Für viele Menschen wirkt das Insolvenzverfahren wie die letzte Möglichkeit, der Schuldenfalle zu entkommen. Wenn Ihre monatlichen Verpflichtungen nicht durch Ihr Einkommen gedeckt werden kann, dann gelten Sie als überschuldet. Vielleicht ist dann auch für Sie das Insolvenzverfahren eine Option, die Sie in betracht ziehen können.
Doch welche Kosten können beim Insolvenzverfahren tatsächlich auf Sie als Schuldner zukommen? Müssen Sie die Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren selbst übernehmen? Wie rechnet ein Anwalt seine Gebühren im Insolvenzverfahren gemäß RVG an? Wie lassen sich die Kosten bei einem Insolvenzverfahren berechnen bzw. vorhersehen, sodass Sie nicht unangenehm überrascht werden? dieser Beitrag beantwortet wichtige Fragen zum Insolvenzverfahren und seinen Kosten.
Kosten im Insolvenzverfahren kurz zusammengefasst
Die Kosten für ein Insolvenzverfahren muss der Schuldner selbst tragen. Auch die Privatinsolvenz ist damit nicht kostenlos.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse, also jenem Vermögen, welches dem Schuldner vor der Insolvenzeröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
Kann der Schulden die Kosten vom Insolvenzverfahren nicht aufbringen, darf er die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.
Inhalt
Verfahrenskosten während der Insolvenz – welche Kosten fallen allgemein an?
Um zu klären, welche Kosten im Insolvenzverfahren auf Sie als Schuldner zukommen können, ist es hilfreich, zu wissen, welche kosten im Allgemeinen im Verfahren anfallen. Dabei ist festzuhalten, dass sich die Kosten nicht allein auf die reinen Verfahrenskosten beschränken müssen. Stattdessen können zusätzliche Posten anfallen, die Sie bedenken müssen, wenn Sie beispielsweise einen Anwalt engagieren.
Insolvenzverfahren – Kosten des Verfahrens an sich
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten für das Verfahren und den Auslagen und Vergütungen für den Insolvenzverwalter bzw. die Mitglieder des Gläubigerausschusses. Letztere Kosten werden in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters innerhalb der Kosten für ein Insolvenzverfahren regeln §§ 1-9 der InsVV. Seine Vergütung richtet sich nach der Höhe der Insolvenzmasse, also nach Ihrem umzuverteilendem Vermögen. Die Vergütung ist gestaffelt, sodass ihr Anteil bei steigender Insolvenzmasse abnimmt. Während von den ersten 25.000 Euro der Masse 40 Prozent an den Insolvenzverwalter gehen, sind es für die nächsten 50.000 Euro nur noch 25 Prozent.
Beläuft sich Ihre Insolvenzmasse also auf 30.000 Euro, erhält der Insolvenzberater 10.000 Euro (40 % von 25.000) plus 1.250 Euro (25 % von 5.000), also insgesamt 11.250 Euro.
Teilbetrag der Insolvenzmasse | Anteil des Insolvenzverwalters in Prozent |
---|---|
0-25.000 € | 40 % |
25.001-50.000 € | 25 % |
50.001-250.000 | 7 % |
250.001-500.000 | 3 % |
500.001-25.000.000 | 2 % |
25.000.001-50.000.000 | 1 % |
ab 50.000.001 | 0,5 % |
Die Kosten im Insolvenzverfahren für die Mitglieder des Gläubigerausschusses fallen in der Regel niedriger aus. Diese erhalten einen Stundensatz, der nach § 17 InsVV „regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde“ beträgt.
Neben diesen Kosten für das Insolvenzverfahren, die sich eher auf die daran Mitwirkenden beschränken, gibt es die eigentlichen Gerichtskosten für das Verfahren. Auch hierfür regelt ein Gesetz die Kosten. In diesem Fall ist es das Gerichtskostengesetz (GKG), welches ein Kostenverzeichnis beinhaltet. Auch diese Kosten sind in der Regel relativ und richten sich nach dem Streitwert, also in diesem Fall nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Dies geht aus § 58 GKG hervor. Nicht nur für die Verbraucherinsolvenz, auch in der Regelinsolvenz werden die Kosten in weiten Teilen wie hier beschrieben behandelt.
Streitwert bis ... € | Gebühr ... € |
---|---|
500 | 38 |
1.000 | 58 |
2.000 | 98 |
3.000 | 119 |
4.000 | 140 |
5.000 | 161 |
Für den Fall, dass ein Gläubiger den Antrag stellt, richten sich die Kosten für das Insolvenzverfahren nach seiner Forderung und nur dann nach der Insolvenzmasse, wenn ihr Wert geringer ist.
Andere Kosten im Insolvenzverfahren
Neben den Verfahrenskosten kann die Insolvenz noch andere Kosten mit sich bringen, die Sie berücksichtigen müssen. So zum Beispiel, wenn Sie sich für das Verfahren rechtlichen Beistand suchen. So können zur eigentlichen Insolvenz noch die Kosten bzw. Gebühren für einen Anwalt hinzukommen. Auch diese sind gesetzlich geregelt und im Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Allein die Beratung, ob ein Mandant ein Insolvenzverfahren eingehen soll, ist geregelt. Ein Beratungsgespräch kostet den Schuldner 190 Euro, ein Gutachten kostet 250 Euro.
Für die gerichtliche Tätigkeit fallen Gebühren an, die nach RVG mit dem Faktor 1,0 multipliziert werden. Auch diese richten sich nach dem Gegenstandswert, also der Insolvenzmassen. Als anrechenbarer Mindestwert sind in § 28 Abs. 1 S. 2 RVG 4.000 Euro angegeben. In diesem günstigsten Fall können die Kosten im Insolvenzverfahren für den Anwalt sich auf 245 Euro belaufen. Allerdings kommen Umsatzsteuer und eventuell Auslagenpauschalen hinzu, also sollten Sie mit etwas über 300 Euro rechnen.
Wer trägt die Kosten in einem Insolvenzverfahren?
In der Regel muss der Schuldner die Kosten für das Insolvenzverfahren selbst zahlen. Gläubiger zahlen im Regelfall nichts. Eines der Kriterien dafür, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird ist deshalb, dass das Vermögen des Schuldners ausreicht, um zumindest die Verfahrenskosten zu tragen. Verfügt der Schuldner nicht über ausreichende Mittel, können die Kosten für ein Insolvenzverfahren durch Stundung erst nach erfolgter Restschuldbefreiung bezahlt werden.
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