Wird eine Rechnung innerhalb der in ihr genannten Frist nicht bezahlt, kommt der Schuldner in Verzug. Es kann nun geschehen, dass er eine Mahnung erhält. In manchen Fällen kommt – nach einer Mahnung oder auch direkt – ein Mahnbescheid. Doch was hat es mit einem solchen auf sich?
Wer einen gerichtlichen Mahnbescheid erhält, ist oft verunsichert. Denn anders als eine normale Rechnung wird diese Zahlungsaufforderung vom Amtsgericht ausgestellt und förmlich zugestellt. Da die meisten in der Regel wenig Erfahrung mit solcher Post haben, stellen sich zunächst einige Fragen.
Was genau ist eigentlich ein Mahnbescheid? Was enthält er bzw. muss er enthalten? Was bedeutet es, wenn ich einen solchen Mahnbescheid erhalte und was sind die Konsequenzen? Wie verläuft das Mahnverfahren und wie kann ich einen Widerspruch einlegen?
Diese Fragen sollen im Folgenden geklärt werden. Zudem geht es um einen weiteren wichtigen Aspekt: Wie viel kostet ein Mahnbescheid und wer muss für diese Kosten aufkommen?
Mahnbescheid kurz zusammengefasst
Das Amtsgericht erlässt auf Antrag des Gläubigers einen Mahnbescheid. Es fordert den Schuldner dazu auf, innerhalb von zwei Wochen entweder seine Schulden zu begleichen oder Widerspruch einzulegen. Tut er letzteres, so geht das Verfahren in einen zivilrechtlichen Prozess über.
Sollte der Schuldner weder zahlen noch Widerspruch einlegen, kann ein Vollstreckungsbescheid folgen, mit dem eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann.
Die Kosten des Mahnverfahrens hängen vom Streitwert ab und sind vom Schuldner zu tragen. Hier finden Sie weitere Informationen.
Weitere Informationen zum Mahnbescheid
Widerspruch gegen Mahnbescheid Mahnverfahren
Inhalt
Was ist ein Mahnbescheid? Eine Definition
Der Mahnbescheid ist ein gerichtlicher Erlass, der den säumigen Schuldner dazu auffordert, die Schuld innerhalb von zwei Wochen zu begleichen oder Widerspruch einzulegen.
Das Mahnverfahren ist in den §§ 688–703d der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es ist nicht zu verwechseln mit anderen (außergerichtlichen) Formen der Mahnung ausstehender Zahlungen, etwa durch Inkassofirmen oder Rechtsanwälte.
Zuständig ist – unabhängig vom Streitwert – das Amtsgericht. Für die Mahnverfahren haben die Bundesländer zentrale Mahngerichte festgelegt, sodass alle Mahnsachen in dem Land von einem bestimmten Amtsgericht bearbeitet werden. Zum Teil wurden auch länderübergreifend gemeinsame Mahngerichte eingerichtet.
Was viele nicht wissen, ist, dass ein Mahnbescheid ohne vorherige Mahnung verschickt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Schuldner in Zahlungsverzug ist.
Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist für den Gläubiger eine kostengünstige Möglichkeit, seine Forderungen einzutreiben. Mit dem Mahnverfahren spart er sich nämlich zunächst einen tatsächlichen Zivilprozess mit Klage und Klagebegründung.
Was steht im Mahnbescheid?
Was der Mahnbescheid enthalten muss, regelt § 692 ZPO. Dies sind zunächst die grundlegenden Informationen, die der Antragsteller bereits im Antrag angeben muss. Dazu gehört die Bezeichnung der Parteien, also des Antragstellers und des Schuldners, sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Prozessbevollmächtigten. Zudem muss das zuständige Gericht benannt werden, bei dem der Antrag gestellt wird.
Dann kommt der inhaltlich wichtige Teil: Die Bezeichnung des Anspruchs. Hier müssen Haupt- und Nebenforderungen gesondert und einzeln genannt werden. Zu letzteren gehören die Mahnkosten. Im Mahnbescheid wird hinzugefügt, dass das Gericht die hier geltend gemachten Ansprüche nicht dahingehend geprüft hat, ob sie dem Antragsteller tatsächlich zustehen.
Es muss dann die Erklärung abgegeben werden, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder diese schon erbracht ist. Außerdem ist das Gericht zu nennen, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist. Dies wird dann wichtig, wenn der Antragsgegner Widerspruch einlegt, weil es dann zu einem zivilrechtlichen Verfahren kommen kann, wenn der Antragsteller dies anstrebt.
Der Mahnbescheid enthält auch explizit die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen entweder zu zahlen oder Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.
Die Mahngerichte der Bundesländer stellen auf ihrer Internetseite (www.mahngerichte.de) ein Mahnbescheid-Muster zur Verfügung, anhand dessen sich Aufbau und Inhalt dieses offiziellen Dokuments nachvollziehen lassen.
Mahnbescheid: Ablauf des Verfahrens
Der Gläubiger kann beim Amtsgericht den Mahnbescheid beantragen, woraufhin dort dieser Antrag auf einen Mahnbescheid auf formelle Korrektheit überprüft wird. Bedingung für einen Mahnbescheid ist, dass die Adresse des Schuldners bekannt ist, da er dorthin zugestellt werden muss. Ist der Wohnort unbekannt, muss stattdessen Klage erhoben werden, weil hier die sogenannte öffentliche Zustellung möglich ist, z. B. durch einen Aushang im Gericht.
Sind für den Mahnbescheid die Voraussetzungen erfüllt, kann das Mahnverfahren eröffnet werden. Konkret heißt dies, dass das Mahngericht zum einen den Mahnbescheid erstellen kann und an den Schuldner förmlich zustellen lässt und zum anderen dem Gläubiger die Rechnung über die Gerichtskosten für den Mahnbescheid übersendet. Der Gläubiger kann nach Antragstellung den Mahnbescheid auch wieder zurücknehmen, muss dann aber die Gerichtskosten dennoch zahlen.
Mit seiner Zustellung unterbricht der Mahnbescheid die Verjährung der Forderung, die im Normalfall nach drei Jahren eintritt. Der Schuldner hat nun zwei Wochen Zeit, die Forderung entweder zu bezahlen oder aber Widerspruch gegen den Mahnbescheid innerhalb der Frist einzulegen.
Nach dem Mahnbescheid: Der Vollstreckungsbescheid
Bezahlt der Schuldner nicht oder nicht vollständig innerhalb von 14 Tagen, kann der Gläubiger den nächsten Schritt des Verfahrens begehen: Er hat die Möglichkeit, den Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu beantragen.
Dies kann er frühestens nach zwei Wochen, spätestens aber sechs Monate nach der Zustellung tun. Wartet er länger, tritt sozusagen eine Verjährung vom Mahnbescheid ein: Er wird unwirksam.
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann ebenfalls innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren an ein Prozessgericht weitergegeben wird, das das streitige Verfahren in dieser Sache dann durchführt.
Der Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel und stellt das Ende des Mahnverfahrens dar. Zugleich ist er die Grundlage für die Zwangsvollstreckung, die anschließend stattfinden kann.
Die Verfahren zur Zwangsvollstreckung finden nicht vor dem Mahngericht, sondern vor dem Vollstreckungsgericht statt. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger z. B. einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der die Vollstreckung dann durchführt.
Mahnbescheid: Widerspruch einlegen
Innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung kann der Schuldner gegen den Mahnbescheid beim Amtsgericht Widerspruch einlegen. Dem Mahnbescheid ist ein Formular hierzu beigelegt. Im Sinne einer raschen Bearbeitung ist es sinnvoll, für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid diese vom Gericht bereitgestellten Formulare zu verwenden.
Der Widerspruch kann entweder dem gesamten Mahnbescheid gelten oder nur einem Teil der in ihm geltend gemachten Forderungen. In letzterem Fall müssten die nicht beanstandeten Forderungen bezahlt werden, auch wenn gegen den Rest Widerspruch eingelegt wird. Bei ausstehender Zahlung des nicht widersprochenen Teils kann auch hier ein Vollstreckungsbescheid erfolgen.
Ein Widerspruch hat zur Folge, dass das Mahnverfahren beim Mahngericht abgeschlossen wird. Wenn der Gläubiger seine Forderungen weiterverfolgen möchte, muss er nun den nächsten Schritt machen: Der Anspruch muss in einem Zivilprozess verhandelt werden. Er muss also Klage erheben, was mit weiteren Kosten verbunden ist.
Die Verhandlung in einem zivilrechtlichen Prozess erfordert es unter anderem, dass der Gläubiger seinen Anspruch schriftlich begründen muss, was für das vorherige Mahnverfahren nicht notwendig war.
Europäischer Mahnbescheid
Im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr gibt es zur Geltendmachung von Forderungen auch das Europäische Mahnverfahren. Dieses kann in allen EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark durchgeführt werden, wobei grundsätzlich immer der Staat zuständig ist, in dem der Antragsgegner, also der Schuldner, seinen Wohnsitz hat. Bei deutschen Schuldnern ist das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig.
Was kostet ein Mahnbescheid?
Wie hoch sind bei einem Mahnbescheid Kosten und Gebühren? Diese richten sich nach der Höhe des Streitwerts. Die Gerichtskosten ergeben sich aus dem Gerichtskostengesetz, dessen Anlage I ein Kostenverzeichnis beinhaltet. Danach ist für ein Mahnverfahren eine halbe Gebühr vorgesehen, wobei eine Mindestgebühr von 32 Euro fällig wird.
Hinzu kommen Rechtsanwaltsgebühren, falls ein Anwalt zurate gezogen wurde. Diese ziehen Kosten für Auslagen und die Mehrwertsteuer nach sich.
Weitere Kosten können dann entstehen, wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt. Denn in diesem Fall muss der Antragsteller, sofern er seine Forderung aufrechterhalten möchte, ein sogenanntes streitiges Verfahren vor dem Amtsgericht beantragen. Auch bei diesem zivilrechtlichen Verfahren richten sich die Kosten nach dem Streitwert. Laut dem Kostenverzeichnis wird hier die dreifache Gebühr berechnet. Bereits bezahlte Gebühren für das Mahnverfahren werden hierbei jedoch angerechnet.
Was Sie auch wissen sollten: In der Regel werden Zinsen auf die Hauptforderung fällig. Diese können ab dem Zeitpunkt berechnet werden, an dem der Schuldner in Zahlungsverzug geraten ist.
Der genaue Zinssatz kann je nach Forderung variieren, liegt aber meistens bei fünf Prozentpunkten über dem sogenannten Basiszinssatz, der von der Bundesbank gegeben wird und zweimal im Jahr angepasst wird. Die errechneten Zinsen sind im Mahnbescheid gesondert aufgeführt.
Mahnbescheid: Wer trägt die Kosten?
Die wichtigste Frage ist für viele wohl, wer für die anfallenden Kosten von Mahnbescheid und Verfahren aufkommt. Grundsätzlich muss die unterliegende Seite die Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Konkret heißt das, dass der Schuldner alle Kosten des Mahnverfahrens zahlen muss, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die vom Antragsteller behaupteten Ansprüche sind berechtigt.
- Der Schuldner ist im Zahlungsverzug.
Der Schuldner muss also in diesem Fall zusätzlich zu den geltend gemachten Ansprüchen des Gläubigers auch die Gebühren für den Mahnbescheid, die Anwaltskosten und gegebenenfalls auch die Gebühren für das streitige Verfahren zahlen.
Kosten bei einem Mahnbescheid trotz Zahlung
Wenn der Fall eintreten sollte, dass einen Schuldner ein Mahnbescheid erreicht, nachdem er die fällige Summe schon entrichtet hat, so muss er in der Regel dennoch für die Kosten des Mahnverfahrens aufkommen.
Voraussetzung hierfür ist, dass er bereits in Zahlungsverzug war, als der Mahnbescheid beantragt wurde. Da aber ein Mahnbescheid erst bei Zahlungsverzug ausgestellt wird, ist davon auszugehen, dass der Schuldner in einem solchen Fall, in dem die Zahlung zwischen dem Mahnantrag und der Zustellung erfolgte, für die Mahngebühren aufkommen muss.
Vorteile des gerichtlichen Mahnbescheids für den Gläubiger
Für Antragsteller hat ein Mahnbescheid viele Vorteile. Ein wichtiger Punkt ist die Kostenersparnis gegenüber einem zivilrechtlichen Prozess. Zudem ist das Mahnverfahren in seiner Durchführung sehr einfach.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist in vielen Fällen nicht notwendig, auch wenn dies bei komplizierten Fällen und im Falle eines Widerspruchs stets ratsam ist.
Die Mahngerichte der Bundesländer bieten ein automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren an, bei dem sich der Antrag für den Mahnbescheid auch online ausfüllen lässt. Solch ein Online-Mahnbescheid hat die gleiche Wirkung wie ein auf anderem Wege beantragter Bescheid, da hier nur die Antragstellung über das Internet abläuft. Der Mahnbescheid selbst wird wie immer postalisch zugestellt. Zudem zieht der Mahnbescheid auch online dieselben Kosten nach sich.
Mahnbescheid bezahlen?
Für den Schuldner stellt sich die Frage, wie er auf einen gerichtlichen Mahnbescheid reagieren soll. Muss oder sollte er bezahlen? Kann er den Bescheid ignorieren?
Untätig zu bleiben ist hier die schlechteste Option. Denn wenn Sie die Frist von zwei Wochen verstreichen lassen, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen und eine Zwangsvollstreckung durchführen lassen.
Jedoch muss nicht jeder gerichtliche Mahnbescheid bezahlt werden. Der Grund hierfür: Das Gericht prüft nicht, ob die Forderungen, die der Antragsteller erhebt, tatsächlich bestehen. Beim Antrag zählen nur formale Richtigkeit und Plausibilität. Daher ist es möglich, dass unberechtigte Forderungen gestellt werden.
In einem solchen Fall sollte nicht bezahlt, sondern Widerspruch eingelegt werden. Dies ist dank mitgeschicktem Formular relativ einfach.
Sind die erhobenen Forderungen jedoch berechtigt, sollte der Mahnbescheid bezahlt werden. Denn jeder Aufschub erhöht die berechtigten Ansprüche durch Zinsen oder aber weitere Gerichtskosten. Im Zweifel und bei komplizierten Sachverhalten sollte aber in jedem Fall ein Anwalt konsultiert werden.
Mahnbescheid und Schufa
Führt ein Mahnbescheid zu einem negativen Schufa-Eintrag? Grundsätzlich ist es durchaus möglich, dass ein gerichtliches Verfahren bei der Schufa eingetragen wird. Hier ist aber wichtig zu wissen, dass die Information nicht über die Gerichte erfolgt. Diese geben keine Informationen an die Schufa weiter, schon gar nicht automatisch.
Wenn es zu einer Eintragung kommt, so ist dies also auf den Gläubiger zurückzuführen. Diesem steht es frei, eine Mitteilung über den Mahnbescheid weiterzugeben. Falls ein Schuldner gegen einen solchen Eintrag vorgehen möchte, sollte er sich in jedem Fall anwaltliche Beratung einholen.
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