Gelegentlich wird über den Konkurs von Unternehmen gesprochen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird „Konkurs“ dabei wie „Pleite“ verwendet. Wenn in diesem Sinne eine Firma Konkurs eröffnen muss, ist sie also finanziell am Ende.
Doch was genau wird eigentlich mit „Konkurs“ bezeichnet? Welche Bedeutung hat dieser Begriff? Im Folgenden möchten wir klären, was es mit dem Konkurs eines Unternehmens auf sich hat. Wie verhält sich der Konkurs zur Insolvenz? Ist er im Insolvenzrecht geregelt? Lesen Sie weiter, um Näheres zu erfahren.
Genauere Informationen zu dieser Gesetzesänderung, mit der EU-Recht in deutsches Recht umgesetzt wurde, finden Sie in unserem Ratgeber über die Restschuldbefreiung.
Konkurs kurz zusammengefasst
Jemand ist pleite. Der Konkurs bezeichnet im Allgemeinen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Schuldners.
Als geregeltes Verfahren war der Konkurs in der ehemaligen Konkursordnung gesetzlich fixiert – diese wurde 1999 durch die neue Insolvenzordnung (InsO) abgelöst.
Im Detail weisen Insolvenz- und Konkursverfahren einige Unterschiede auf. Ein wesentlicher Unterschied ist die Restschuldbefreiung, die in der Konkursordnung noch nicht vorgesehen war.
Inhalt
Konkurs – was ist das?
Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig wird, ist oft die Rede vom Konkurs. Doch welche Definition kann für diesen Begriff gegeben werden?
Die Wortherkunft gibt uns für den Konkurs eine bildliche Erklärung: Das lateinische Wort concursus kommt vom Verb concurrere, das „zusammenlaufen“ bedeutet. Es handelt sich bei einem Konkurs also um ein Zusammenlaufen, und zwar konkret der Gläubiger, welche die Zahlung ihrer Forderungen durchsetzen wollen.
Wenn eine Person oder ein Unternehmen in einen solchen Zusammenlauf gerät, so liegt der Grund in der Regel darin, dass sie die Forderungen ihrer Gläubiger nicht mehr bedienen können. Eine Zahlungsunfähigkeit kann also zum Konkurs führen.
Der Konkurs im allgemeinen Sprachgebrauch
Von dieser Wortherkunft ausgehend hat sich eine Bedeutungsverschiebung ergeben: Im heutigen Sprachgebrauch bezeichnet der Konkurs allgemein eine Zahlungsunfähigkeit oder im Speziellen ein geordnetes Verfahren, um aus einer solchen zu herauszufinden.
Wichtig ist aber: Auch wenn der Begriff noch sehr geläufig und stark im Umlauf ist, gibt es den Konkurs rein rechtlich gesehen in Deutschland nicht mehr. Das entsprechende Verfahren, das in der Konkursordnung geregelt war, wurde 1999 mit der dann in Kraft tretenden Insolvenzordnung (InsO) durch das Insolvenzverfahren abgelöst.
Der Konkurs als Verfahren: Ablauf
Ein Konkursverfahren ähnelte im Grunde der heutigen Insolvenz, die es inzwischen abgelöst hat. Ziel war die Befriedigung der Gläubiger, was beim Konkurs entweder zur Liquidation oder Sanierung des Unternehmens führen konnte.
Der Ablauf begann mit der Konkursanmeldung beim Amtsgericht, wodurch das Eröffnungsverfahren eingeleitet wurde. Bei der Eröffnung musste der Konkurs durch Bekanntmachung öffentlich verkündet werden.
Kern des Verfahrens bildete die Konkursmasse. Diese bestand aus de gesamten pfändbaren Vermögen, das der Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens besaß. Diese diente – wie heute die Insolvenzmasse – dazu, die Forderungen der Gläubiger im Rahmen der Möglichkeiten zu befriedigen.
Da die Verfahrenskosten aus dieser Masse bezahlt werden müssen, kam es beim Konkurs häufig zur sogenannten Abweisung mangels Masse. Diese gibt es noch heute im Insolvenzrecht und bezeichnet die Ablehnung des Eröffnungsantrags, weil die Masse nicht zur Deckung der Verfahrenskosten reicht. Inzwischen wurde die Zahl der Abweisungen u.a. durch die Möglichkeit einer Kostenstundung reduziert.
Eigentliches Konkursverfahren
Sobald das Eröffnungsverfahren erfolgreich abgeschlossen war, konnte der eigentliche Konkurs beginnen. Analog zum Insolvenzverwalter war der Konkursverwalter für die Verteilung der Masse an die Gläubiger des Unternehmens zuständig. Mit der Eröffnung des Verfahrens ging die Verwaltung der Konkursmasse an diesen Verwalter über.
Dieser musste nun zunächst die Konkursforderungen der Gläubiger sammeln und prüfen. War die Prüfung abgeschlossen und alle Forderungen festgestellt, konnte die Verteilung vorgenommen werden, sobald genug Barmittel in der Konkursmasse vorhanden waren. Nach Abschluss der Verteilung wurde der Konkurs vom Gericht aufgehoben.
Unterschiede zwischen Konkurs und Insolvenz
Beim Konkurs war noch keine Restschuldbefreiung für natürliche Personen vorgesehen, wie es sie die Insolvenzordnung ermöglicht. Das hieß in der Praxis, dass Schuldner durch das Verfahren nicht nur ihr gesamtes Vermögen in der Befriedigung der Forderungen verloren, sondern hinterher nicht einmal von allen Verbindlichkeiten befreit waren. Im Insolvenzverfahren hat der Schuldner hingegen die Möglichkeit, nach spätestens sechs Jahren einen finanziellen Neuanfang zu machen.
Mit diesem Punkt verwandt ist eine weitere Neuerung: Es gab keine Regelung, um den Konkurs privat durchzuführen. Ein Privatkonkurs analog zur heutigen Privatinsolvenz existierte nicht. Mit der neuen Insolvenzordnung wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeführt, das es Privatpersonen ermöglicht, eine vereinfachte Insolvenz zu durchlaufen und nach sechs Jahren die oben genannte Restschuldbefreiung zu erlangen.
Konkurs oder Insolvenz anmelden?
Aus den bisherigen Erläuterungen wird deutlich: Wenn heutzutage eine Privatperson oder ein Unternehmen in eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gerät, so können sie als Ausweg nicht in den Konkurs gehen, da es diesen rechtlich gesehen in Deutschland nicht mehr gibt. Stattdessen steht als Alternative zum Konkurs für eine Privatperson die Verbraucherinsolvenz offen. Für Unternehmen gibt es die Regelinsolvenz.
Konkurs und Insolvenz stehen letztlich beide für erhebliche finanzielle Probleme und hohe Schulden. Wer in eine solche Situation zu geraten droht oder sich bereits in einer solchen befindet, sollte sich so rasch wie möglich um professionelle Unterstützung bemühen. Hilfe bieten zum Beispiel Schuldnerberatungsstellen oder Anwälte für Insolvenzrecht.
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