Nicht immer haben Kinder das Glück, bei beiden Elternteilen aufzuwachsen. Leben die Eltern nicht zusammen oder haben sie sich getrennt, muss der Elternteil Kindesunterhalt zahlen, der das Kind nicht in der Obhut hat. Leider kommt es immer wieder vor, dass der Unterhaltspflichtige seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Der Elternteil, der das Kind betreut, kann den Kindesunterhalt auf rechtlichem Wege durchsetzen. Eine Möglichkeit ist die Lohnpfändung wegen fehlendem Unterhalt für das Kind.
Lohnpfändung wegen Kindesunterhalt kurz zusammengefasst
Ja, die Lohnpfändung wegen unterbliebener Kindesunterhaltszahlungen ist möglich, wenn der das Kind betreuende Elternteil einen Unterhaltstitel erwirkt und dieser dem Zahlungspflichtigen zugestellt wird.
Anschließend kann für die Lohnpfändung wegen fehlendem Kindesunterhalt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht beantragt werden.
Nein. Die Pfändungsfreigrenze laut Pfändungstabelle wird bei der Pfändung von Kindesunterhalt nicht herangezogen.
Inhalt
Lohnpfändung bei fehlendem Kindesunterhalt: Unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?
Gerade wenn ein Gericht oder das Jugendamt die Unterhaltspflicht eines Elternteils für das Kind feststellt, muss die verpflichtete Person diese Zahlungen zwingend an das unterhaltsberechtigte Kind oder den das Kind betreuenden Partner leisten.
Wer seiner Unterhaltspflicht nicht freiwillig nachkommt, muss damit rechnen, dass dieser Unterhalt im Wege einer Pfändung durchgesetzt und eingetrieben werden kann. Eine Möglichkeit ist die Lohnpfändung wegen Kindesunterhalt unter folgenden Voraussetzungen:
- Bestehen einer Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind
- vollstreckbarer Unterhaltstitel
- keine freiwillige Zahlung des Kindesunterhalts
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Keine Lohnpfändung wegen fehlendem Kindesunterhalt ohne Unterhaltstitel
Kommt der Unterhaltspflichtige einer (schriftlichen) Aufforderung zur Unterhaltszahlung nicht nach, hat der das Kind betreuende Elternteil die Möglichkeit, einen Unterhaltstitel zu erwirken, ggf. mithilfe von einem Anwalt. Mit einer Unterhaltsklage vor Gericht kann Kindesunterhalt eingefordert werden. Die gerichtliche Entscheidung hierüber bildet den Vollstreckungstitel für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt zahlt.
Auch außergerichtliche Unterhaltstitel sind möglich, insbesondere:
- Jugendamtsurkunde über Ansprüche auf Kindesunterhalt
- notarielles Schuldanerkenntnis des Unterhaltspflichtigen
- anwaltlicher Vergleich mit Vollstreckbarkeitserklärung
Wie erfolgt die Lohnpfändung bei fehlendem Kindesunterhalt?
Eine Lohnpfändung trifft den Schuldner, sprich den Unterhaltspflichtigen besonders hart. Denn sie setzt direkt beim Arbeitgeber an. Er erhält den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und muss nun den pfändbaren Lohn direkt an den Unterhaltsberechtigten bzw. den anderen Elternteil überweisen.
Normalerweise gilt bei der Gehaltspfändung die Pfändungsfreigrenze laut Zivilprozessordnung (ZPO). Diese muss der Arbeitgeber normalerweise berücksichtigen, wenn er berechnet, wie viel Geld er an den Gläubiger zu überweisen hat.
Bei Kindesunterhalt wird die Lohnpfändung jedoch ohne Berücksichtigung dieser Grenze durchgeführt. Das heißt, dass das Vollstreckungsgericht die Pfändungstabelle, nach welcher der Pfändungsfreibetrag bemessen wird, nicht berücksichtigt.
Mehr zur Lohnpfändung im Video
Bildnachweise:
– istockphoto.com/4774344sean
– fotolia.com/kwarner
– istockphoto.com/Vladstudioraw