Das Insolvenzverfahren soll dem Schuldner eines Tages wieder ein schuldenfreies Leben ermöglichen. Außerdem sollen die offenen Forderungen der Gläubiger durch Verteilung des Schuldnervermögens so weit wie möglich ausgeglichen werden.
Ein Insolvenzverfahren kostet Geld, welches der Schuldner aufbringen muss. Denn die anfallenden Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten sind nicht mit der Restschuldbefreiung abgegolten. Neben diesen Verfahrenskosten können sogenannte sonstige Masseverbindlichkeiten entstehen. Diese Forderungen resultieren aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzeröffnung.
Und wenn das Geld des Schuldners für all diese neuen Verbindlichkeiten nicht reicht? Was dann passiert, hängt davon ab, welche Kosten nicht gedeckt werden können. Dann kann z. B. Massearmut oder eine (drohende) Masseunzulänglichkeit vorliegen. Im folgenden Beitrag erklären wir insbesondere die Masseunzulänglichkeit und ihre Folgen genauer.
Masseunzulänglichkeit kurz zusammengefasst
Das bedeutet, dass die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, nicht aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten.
Nein, die Massearmut ist hiervon zu unterscheiden. Bei ihr genügt die Insolvenzmasse nicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Masseverbindlichkeiten sind solche Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, z. B. durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstanden sind.
Inhalt
Was bedeutet Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren? – Insolvenz in der Insolvenz
Bei einem Insolvenzverfahren wird das pfändbare Vermögen und Einkommen des Schuldners (die Insolvenzordnung spricht von Insolvenzmasse) für die Tilgung verschiedener Forderungen eingesetzt:
- Verfahrenskosten
- Masseverbindlichkeiten bzw. Masseforderungen
- Insolvenzforderungen
Bevor wir uns den Begriff der Masseunzulänglichkeit genauer ansehen, müssen wir die einzelnen Fachtermini unter die Lupe nehmen. Das ist wichtig, weil diese Forderungen im Insolvenzverfahren unterschiedlich behandelt werden. Es hat auch unterschiedliche Konsequenzen, wenn diese Verbindlichkeiten nicht bezahlt werden können.
Insolvenzmasse – der Topf, aus dem alles bezahlt wird
Wir haben eingangs bereits festgestellt, dass der Schuldner für all diese Kosten aufkommen muss. Im Gesetz steht aber nicht, „der Schuldner hat das zu zahlen“. Stattdessen wird in der Insolvenzordnung (InsO) von der Insolvenzmasse gesprochen. § 35 Abs. 1 InsO erklärt auch, was das ist:
„Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).“
Aus dieser Insolvenzmasse werden also die Verfahrenskosten bezahlt, aber auch die Masseverbindlichkeiten und zu guter Letzt die Forderungen der Gläubiger, für die das Insolvenzverfahren überhaupt durchgeführt wird (sog. Insolvenzforderungen).
- Massearmut liegt vor, wenn die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten nicht deckt.
- Masseunzulänglichkeit bedeutet, dass die Insolvenzmasse nicht genügt, um die Masseverbindlichkeiten zu bezahlen.
- Restschulden sind die noch nicht (vollständig) bezahlten Insolvenzforderungen.
Massearmut und Masseunzulänglichkeit – der feine Unterschied
Zu den Verfahrenskosten gehören zum einen die Auslagen und die Vergütung des Insolvenzverwalters und zum anderen die Gerichtskosten. Zu letzteren Verbindlichkeiten zählen zum Beispiel die Gebühren für das Eröffnungsverfahren, für die Veröffentlichung der Insolvenz, Zustellungsgebühren und Grundgebühren.
Diese Verfahrenskosten müssen zuerst aus der Insolvenzmasse bezahlt werden. Reicht diese Masse nicht aus, wird im Falle der Regelinsolvenz das Verfahren mangels Masse eingestellt. Diese Situation wird auch Einstellung wegen Massearmut genannt.
Bei der Privatinsolvenz kann der Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten beantragen, wenn sein Vermögen nicht reicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Dann wird das Verfahren nicht mangels Masse eingestellt.
Mit der Stundung wird auch mittellosen Menschen die Möglichkeit gegeben, sich im Wege eines Insolvenzverfahrens von ihren Schulden zu befreien. Sie müssen die Kosten dann erst nach dem Ende des Verfahrens bezahlen, ggf. in Raten.
Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren – kein Geld für Masseverbindlichkeiten
Eine Masseunzulänglichkeit kommt nur in Betracht, wenn die Insolvenzmasse nicht reicht, um die Masseverbindlichkeiten zu bezahlen. § 53 InsO unterscheidet hier zwischen
- den Kosten des Insolvenzverfahrens und
- sonstigen Masseverbindlichkeiten.
Warum wird überhaupt zwischen so vielen verschiedenen Kosten und Verbindlichkeiten unterschieden? Ganz einfach: Insbesondere bei zahlungsunfähigen Unternehmen ist es manchmal notwendig, neue Verbindlichkeiten einzugehen, um deren Geschäfte fortzuführen und das Insolvenzverfahren durchzuführen.
Die Gläubiger solcher Verbindlichkeiten werden den anderen Gläubigern gegenüber bevorzugt behandelt. Kein Massegläubiger wäre bereit, einen Vertrag einzugehen, wenn er wie die Insolvenzgläubiger nur anteilig oder gar nicht bezahlt werden würde. Deswegen werden Masseverbindlichkeiten vorrangig aus der Insolvenzmasse befriedigt. Erst danach werden alle anderen Forderungen quotenmäßig bedient.
Bei der Masseunzulänglichkeit deckt die Insolvenzmasse mindestens die Verfahrenskosten ab. Sie genügt aber nicht mehr, um sonstige Masseverbindlichkeiten bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Diese sonstigen Masseverbindlichkeiten sind in § 55 InsO genauer aufgeführt. Hierunter fallen:
- Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet werden, d.h. Verpflichtungen die erst während der Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz entstehen
- Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, die nach Wahl des Insolvenzverwalters erfüllt werden sollen
- Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse
Solche Zahlungsverpflichtungen sind beispielsweise Löhne, Mietkosten oder neue Verträge, die der Insolvenzverwalter abschließt, um ein insolventes Unternehmen vorübergehend fortzuführen. Der Gläubiger einer Masseverbindlichkeit wird Massegläubiger genannt.
Was passiert bei Masseunzulänglichkeit?
Masseverbindlichkeiten sind grundsätzlich zuerst und in voller Höhe zu bezahlen – zumindest, wenn die Insolvenzmasse dafür ausreicht.
Und wenn nicht? Ob eine Masseunzulänglichkeit vorliegt, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der vorhandenen flüssigen Mittel und den fälligen Verbindlichkeiten.
Stellt der Insolvenzverwalter fest während der Insolvenz die Masseunzulänglichkeit fest, so muss er diese dem Insolvenzgericht anzeigen. Diese Anzeige stellt gewissermaßen die Insolvenz in der Insolvenz dar. Anders als bei der Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Massearmut setzt der Insolvenzverwalter seine Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit jedoch fort. Er ist hierzu sogar gesetzlich verpflichtet.
Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt dazu, dass die Massegläubiger nur noch quotenmäßig befriedigt werden, in der dieser Reihenfolge:
- Verfahrenskosten
- Neuforderungen, sprich Forderungen, die nach der Anzeige begründet wurden
- Altmasseverbindlichkeiten, die vor der Zeit der Masseunzulässigkeitsanzeige entstanden sind
Die Insolvenzgläubiger gehen in diesem Fall jedoch leer aus. Sie verlieren ihre Forderungen, weil sie den Massegläubigern nachgeordnet sind.
Nach der angezeigten Masseunzulänglichkeit prüft das Gericht, wie weiter zu verfahren ist. Dies hängt von der Insolvenzmasse ab:
- Wenn die Masse selbst die Verfahrenskosten nicht abdeckt, wird das Insolvenzverfahren eingestellt und die Gläubiger gehen leer aus.
- Reicht die Masse jedoch aus, um wenigstens die Verfahrenskosten zu bezahlen und können nur die sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht bedient werden, wird das Verfahren fortgesetzt.
Was bedeutet Masseunzulänglichkeit für den Schuldner?
Die Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse kann nicht nur für die Gläubiger unangenehme Folgen haben, sondern auch für den Schuldner. Für ihn stellt sich die Frage, ob ihm trotz der Masseunzulänglichkeit eine Restschuldbefreiung zugutekommt.
Wird das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, kann der Schuldner nur von seinen Restschulden befreit werden, wenn die folgenden Bedingungen des § 289 InsO erfüllt sind:
- Verteilung der Insolvenzmasse gemäß § 209 InsO (Befriedigung der Massegläubiger)
- nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
- Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 InsO
Läuft das Verfahren trotz Massenunzulänglichkeit weiter, kann der Schuldner am Ende des Verfahrens gewöhnlich auch von seinen Restschulden befreit werden.
Bildnachweise:
– fotolia.com/Grecaud Paul
– fotolia.com/Fabian
– istockphoto.com/nyul
– fotolia.com/fotomek
– fotolia.com/PhotographyByMK
– fotolia.com/Paolese
Hüseyin
12. April 2020 um 10:21 Uhr
Benim Pirivat Konkurs icin