Wer insolvent ist, sollte zusätzliche Kosten tunlichst vermeiden. So einfach ist das aber nicht. Immerhin entstehen bei einer Privatinsolvenz Kosten für einen Treuhänder.
Müssen Schuldner diese Kosten komplett selbst tragen oder gibt es Alternativen? Und welche Kosten fallen bei einer Insolvenz überhaupt an? Wer sich in einer finanziellen Notlage befindet, sieht sich mit so mancher Frage konfrontiert.
FAQ: Kosten für einen Treuhänder bei Privatinsolvenz
Bei einer Privatinsolvenz kommt der Schuldner für sämtliche Kosten auf, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren anfallen. Also auch für die Kosten, die durch den Einsatz eines Treuhänders entstehen. Wie sich diese bilden, erfahren Sie hier.
Der Treuhänder sorgt bei einer Privatinsolvenz unter anderem dafür, dass die Gläubiger möglichst an ihr Geld kommen bzw. zumindest an einen gewissen Teil. Dafür verteilt er etwaiges Einkommen – pfändungsfreie Anteile ausgenommen – und vorhandenes Vermögen des Schuldners. Zudem ist er befugt, Verträge aufzulösen, die Erlöse zur Tilgung der Schulden versprechen.
Wie hoch bei Privatinsolvenz die Kosten für einen Treuhänder sind, ergibt sich unter anderem aus der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Demnach errechnet sich die Vergütung prozentual aus der Summe der Beträge, die er im Zuge seiner Tätigkeit zur Tilgung der Schulden bei den Gläubigern einbringt. Es gelten Staffelungen.
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Treuhänder bei Privatinsolvenz: Das sind seine Aufgaben
Wem die Schulden über den Kopf wachsen, kann sich oft nur schwerlich eigenständig aus der Schuldenfalle befreien. Was bleibt, ist die Privatinsolvenz – die gerichtliche Regulierung von Schulden. In dem Zuge wird einem Schuldner ein Treuhänder an die Seite gestellt.
Seine Aufgabe ist es, vorhandenes Vermögen und Einkommen an die Gläubiger zu verteilen, sodass Schulden bestmöglich getilgt werden. Das kann bspw. durch folgende Maßnahmen realisiert werden:
- Verwahrung von pfändbarem Einkommen
- Auflösung von Leasing-Verträgen, Sparbüchern oder Rentenversicherungen
- Verkauf oder Versteigerung wertvoller Gegenstände
Für seine Aufgaben im Rahmen einer Privatinsolvenz stellt der Treuhänder Kosten in Rechnung, als Teil seiner Vergütung. Der Schuldner selbst muss dafür aufkommen. Doch wie setzen sich die Gebühren genau zusammen?
Beim Treuhänder und Insolvenzverwalter handelt es sich dem Grunde nach um die gleiche Person. Entscheidend ist die Phase, in der sich ein Insolvenzverfahren befindet: Im laufenden Verfahren wird vom Insolvenzverwalter gesprochen, in der Wohlverhaltensphase vom Treuhänder. Letztere bezeichnet den Zeitraum, in dem sich der Schuldner bestimmte Auflagen erfüllen muss, um Restschuldbefreiung zu erlangen.
Abrechnung: So berechnen sich die Treuhänder-Kosten
Um im Falle einer Privatinsolvenz die Kosten für einen Treuhänder zu erfassen, sind unterschiedliche Aspekte von Belang. In der Insolvenzverwaltung (InsO, § 293) heißt es dazu:
Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.
§ 239 InsO
Dieser Passus wirft jedoch Fragen auf, bspw. welche Auslagenhöhe als angemessen gilt. Deshalb finden sich noch weitere Regelungen zu den Kosten, die durch die Tätigkeit eines Treuhänders anfallen können.
Grundsätzlich hat ein Treuhänder pro Jahr seiner Tätigkeit Anspruch auf eine Vergütung von mindestens 140 Euro. Bei mehr als fünf Gläubigern steigt der Betrag je fünf weiterer Gläubiger um 70 Euro. Darüber hinaus enthält die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) weitere Regelungen.
§ 14 InsVV staffelt die Kosten für den Treuhänder bei einer Privatinsolvenz anhand der Beträge, die er im Zuge seiner Tätigkeit zwecks Schuldentilgung durch unterschiedliche Maßnahmen einzieht. Dabei handelt es sich um das gesamte Vermögen eines Schuldners, das er zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung besitzt, bzw. welches er während des Verfahrens bspw. durch Einkommen erlangt, der sogenannten Insolvenzmasse.
Je nach Höhe steht dem Treuhänder per Gesetz ein prozentualer Anteil zu. Die Staffelungen ergeben sich wie folgt:
- fünf Prozent bei 35.000 Euro
- drei Prozent zwischen 35.000 und 70.000 Euro
- ein Prozent bei über 70.000 Euro
Wer weder Einkommen aus einer Tätigkeit erzielt, noch Vermögenswerte besitzt, muss bei Privatinsolvenz mit Kosten für den Treuhänder von mindestens 2.000 Euro rechnen. So hoch liegen in etwa die Mindestgebühren.
Weitere Posten beim Insolvenzverfahren: Anwalts- und Gerichtskosten
Neben den Kosten für den Treuhänder fallen bei Privatinsolvenz auch Gerichts- und ggf. Anwaltskosten bzw. Kosten für Inanspruchnahme einer Schuldnerberatung an. Auch die sind vom Schuldner zu begleichen.
Während sich das Anwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richtet, legen gewerbliche Schuldnerberatungsstellen ihre Honorare selbst fest. Im Vorfeld sollte sich über die Kosten daher genau informiert werden.
Die Gerichtskosten bemessen sich bei Privatinsolvenz, wie die Treuhänder-Kosten auch, anteilig an der Insolvenzmasse. Hinzu kommen Auslagen des Insolvenzgerichts, bspw. für Schriftverkehr und weitere bürokratische Aufwände.
Wer sich keinen Anwalt leisten kann, hat die Möglichkeit, beim Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. In dem Fall trägt der Staat die Anwaltskosten. Der Anwalt unternimmt in der Regel den Versuch, die Schulden außergerichtlich zu bereinigen. Scheitert das Vorhaben, muss der Schuldner ab diesem Punkt weiterhin anfallende Kosten selbst tragen. Prozesskostenhilfe gibt es nicht.
Kosten vom Schuldner nicht tragbar: Stundung beantragen
Viele Schuldner, die in einem Insolvenzverfahren ihre letzte Chance sehen, ihre Schulden loszuwerden, dürfte die gleiche Frage umtreiben: Wie sollen bei Privatinsolvenz Treuhänder-Kosten und Gerichtsgebühren beglichen werden? Das Stichwort lautet hierbei: Stundung.
Ob Gerichtskosten oder Kosten für den Treuhänder bei Privatinsolvenz – eine Stundung bewirkt, dass Schuldner bis zum Ende des Insolvenzverfahrens und damit der Restschuldbefreiung keine Zahlungen zu leisten haben. Zwischenzeitlich anfallende Gebühren werden aus der Insolvenzmasse beglichen.
Oft ist es damit jedoch nicht getan. Auch nach Abschluss eines Verfahrens bleiben Kosten offen, die der Schuldner nach wie vor nicht begleichen kann. Hier eröffnet sich die Option, im Rahmen der Verfahrenskostenstundung nach Restschuldbefreiung eine Ratenzahlung festzulegen – über einen Zeitraum von bis zu 48 Monate.
Bei einer Privatinsolvenz müssen die Kosten für Treuhänder und Co. also nicht zwingend im Zuge des Verfahrens beglichen werden. Die Möglichkeit der Stundung oder Ratenzahlung bedeutet aber auch, dass der Schuldner alles daran setzen muss, um die offenen Forderungen schnellst- bzw. bestmöglich zu begleichen.