Wenn ein Gläubiger die Kontopfändung veranlasst, muss der betroffene Schuldner schnell reagieren, um wenigstens den unpfändbaren Anteil seines Bankguthabens zu schützen.
Die Bank berücksichtigt die Pfändungsfreigrenze nicht automatisch. Nur wenn der Kontoinhaber sein Konto in ein P-Konto umwandeln lässt, ist ein gewisser Freibetrag vor der Pfändung geschützt.
Dieser Freibetrag liegt aktuell bei 1500 Euro pro Monat (Stand: 1.7.2024). Häufig reicht dieser Freibetrag jedoch nicht aus, um alle unpfändbaren Bezüge zu schützen. Um diesen Betrag zu erhöhen, benötigt der Schuldner eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung. Was sich dahinter verbirgt und wo Sie eine solche Bescheinigung erhalten, erfahren Sie hier.
P-Konto-Bescheinigung nach § 850k ZPO kurz zusammengefasst
Der herkömmliche Freibetrag des P-Kontos reicht oft nicht, um alle dem Schuldner zustehenden Geldeingänge zu schützen. Er kann diesen Freibetrag erhöhen lassen, indem er eine P-Konto-Bescheinigung bei seiner Bank vorlegt. In welchen Fällen eine Erhöhung des Freibetrags in Frage kommt, lesen Sie hier.
Sie erhalten eine solche Bescheinigung zum Beispiel bei einer anerkannten Schuldnerberatung, dem Jobcenter, beim Sozialamt, der Familienkasse oder bei Ihrem Arbeitgeber. Weigern sich diese Ansprechpartner, beantragen Sie den Nachweis für die Erhöhung beim Vollstreckungsgericht.
Normalerweise ist die P-Konto-Bescheinigung kostenlos. Wenn Sie sich jedoch an einen Anwalt wenden oder an eine gewerbliche Schuldnerberatungsstelle, müssen Sie für den Nachweis bezahlen.
Inhalt
P-Konto-Freibetrag erhöhen – nur mit Bescheinigung
Der auf dem Pfändungsschutzkonto geschützte Freibetrag von 1.500 Euro pro Monat (Stand 1.7.2024) reicht häufig nicht aus, um alle schützenswerten Bezüge vor der Kontopfändung zu schützen. In diesen Fällen kann der Kontoinhaber den Freibetrag erhöhen.
Wann das möglich ist, regelt § 902 Nr. 1 bis 6 ZPO abschließend. Hierzu gehören insbesondere folgende Fälle dazu:
- Der Schuldner ist gesetzlich anderen Personen zum Unterhalt verpflichtet
- Er bezieht Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II/XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Der Kontoinhaber erhält Zahlungen nach § 54 SGB I, die dem Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens dienen
- Er erhält Geldleistungen der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
- Auf dem P-Konto geht Kindergeld ein und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder
- Der Schuldner bekommt einmalige Sozialleistungen
Voraussetzung für eine Erhöhung des Freibetrags ist aber, dass der Betroffene eine entsprechende P-Konto-Bescheinigung vorlegen kann. Er muss also nachweisen, dass es sich um gesetzlich geschützte Zahlungseingänge handelt. Nur dann ist die Bank verpflichtet, den Freibetrag zu erhöhen und dem Schuldner auszuzahlen.
Wo Sie Ihre Bescheinigung für das Pfändungsschutzkonto erhalten
P-Konto-Inhaber erhalten die nach der ZPO erforderliche Bescheinigung auf verschiedenen Wegen:
- bei der staatlich anerkannten Schuldnerberatung
- beim Jobcenter, Sozialamt oder einem anderen Sozialleistungsträger
- von der Familienkasse
- vom Arbeitgeber
- beim Rechtsanwalt oder Steuerberater
P-Konto-Bescheinigung vom Jobcenter
Sozialleistungsempfänger (Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Rente, Sozialhilfe usw.) können sich an die Stelle wenden, welche die Leistungen auszahlt, z. B. an das Jobcenter oder das Sozialamt. Für Kindergeld erhalten sie eine P-Konto-Bescheinigung von der Familienkasse.
Sowohl die Sozialleistungsträger als auch die Familienkassen sind gesetzlich verpflichtet, dem Leistungsempfänger eine solche Bescheinigung auszustellen, wenn er dies beantragt.
Achtung! Gewöhnlich bescheinigen diese Stellen aber nur die Leistungen, die sie auch auszahlen, sodass der Nachweis möglicherweise unvollständig ist, weil er nicht alle Beträge erfasst, die dem Schuldner nach dem Gesetz zustehen. Dann muss sich der Schuldner um weitere Nachweise kümmern oder er lässt sich bei der Schuldnerberatung eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen, die alle ihm zustehenden Freibeträge erfasst.
Bescheinigung für das P-Konto von Schuldnerberatungsstellen
Auch öffentliche und gemeinnützige Schuldnerberatungen stellen eine P-Konto-Bescheinigung aus, sind aber nicht dazu verpflichtet. Wichtig ist lediglich, dass es sich um eine anerkannte Beratungsstelle handelt, damit die Bank den Nachweis über den Freibetrag auch akzeptiert. Dies ist z. B. bei der Caritas und der Verbraucherzentrale der Fall.
Wer aufgrund langer Wartezeiten keinen Termin bei einer dieser öffentlichen Beratungsstellen erhält, kann sich auch an eine gewerbliche Beratung oder einen Anwalt wenden. Hier ist die P-Konto-Bescheinigung allerdings nicht kostenlos.
Arbeitgeber kann P-Konto-Bescheinigung für Unterhalt ausstellen
Diese Variante eignet sich vor allem dann, wenn Ihr Arbeitgeber bereits in eine Lohnpfändung zu Ihren Lasten involviert ist. Denn dann ist seine Lohnbuchhaltung bereits mit Ihrer finanziellen Notlage vertraut und eher in der Lage, die Bescheinigung für die Erhöhung des Freibetrags auszustellen.
Er wird Ihnen allerdings höchstens einen Nachweis für Unterhalt ausstellen, wofür Sie unter Umständen Unterhaltstitel oder Heirats- und Geburtsurkunden vorlegen müssen. Bedenken Sie auch hier, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen keine P-Konto-Bescheinigung ausstellen muss.
Bei jeder der benannten Stellen müssen Sie mit entsprechenden Unterlagen nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Freibetrags vorliegen. Weigert sich die entsprechende Stelle, Ihnen die P-Konto-Bescheinigung auszustellen, bitten Sie um eine kurze schriftliche Bestätigung dieser Ablehnung.
Was tun, wenn niemand bescheinigen will oder die Bank den Nachweis nicht anerkennt
Weigern sich die benannten Stellen, eine Bescheinigung auszustellen, oder akzeptiert die Bank den Nachweis nicht, hilft nur noch der Gang zum Vollstreckungsgericht. Dieses stellt auf Antrag ebenfalls eine P-Konto-Bescheinigung aus. Es fordert jedoch zum Teil mehrere Nachweise darüber, dass andere Stellen sich geweigert haben, die Bescheinigung zu erstellen.
Dies widerspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers, nach dem überschuldete Kontoinhaber ihr Existenzminimum einfach und unbürokratisch sichern können sollen. Gerade bei einer Kontopfändung muss der Schuldner schnell reagieren und sein Guthaben und geschützte Beträge sichern können.
Verlangt das Vollstreckungsgericht nicht nur eine, sondern mehrere Bestätigungen über gescheiterte Versuche, eine P-Konto-Bescheinigung zu erhalten oder bei der Bank vorzulegen, sollten Sie auf eine entsprechende schriftliche Entscheidung des Gerichts beharren. Nur dann haben Sie die Möglichkeit, sich juristisch gegen diese Ablehnung zu wehren. Lassen Sie sich anschließend von einem Anwalt unterstützen, um die Ihnen zustehenden Freibeträge doch noch zu schützen.
Vorlage der P-Konto-Bescheinigung bei der Bank
Sobald Ihnen die Bescheinigung für Ihr Pfändungsschutzkonto vorliegt, gehen Sie damit zu Ihrer Bank und legen dort den Nachweis vor, damit diese Ihren Freibetrag entsprechend erhöht.
Wer Arbeitslosengeld I oder II oder andere Sozialleistungen bezieht, kann direkt mit seinem Leistungsbescheid zur Bank gehen, weil dieser ebenfalls als P-Konto-Bescheinigung gilt. Hieraus ergibt sich eindeutig, welche Art von Leistung in welcher Höhe dem Empfänger zusteht.
Lehnt es die Bank dennoch ab, den Freibetrag zu erhöhen, haben Sie folgenden Möglichkeiten:
- Bitte um eine P-Konto-Bescheinigung beim Jobcenter oder Sozialamt
- Antrag auf eine entsprechende Bescheinigung beim Vollstreckungsgericht
- Antrag auf einstweilige Verfügung gegen das Geldinstitut, wenn Sie sicher sind, dass dieses einen eindeutigen Nachweis unrechtmäßig ablehnt
Achtung! Die P-Konto-Bescheinigung gilt nicht ewig. Gewöhnlich verlangen Banken und Sparkassen einmal jährlich einen neuen Nachweis für die Erhöhung des Freibetrags.
Im Video zusammengefasst: Alles zur P-Konto-Bescheinigung
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Sunny
28. Februar 2024 um 21:01 Uhr
Leider steht in Bezug auf diese Bescheinigungen nie etwas zum zeitlichen Ablauf.
Muß man das vor der zu erwartenden Sperrung abgeben oder geht das auch noch danach?
Beispiel: Übertrag 750€ in den Feb. 2024, 29.2. Eingang des kompletten Bürgergeldes von ca. 850€.
Also, einfach mit dem Bescheid zur SPK oder beim Amt eine Bescheinigung beantragen? (Ggf. Insolvenzverwalter?)
Leider ist es jetzt so, daß es ja bereits am 29.2. zur Sperrung von Geldern kommen wird.