gewisse „Spielregeln“ aus der Insolvenzordnung, die nicht immer ganz einfach zu verstehen zu sind.
Und obendrein landen die wichtigsten Informationen zur Privatinsolvenz bei der SCHUFA. Denn diese einflussreiche Wirtschaftsauskunftei ruft diese Daten über die öffentlichen Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte ab. Was das für die Schuldner bedeutet, wie lange diese Daten gespeichert und wie sie gelöscht werden können, erfahren Sie hier.
„Privatinsolvenz und SCHUFA“ kurz zusammengefasst
Die SCHUFA erfasst nicht nur die Insolvenzeröffnung und -beendigung, sondern noch weitere Informationen zur Privatinsolvenz. Welche das sind und wie lange diese gespeichert werden, fassen wir hier zusammen.
Das oberste Interesse der SCHUFA gilt ihren Vertragspartnern und deren Schutz vor riskanten Geschäften mit Menschen, deren Bonität eher gering ist. Eine genauere Erklärung bieten wir Ihnen in diesem Abschnitt.
Das ist sehr schwierig, weil die SCHUFA eher die Ansicht vertritt, das Interesse der Wirtschaft an einer Warnung vor derart „kreditunwürdigen“ Menschen das Interesse des Verbrauchers an einer Löschung grundsätzlich überwiege. Näheres erfahren Sie hier.
Inhalte
Diese Informationen zur Privatinsolvenz speichert die SCHUFA
Die SCHUFA speichert bei einer Privatinsolvenz folgende Informationen über den betroffenen Schuldner:
- Sowohl die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz als auch deren Beendigung bleiben für drei Jahre gespeichert.
- Auch für drei Jahre gespeichert wird die Ankündigung der Restschuldbefreiung während der Wohlverhaltensphase.
- Die im Anschluss an die Privatinsolvenz erteilte Restschuldbefreiung speichert die SCHUFA ebenfalls für drei Jahre. Die hiervon erfassten Schulden werden jedoch als erledigt gekennzeichnet.
- Auch die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse und die Versagung der Restschuldbefreiung werden für drei Jahre hinterlegt.
Diese Informationen zur Privatinsolvenz hält die SCHUFA deshalb für so relevant, weil potentielle Vertragspartner des insolventen Verbrauchers auf dieser Grundlage ihr Geschäftsrisiko realistisch einschätzen können. Es geht der Wirtschaftsauskunftei also um den Schutz ihrer Vertragspartner vor einem möglichen Zahlungsausfall.
Die Tatsache, dass ein Schuldner ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder durchläuft, lässt die Schlussfolgerung zu, dass er über lange Zeit nicht in der Lage war, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Demnach scheint die SCHUFA das Interesse wirtschaftlicher Teilnehmer, vor einer möglichen Kreditunwürdigkeit gewarnt zu werden, immer und grundsätzlich höher einzustufen als das Interesse des betroffenen Schuldners an einer Löschung.
SCHUFA nach Privatinsolvenz immer noch nicht „sauber“ – Folgen für den Betroffenen
Ehemals insolvente Verbraucher sind also erst drei Jahre nach der Privatinsolenz wieder „schufafrei“, genauer drei Jahre nach der Restschuldbefreiung. Das hat weitreichende Folgen für die Betroffenen. Denn auch im Falle einer längst beendeten Privatinsolvenz löscht die SCHUFA die Daten erst taggenau nach drei Jahren. Erteilte das Insolvenzgericht diesen Schuldenerlass beispielsweise am 15.06.2020, so erfolgt die Löschung erst am 14.06.2023.
Diese dreijährige Speicherung erschwert den betroffenen Verbrauchern einen wirtschaftlichen Neubeginn. Die entsprechenden Daten bewirken einen niedrigen SCHUFA-Score auch nach der Privatinsolvenz und damit eine geringe Bonität. Sprich: Der Verbraucher gilt als kreditunwürdig und wird infolgedessen Schwierigkeiten haben, z. B. eine neue Wohnung zu mieten, einen Mobilfunkvertrag abzuschließen oder einen Kredit aufzunehmen.
Vorzeitige SCHUFA-Löschung nach der Privatinsolvenz
Trotz erteilter Restschuldbefreiung nach der Privatinsolvenz bleibt der SCHUFA-Eintrag weitere drei Jahre bestehen. Viele Betroffene empfinden dies als Ausgrenzung und Stigmatisierung. Sie fühlen sich in ihrer Existenz bedroht, z. B. weil sie aufgrund dessen keine (neue) Wohnung finden. Deshalb ist es auch mehr als verständlich, dass Betroffene eine Möglichkeit suchen, ihre erfolgreich beendete Privatinsolvenz vorzeitig aus der SCHUFA löschen zu lassen.
Die Chancen darauf sind jedoch gering. Doch ein relativ junges, rechtskräftiges Urteil gibt einen kleinen Lichtblick (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.12.2018, Az.: 2-05 0 151/18). Darin erkannte das Landgericht Frankfurt am Main ein Recht auf Vergessenwerden an bzw. einen Anspruch auf Löschung von Einträgen über die Restschuldbefreiung nach der Privatinsolvenz bei der SCHUFA.
Die Richter folgten damit der Argumentation der Anwälte eines ehemals insolventen Verbrauchers. Kann ein Verbraucher seine besondere Situation darlegen und begründen, warum diese gegen eine Datenspeicherung spricht, dann steht ihm ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu, wenn die SCHUFA ihrerseits keine schutzwürdigen Gründe anführen können, die das Interesse des Verbrauchers überwiegen.
Wer nach seiner erfolgreichen Privatinsolvenz seinen SCHUFA-Eintrag vorzeitig löschen lassen möchte, sollte aufgrund der komplizierten Rechtslage juristischen Beistand in Anspruch nehmen.
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Heinz
5. Juli 2022 um 11:24 Uhr
Hallo, ich bin seit 2015 aus der Privatinsolvenz raus. Ein Aktenzeichen liegt vor. Trotzdem ist immer noch eine Forderung eines Inkasso Unternehmen ( von 2009 ) in meinem Schufa Eintrag. Wie kann ich diesen Eintrag löschen lassen. Trotz schriftlicher Mahnung durch meinen Anwalt meldet sich das Inkasso Unternehmen nicht. Soll ich vor Gericht klagen?