Droht einem Schuldner die Kontopfändung, muss er schnell handeln, wenn er sein Bankguthaben nicht vollständig verlieren will. Denn die Bank berücksichtigt die gesetzlich geltenden Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch.
Vielmehr muss der Kontoinhaber dafür selbst aktiv werden und ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten. Dieses pfändungssichere Konto schützt einen bestimmten Freibetrag vor der Pfändung, sodass der Schuldner trotzdem weiterhin Geld abheben und überweisen und seine Rechnungen bezahlen kann.
Über den geschützten Freibetrag hinausgehendes Guthaben wird zugunsten des Gläubigers gepfändet. Das P-Konto ist also kein völlig pfändungsfreies Konto.
P-Konto kurz zusammengefasst
Nein. Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt ein Guthaben von 1.500 Euro je Kalendermonat vor der Kontopfändung (Stand: 1.7.2024). Beträge, die über diesem Freibetrag liegen, erhält der Gläubiger.
Dieser Freibetrag kann bei entsprechenden weiteren Ansprüchen (z. B. auf Kindergeld) erhöht werden, wenn Sie Ihrer Bank eine P-Konto-Bescheinigung über diese geschützten Geldbeträge vorlegen.
Ja. Jedes Girokonto lässt sich kostenfrei in ein P-Konto umwandeln. Die Banken sind hierzu gesetzlich verpflichtet. Wie Sie dieses beantragen, lesen Sie hier.
Ja. Sie können Ihr Konto wieder in ein normales Girokonto umwandeln lassen oder die Bank wechseln. Lesen Sie dazu auch unseren Ratgeber zum Thema „P-Konto kündigen”.
Weitere Informationen zum P-Konto
AuskehrungskontoP-Konto-BescheinigungP-Konto kündigen
Inhalt
Mehr zum P-Konto: Im Video!
Wie hoch ist beim Pfändungsschutzkonto der Freibetrag?
Der Grundschutz eines P-Kontos beträgt immer 1.500 Euro (Stand 1.7.2024).
Darüber hinaus lässt sich der Schutz durch den Nachweis weiterer Ansprüche erweitern.
In welchen Fällen Sie den P-Konto-Freibetrag erhöhen lassen können, regelt § 902 Zivilprozessordnung (ZPO):
- gesetzliche Unterhaltspflichten
- Kindergeld sowie andere für Kinder bestimmte gesetzliche Geldleistungen
- einmalige Sozialleistungen
- Geldleistungen aus der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
- Geldleistungen zum Ausgleich des Mehrbedarfs aufgrund eines Körper- oder Gesundheitsschadens nach § 54 SGB I
Um diesen erweiterten Schutz zu beantragen, brauchen Sie Nachweise. Eine solche Bescheinigung für Ihr P-Konto können Sie beim Sozialleistungsträger, bei Familienkassen, Ihrem Arbeitgeber, bei anerkannten Schuldnerberatungsstellen oder bei Rechtsanwälten erhalten.
Während Sozialleistungsträger und Familienkasse verpflichtet sind, diese Bescheinigungen auszustellen, müssen die anderen Stellen dies nicht tun.
Sollte die Bank eine für das P-Konto ausgestellte Bescheinigung nicht akzeptieren und daher den Ihnen zustehenden Freibetrag nicht schützen, können Sie diesen Schutz notfalls auch beim Vollstreckungsgericht beantragen.
Wie viel Geld darf man auf dem P-Konto haben?
Seit dem 1.12.2021 dürfen Schuldner auf ihrem Pfändungsschutzkonto etwas mehr Geld ansparen als bisher, um davon beispielsweise Anschaffungen zu finanzieren, die über die täglichen Lebensbedarf hinausgehen.
Verbrauchen sie das pfändungsfreie Guthaben in einem Monat nicht, dürfen sie es in die nächsten drei Monate übertragen. Auf diese Weise können sie auf ihrem P-Konto den vierfachen monatlichen Freibetrag ansparen.
Wie kann ich ein Pfändungsschutzkonto beantragen?
Wer ein P-Konto einrichten möchte, wendet sich dafür direkt an seine Bank und teilt ihr mit, dass er die Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto wünscht bzw. ein solches eröffnen will.
Auch eine Neueröffnung eines Girokontos mit Pfändungsschutz ist möglich.
Der Schuldner sollte so schnell wie möglich aktiv werden, insbesondere wenn die Kontopfändung unmittelbar bevorsteht und die Pfändung der Bank bereits zugestellt wurde.
Um sein Bankguthaben in diesem Fall auch rückwirkend zu schützen, muss er die Umwandlung in ein P-Konto so rechtzeitig beantragen, dass das Girokonto binnen eines Monats ab dieser Zustellung umgewandelt wird. Dabei ist zu bedenken, dass die Bank vier Geschäftstage Zeit hat, um dem Umwandlungsantrag nachzukommen.
Jeder darf nur ein P-Konto haben. Anderenfalls liefe dies auf die mehrfache Gewährung des Pfändungsschutzes hinaus. Daher muss bei der Umwandlung oder Eröffnung eines P-Kontos versichert haben, dass keine weiteren solchen Konten bestehen. Dies kann über eine Anfrage bei Auskunfteien überprüft werden, sodass Falschaussagen wenig sinnvoll und nicht zu empfehlen sind.
P-Konto-Einrichtung: Welche Pflichten die Bank hat
- Jeder Mensch hat in Deutschland Anspruch auf ein Konto. Die Banken sind daher verpflichtet, jedem zumindest ein Basiskonto zur Verfügung zu stellen.
- Jede Bank ist auf Antrag des Kontoinhabers verpflichtet, bei Vorliegen einer Pfändung eine Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen durchzuführen, ohne die Bedingungen zu verändern.
- Die Umwandlung selbst muss kostenlos erfolgen. Allerdings darf das Geldinstitut Kontoführungsgebühren erheben.
- Befindet sich das Konto im Minus, so darf die Bank ab dem Umwandlungsantrag Zahlungseingänge nicht mit diesem Negativsaldo verrechnen. Das Guthaben steht innerhalb der Grenzen des geschützten Freibetrags allein dem Kontoinhaber zu.
- Verlangt der Kunde die Rückumwandlung in ein normales Konto, so muss das Geldinstitut diesem Wunsch nachkommen.
- Legt ein Kunde eine Bescheinigung vor, ist die Bank verpflichtet, diese ab dem zweiten Tag nach Erbringen dieses Nachweises auch zu beachten. Unbefristete Bescheinigungen gelten dabei mindestens zwei Jahre.
P-Konto: Mit welchen Gebühren ist zu rechnen?
Zwar darf die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto nicht mit Kosten verbunden sein, doch für das P-Konto selbst dürfen Banken Gebühren verlangen. Diese müssen aber angemessen sein und sich somit im Bereich üblicher Kontoführungsgebühren befinden.
Bei der Umwandlung eines bestehenden Girokontos dürfen laut mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs die Gebühren nicht erhöht werden, da es sich beim P-Konto nicht um ein eigenes Kontomodell, sondern eine ergänzende Funktion zum bestehenden Konto handelt.
Gemeinschaftskonto als Pfändungsschutzkonto
Inhaber eines Girokontos, das als Gemeinschaftskonto geführt wird, müssen beachten, dass ein P-Konto nur als Einzelkonto möglich ist.
Ein Gemeinschaftskonto kann nicht als Pfändungsschutzkonto geführt werden. Deshalb sollten die Kontoinhaber im Falle einer bevorstehenden Pfändung schnell handeln und dieses Konto durch Einzelkonten ersetzen.
Neu ist allerdings seit dem 1.12.2021, dass Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto binnen eines Monats nach einer Pfändung geschützt werden kann:
- Nach Eingang der Pfändung besteht für die Bank ein einmonatiges Auszahlungsverbot. Guthaben und Geldeingänge verbleiben während dieser Frist auf dem Konto. Sie dürfen nicht an den Gläubiger ausgezahlt werden.
- Jeder Kontoinhaber darf von der Bank verlangen, dass sie das vorhandene Guthaben aufteilt und seinen Anteil auf ein Einzelkonto überträgt.
- Zum Schutz seines Anteils muss der Kontoinhaber außerdem aktiv die Umwandlung seines Einzelkontos in ein P-Konto verlangen.
- Lastschriften, Daueraufträge und ähnliche Verfügungen müssen auf dem Einzelkonto neu eingerichtet werden.
- Nach Ablauf der einmonatigen Schutzfrist überweist die Bank auf dem Gemeinschaftskonto befindliches und eingehendes Guthaben an den Gläubiger.
Was ein P-Konto für Nachteile haben kann
Wenn keine Pfändungen zu befürchten sind, besteht kein Grund, ein P-Konto zu haben. Zwar schützt ein P-Konto vor der Pfändung durch einen Gläubiger, weitere Vorteile hat es in der Regel jedoch nicht. Stattdessen ist mit einem eingeschränkten Leistungsumfang zu rechnen.
Auch wenn Leistungen des ursprünglichen Kontos wie das Abheben von Bargeld oder die Nutzung von Onlinebanking nach der Umstellung weiterhin zur Verfügung gestellt werden müssen, ist dies zum Teil nicht der Fall. Der Kontoinhaber muss dann selbst aktiv werden und die Bank darauf hinweisen.
Lediglich bonitätsabhängige Leistungen wie Überziehungskredite o.ä. dürfen entfallen. Für viele geht damit ein Verlust an Komfort einher, sodass ohne Not nicht auf ein P-Konto zurückgegriffen werden sollte.
Sandra O.
12. Juni 2019 um 19:51 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin seit 2015 in der Privatinsolvenz und habe seit her ein P-Konto. Allerdings kann ich kein Bargeld (Pfändungsfreibetrag) abheben,wenn ich bei der Bank Nachfrage heisst es es sind noch Gläubiger drauf. Frag ich bei meinen Verwalter nach heisst es setzen Sie sich mit ihrer Bank in Verbindung…
Ich kann lediglich Überweisungen tätigen.
Vielen Dank
Sandra