Überschuldete oder zahlungsunfähige Unternehmen, Selbstständige und Verbraucher können die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen, um ihre Schulden auf diesem Wege abzubauen.
Allerdings kostet ein solches Verfahren Geld, welches der Schuldner aufbringen muss. Diese Verfahrenskosten werden aus seinem Schuldnervermögen, der sogenannten Insolvenzmasse, beglichen.
Es kann allerdings auch vorkommen, dass dieses Vermögen bzw. die Masse nicht ausreicht, um diese Verfahrenskosten zu decken. Im juristischen Fachjargon heißt das Massearmut.
Massearmut kurz zusammengefasst
Massearmut bedeutet, dass das Schuldnervermögen (die Insolvenzmasse) nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Nach § 207 InsO führt dies in der Regel zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse.
Ja. Mittellose Menschen können einen Stundungsantrag stellen und so die Privatinsolvenz durchlaufen, auch wenn ihr Schuldnervermögen nicht genügt, um die Kosten zu decken.
Inhalt
Was ist Massearmut?
Das Insolvenzverfahren verursacht Kosten. Hierzu gehören neben den Gerichtskosten auch die Auslagen und die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Um zu ermitteln, ob das Schuldnervermögen genügt, um diese Kosten zu decken, wird das verwertbare Vermögen mit den voraussichtlichen Verfahrenskosten verglichen. Hierbei wird aber nur das pfändbare Vermögen berücksichtigt.
Stellt der Insolvenzverwalter bei diesem Vergleich eine Massearmut mit, muss er umgehend das Insolvenzgericht darüber in Kenntnis setzen.
Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners, …
- das ihm zur Zeit der Eröffnung der Insolvenz gehört (z. B. Immobilien oder ein Auto) und
- das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (z. B. pfändbares Arbeitseinkommen oder eine Erbschaft).
Welche Folgen hat die Massearmut?
Welche Folgen die Massearmut hat, erläutert der oben zitierte Paragraph: Das Verfahren wird mangels Masse eingestellt. Gerade für überschuldete Verbraucher in der Privatinsolvenz hätte das unangenehme Folgen:
- Wird das Verbraucherinsolvenzverfahren wegen Massearmut eingestellt, scheidet auch eine Restschuldbefreiung von vornherein aus.
- Wenn die Privatinsolvenz mangels Masse abgewiesen bzw. eingestellt wird, wird dies ins Schuldnerverzeichnis eingetragen und kann als negativer Eintrag auch bei der SCHUFA auftauchen.
Privatinsolvenz: Antrag auf Stundung statt Einstellung wegen Massearmut
Dazu muss es aber nicht kommen, denn § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO sagt auch, dass die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden. Nach dieser Vorschrift dürfen Verbraucher, also Privatpersonen, anders als Unternehmen eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen.
Auf diese Weise möchte der Gesetzgebern auch mittellosen Menschen die Möglichkeit geben, die Verbraucherinsolvenz durchlaufen und eine Restschuldbefreiung zu erlangen.
Der Stundungsantrag ist direkt mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzureichen. Wird diesem stattgegeben, trägt zunächst der Staat die Verfahrenskosten. Nach Abschluss der Privatinsolvenz muss der Schuldner diese dann zurückzahlen. Dabei richten sich die monatlichen Raten nach dessen Einkommensverhältnissen.
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