Hat jemand Schulden, so sind diese in der Regel zurückzuzahlen. Bisweilen verlieren Gläubiger bei Zahlungsverzug ihre Geduld. Um ihr Geld zurückzuerlangen, verschicken sie beispielsweise Mahnungen.
Ein wirkungsvoller Weg, auf die Forderungen aufmerksam zu machen, ist das gerichtliche Mahnverfahren. Hierbei wird ein Bescheid vom Mahngericht verschickt, was potentiell einen höheren Eindruck auf den Schuldner macht.
Doch was hat es genau mit diesem Verfahren auf sich? Im folgenden Ratgeber sollen die Einzelheiten betrachtet werden.
Mahnverfahren kurz zusammengefasst
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, in welchem der Gläubiger schnell und ohne allzu große Kosten einen Vollstreckungstitel erwirken kann, den Vollstreckungsbescheid.
Zunächst beantragt der Gläubiger einen Mahnbescheid. Dieser wird dem Schuldner zugestellt, der daraufhin zwei Wochen Zeit hat, um hiergegen Widerspruch einzulegen. Tut er das nicht, kann der Gläubiger im nächsten Schritt den Vollstreckungsbescheid beantragen. Hiergegen kann der Schuldner Einspruch einlegen. Tut er das nicht, erlässt das Mahngericht den Bescheid.
Das Mahnverfahren lohnt sich dann, wenn der Gläubiger sicher ist, dass der Schuldner weder Widerspruch noch Einspruch einlegen wird. Das ist gewöhnlich nur bei unstrittigen Forderungen der Fall.
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Gerichtliches Mahnverfahren: Was ist das genau?
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein automatisiertes Gerichtsverfahren, das Gläubigern eine einfache Methode zur Verfügung stellen soll, ihre Ansprüche zu verfolgen. Zuständig ist das zentrale Mahngericht des jeweiligen Bundeslands, welches stets an einem Amtsgericht angesiedelt ist. Manche Bundesländer haben auch länderübergreifende Mahngerichte eingerichtet.
Geregelt ist das Mahnverfahren in §§ 688–703d Zivilprozessordnung (ZPO).
Voraussetzungen für ein gesetzliches Mahnverfahren
Wann lässt sich ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten? Voraussetzung ist, dass der Antragsteller Anspruch auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro hat.
Ein Mahnverfahren kann unter anderem nicht eingeleitet werden:
- wenn dieser Anspruch von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist
- wenn die Adresse des Schuldners nicht bekannt ist
Gerichtliches Mahnverfahren: Ablauf der einzelnen Schritte
Nach welchem Ablauf ein gerichtliches Mahnverfahren durchgeführt wird, ist genau geregelt.
Erster Schritt zur Einleitung ist beim Mahnverfahren der Antrag beim Mahngericht. Mit diesem wird der Erlass eines Mahnbescheids beantragt und das Verfahren eröffnet. Er muss folgende Angaben enthalten:
- Angabe des Antragstellers und des Antragsgegners (sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten)
- Angabe des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird
- Angabe des Anspruchs
- Erklärung, dass die Gegenleistung für den Anspruch schon erbracht ist oder aber dieser nicht von einer solchen abhängt
- Angabe des Gerichts für ein mögliches streitiges Verfahren
Zudem ist ausdrücklich vorgeschrieben (§ 690 Abs. 2 ZPO), dass der Antrag handschriftlich unterschrieben werden muss.
Ist der Antrag formal korrekt, folgt der Erlass des Mahnbescheids durch das Mahngericht. Daraufhin hat der Schuldner zwei Wochen lang Zeit, die Forderung zu begleichen. Falls er die Forderung nicht anerkennt, kann er innerhalb dieser Frist Widerspruch einlegen.
Durch den Widerspruch gegen den Mahnbescheid endet das Mahnverfahren. Sollen die Ansprüche weiterverfolgt werden, schließt sich ein streitiges Verfahren, d. h. ein normaler Zivilprozess vor Gericht an. In diesem muss eine Klage vorgelegt werden.
Wird innerhalb von zwei Wochen weder bezahlt noch Widerspruch eingelegt, kann der Gläubiger einen Antrag auf den Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen. Auch hier ist das Mahnverfahren mit Erlass des Vollstreckungsbescheids abgeschlossen. Dieser macht den Weg frei für eine Zwangsvollstreckung.
Gerichtliches Mahnverfahren: Welche Kosten fallen an?
Das Mahnverfahren ist nicht kostenlos. Für das Gericht sowie ggf. den Rechtsanwalt fallen Gebühren an. Wie hoch die Kosten für ein gerichtliches Mahnverfahren ausfallen, lässt sich allerdings nicht pauschal sagen.
Diese richten sich nach dem Streitwert und werden vom Gericht berechnet – der Antragsteller muss sie also nicht selbst berechnen und auch nicht im Antrag aufführen. Sobald der Mahnbescheid an den Schuldner verschickt wird, erhält der Gläubiger eine Kostenrechnung. Auch im Mahnbescheid werden die Kosten für das Mahnverfahren aufgeführt, denn bei berechtigten Forderungen muss der Schuldner für die Gebühren aufkommen.
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