Wenn der Gläubiger sein Geld nicht erhält, so hat er verschiedene rechtliche Möglichkeiten, seine Forderungen durchzusetzen. Eine davon ist die Pfändung. Bei dieser Maßnahme beschlagnahmt der Staat Gegenstände oder Forderungen des Schuldners.
Nicht immer erfolgt die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher. Er ist vor allem für die Sachpfändung zuständig und für die Abnahme der Vermögensauskunft. Die Konto- und die Lohnpfändung hingegen fällt in die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.
Der folgende Ratgeber erläutert, was eine Pfändung für den Schuldner bedeutet, und beantwortet die hierzu am häufigsten gestellten Fragen.
Pfändung kurz zusammengefasst
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Zwangsvollstreckung in Objekte bzw. Sachen des Schuldners und der Pfändung von Forderungen, die dem Schuldner z. B. gegen seinen Arbeitgeber zustehen (Lohnpfändung).
Die Pfändung ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Unter anderem benötigt der Gläubiger hierfür einen Vollstreckungstitel.
Während des Insolvenzverfahrens dürfen Insolvenzgläubiger keine Pfändungsmaßnahmen vornehmen.
Spezifische Informationen zur Pfändung
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Inhalt
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Was bedeutet die Pfändung für den Schuldner?
Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Formen der Pfändung bzw. zwischen den Objekten, die gepfändet werden.
Der Gerichtsvollzieher kann nicht nur bewegliche und unbewegliche Sachen beschlagnahmen, sondern auch Forderungen, die dem Schuldner zustehen. Eine solche Forderung ist z. B. sein Gehaltsanspruch. Es handelt sich hierbei um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Bewegliche Dinge wie Möbel, technische Geräte oder Fahrzeuge nimmt der Gerichtsvollzieher in Besitz, indem er den berühmten „Kuckuck“ draufklebt, sie also mit einem Pfandsiegel versieht.
Grundstücke und andere Immobilien wie Eigentumswohnungen werden als unbewegliche Sachen zwangsverwaltet oder zwangsversteigert. Sie können auch mit einer Zwangshypothek belastet werden.
Darüber hinaus kann der Schuldner Inhaber von Forderungen und damit selbst Gläubiger sein, beispielsweise gegenüber seinem Arbeitgeber. Diese Forderungen kann der Gerichtsvollzieher ebenfalls pfänden. Typisch hierfür sind die Lohnpfändung und die Kontopfändung. Für jede Art von Pfändung ist der Ablauf gesetzlich geregelt.
Sowohl die Pfändung einer Sache als auch einer Forderung löst ein Verfügungsverbot aus. Der Schuldner hat damit keinen Zugriff mehr hierauf.
Wann ist eine Pfändung möglich und wer darf pfänden?
Wenn ein Schuldner eine Rechnung nicht pünktlich bezahlt, so muss er nicht sofort mit einer Zwangsvollstreckung rechnen. Die Pfändung ist vielmehr erst zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Gläubiger kann nur dann die Pfändung veranlassen, wenn er zuvor einen Vollstreckungsbescheid bzw. einen vollstreckbaren Titel gegen seinen Schuldner erwirkt hat und dieser auch an ihn zugestellt wurde.
Anschließend kann er einen Pfändungsantrag beim Gericht stellen. Die Pfändungsmaßnahmen durchführen darf in der Regel nur der Gerichtsvollzieher.
Für die Pfändung durch das Finanzamt wegen Steuerschulden genügt gewöhnlich eine Vollstreckungsanordnung. Anders als bei der Durchsetzung privatrechtlicher Schulden kann das Finanzamt nur mithilfe des Leistungsbescheids die Zwangsvollstreckung und damit die Pfändung betreiben.
Was ist pfändbar? – Existenzminimum und Unterhaltspflichten
Es ist das gute Recht des Gläubigers, seine Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Dennoch ist nicht das gesamte Vermögen des Schuldners pfändbar. Einerseits muss diesem ein gewisses Existenzminimum verbleiben, sodass er weiterhin seine Lebenshaltungskosten decken kann, ohne dabei auf Sozialleistungen angewiesen zu sein. Andererseits spielt bei jeder Pfändung auch der Unterhalt, den der Schuldner anderen Menschen schuldet, eine wesentliche Rolle.
Aus diesem Grund besteht bis zu einer gewissen Einkommenshöhe ein Pfändungsschutz. Wie hoch diese Pfändungsfreigrenze im Einzelfall ausfällt, richtet sich …
- nach dem jeweiligen Nettoeinkommen
- und der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen
Zur Berechnung der Pfändung bzw. zur Ermittlung des Pfändungsfreibetrags ist zunächst das Nettoeinkommen zu ermitteln.
Dies ist das Gehalt abzüglich besonderer Zulagen des Arbeitgebers. Anschließend wird ermittelt, gegenüber wie vielen Personen der Schuldner unterhaltsverpflichtet ist. Wenn beide Informationen vorliegen, kann anhand der gesetzlichen Pfändungstabelle der Pfändungsfreibetrag ermittelt werden.
Was ist pfändbar: Weiterführende Infos
Kindergeld Mietkaution Pflegegeld Rente Sozialleistungen Spesen Überstunden Unterhalt Urlaubsgeld Weihnachtsgeld Witwenrente
Ist eine Pfändung trotz Insolvenzverfahren erlaubt?
Hat ein Verbraucher Privatinsolvenz angemeldet, so sind Pfändungen von einzelnen Gläubigern mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Die Zwangsvollstreckung einzelner Gläubiger ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig. Der Schuldner ist während seiner Privatinsolvenz vor einer derartigen Pfändung geschützt, sodass Gläubiger z. B. weder eine Konto- noch Gehaltspfändung durchführen lassen dürfen.
Was tun bei einer Pfändung? – Tipps für Schuldner
Werden beim Schuldner Gegenstände, Immobilien oder Forderungen gepfändet, so hat er in der Regel die ersten Maßnahmen versäumt. Jetzt ist schnelles Handeln wichtig, um wenigstens einen Teil des Vermögens zu schützen.
- Vereinbaren Sie so schnell wie möglich einen Termin bei einer seriösen Schuldnerberatung. Es gibt viele kostenlose Angebote der Städte und Kommunen. Mittellose können auch Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen und sich mit diesem an einen Rechtsanwalt wenden.
- Kontaktieren Sie Ihre Gläubiger und teilen Sie diesem Ihre Zahlungsunfähigkeit mit und ggf. auch, dass Sie einen Beratungstermin bei der Schuldnerberatung haben.
- Droht Ihnen die Pfändung Ihres Kontos, so sollten Sie ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten oder Ihr Girokonto in ein solches umwandeln lassen.
Bei drohender Kontopfändung Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten
Ab einem bestimmten Stadium der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit müssen Verbraucher mit einer Pfändung vom Konto rechnen. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
- Ihnen wurde ein Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid zugestellt.
- Sie haben bereits eine Mahnung der Krankenkasse oder des Finanzamtes erhalten.
- Sie wurden vom Gerichtsvollzieher dazu aufgefordert, eine Vermögensauskunft abzugeben.
In diesen Fällen ist mit einer zeitnahen Pfändung des Kontos zu rechnen. Wenn es dazu kommt, hat der betroffene Kontoinhaber keinen Zugriff auf sein Konto mehr. Lastschriften und Überweisungen sind dann genauso wenig möglich wie das Abheben von Bargeld. Ein normales Girokonto ist vor einer Pfändung nicht sicher.
Aus diesem Grund müssen Betroffene nun schnell handeln und bei der Bank ein Pfändungsschutzkonto einrichten bzw. ihr derzeitiges Konto in ein solches umwandeln. Diese Umwandlung ist kostenlos und sorgt dafür, dass der Kontoinhaber zumindest über den unpfändbaren Anteil seines Einkommens verfügen kann. Nur der über diese Grenze hinausgehende Anteil wird dann im Rahmen der Pfändung eingezogen.
Auch eine Kontopfändung darf nur unter bestimmten Bedingungen vom Gläubiger veranlasst werden:
- Der Gläubiger muss einen Vollstreckungstitel besitzen. Dieser ist dem Schuldner zuzustellen.
- Die Pfändung auf ein Konto setzt außerdem einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht voraus. Dieses erlässt daraufhin einen Pfändung- und Überweisungsbeschluss.
- Der Gerichtsvollzieher stellt den Pfändung- und Überweisungsbeschluss der Bank zu.
Weiterführende Ratgeber zu Arten der Pfändung
ForderungspfändungGehaltspfändungKassenpfändung KontopfändungLohnpfändung Sachpfändung Taschenpfändung Vorpfändung
Pfändung beim Arbeitgeber: Die Lohn- oder Gehaltspfändung
Eine weitere Form der Pfändung ist die Gehalts- oder Lohnpfändung. Diese trifft den Schuldner in der Regel besonders hart. Einerseits erfährt der Arbeitgeber von dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme und damit von der finanziellen Situation seines Mitarbeiters. Andererseits setzt die Pfändung von Arbeitseinkommen unmittelbar beim Arbeitgeber an, der den pfändbaren Anteil direkt an den Gerichtsvollzieher überweisen muss.
Hier stellt sich für Arbeitnehmer die Frage nach der Pfändung vom Weihnachtsgeld und deren Berechnung. Geregelt ist dies in § 850a Nr. 4 ZPO. Dort heißt es:
„Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt.“
Sie haben damit derzeit 630 Euro mehr auf dem Konto zur freien Verfügung (Stand: 1.1.22), wenn Sie folgende Hinweise beachten:
- Ihr Arbeitgeber berechnet die Lohnpfändung richtig. Lassen Sie dies gegebenenfalls von einem Anwalt oder Schuldnerberater prüfen.
- Sorgen Sie dafür, dass der Freibetrag Ihres P-Kontos für den Schutz dieser Zuwendung ausreicht. Wenn das mit dem Weihnachtsgeld ausgezahlte Gehalt den Freibetrag des Pfändungsschutzkontos übersteigt, können Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht die Festsetzung eines Zusatzbetrags beantragen.
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Torsten
17. Februar 2021 um 8:48 Uhr
Moin Moin
Meine Frage währe darf ein Gerichtsvollzieher eineZwangssicherungshypothek als Gefallen für einen Gläubieger eintragen lassen nur weil sie sich kennen,obwohl keine in irgend einer Art Restschuld auf dem Grundstück bestand womit der jetzige Schulder eine Grundschuldeintragung von 2.584,70 EUR hat obwohl das Grundstück seit Sommer 2015 Schuldenfrei war sowie auch der sogenante jetzige Schulder Schuldenfrei war und ist, hatte auch keinen Titel sowie irgend ein Gerichtsurteil,Mahnungen oder sonstwie in irgend einer richtung. Nur der Bescheid vom Amtsgericht über die Zwangssicherungshypotek bekommen.
sowas kann doch nur als schlechter Witz sein,oder ist sowas rechtens.
Mit Bestem Dank
Ulli
30. Oktober 2018 um 6:11 Uhr
Bin seit Mai in der gerichtlichen Schuldenbereinigung … Gläubiger hat Gehaltspfändubg zum 1.7. gestoppt … jetzt zum 1.11. wieder angefangen … darf er das ?
privatinsolvenz.net
2. November 2018 um 8:47 Uhr
Hallo Ulli,
ohne nähere Informationen und Durchsicht der Unterlagen ist dies aus der Ferne nur schwer zu beurteilen. Ein Anwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle kann Sie beraten.
Ihr Team von privatinsolvenz.net