Schuldner, die auf böswillige oder leichtsinnige Weise die Vermögensinteressen ihrer Gläubiger gefährden, müssen auch heute noch mit empfindlichen Strafen rechnen. Die Rede ist von Insolvenzstraftaten bzw. Bankrottstraftaten, die mit der Eröffnung oder Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Zusammenhang stehen.
Der folgende Ratgeber beschäftigt sich mit der Insolvenzverschleppung als Straftat.
Er beantwortet unter anderem folgende Fragen: Was bedeutet Insolvenzverschleppung? Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung? Hat diese Straftat noch weitere Folgen? Wie können die verantwortlichen Personen eine Verschleppung vermeiden?
Insolvenzverschleppung kurz zusammengefasst
Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, müssen innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenz beantragen. Das gilt z. B. für die GmbH und die AG.
Ein Unternehmen ist bereits dann insolvent, wenn es auf lange Sicht seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vollumfänglich nachkommen kann. Wann das konkret der Fall ist, muss in jedem Einzelfall individuell beurteilt werden.
Eine solche Insolvenzverschleppung ist strafbar. Den Verantwortlichen droht neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch eine zivilrechtliche Haftung.
Inhalt
Was ist Insolvenzverschleppung?
Unternehmen, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind oder denen auch nur die Zahlungsunfähigkeit droht, befinden sich in einer wirtschaftlichen Krise. Wenn Investitionen sich (noch) nicht auszahlen, fällige Zahlungseingänge ausbleiben oder laufende Kredite nicht mehr bedient werden können, gerät ein Unternehmen schnell in die finanzielle Schieflage. Seine Existenz steht auf dem Spiel.
Geschäftsführer tragen in dieser Situation eine besondere Verantwortung. Sie werden versuchen, das Unternehmen wieder auf Erfolgskurs zu bringen und es zu sanieren. Doch das allein reicht nicht. Verantwortliche Unternehmer, die zu spät Insolvenz anmelden, gefährden nicht nur ihr Unternehmen und dessen mögliche Sanierung im Rahmen der Regelinsolvenz. Sie riskieren außerdem eine Anzeige und Strafe wegen Insolvenzverschleppung.
Der Grund für diese Strafbarkeit liegt im deutschen Insolvenzrecht. Es schützt zuerst die Gläubiger und deren Interessen. Wenn ein Unternehmer seine Gläubiger schädigt, muss er damit rechnen, dass diese ihn wegen Insolvenzverschleppung anzeigen bzw. einen entsprechenden Strafantrag stellen.
Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung ist eng an das Vorliegen einer (drohenden) Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung geknüpft. Sie wird in der Regel nach dem Zusammenbruch des Unternehmens festgestellt, wenn also die Zahlungen eingestellt wurden oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Wann liegt Insolvenzverschleppung vor? – Der Straftatbestand
Strafbar machen können sich die verantwortlichen Vertreter des Unternehmens, wenn …
- sie trotz Kenntnis der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens
- keinen Antrag auf Insolvenzeröffnung
- innerhalb von drei Wochen stellen.
Vor allem Geschäftsführer, aber auch andere Verantwortliche mit einer herrschenden Stellung im Unternehmen und mitunter sogar Gesellschafter sollten diese Antragsfrist kennen.
Insolvenzverschleppung: Nur bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens
Wann Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vorliegt, regelt ebenfalls die Insolvenzordnung:
Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, …
„wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“
Der Begriff der Überschuldung ist in § 19 Abs. 2 InsO legaldefiniert:
„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“
Insolvenzverschleppung bei einer GmbH: Wen trifft die Antragspflicht?
Die Pflicht, Insolvenz zu beantragen, trifft insbesondere die Geschäftsführer einer juristischen Person wie der GmbH. Aber auch bei anderen Kapitalgesellschaften wie AG, KG, GmbH & Co. KG besteht eine solche Antragspflicht.
Wird kein Insolvenzantrag gestellt, haftet der Geschäftsführer. Aber auch die faktische Organperson kann zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie zwar nicht die Geschäftsführung innehat, aber eine beherrschende Stellung im Unternehmen einnimmt.
Hat ein Unternehmen keine Führung, so können auch einzelne Gesellschafter haften, wenn sie der Antragspflicht nicht rechtzeitig nachkommen.
Achtung: Eine Verschleppung der Insolvenz ist auch dann gegeben, wenn der Insolvenzantrag verspätet oder fehlerhaft gestellt wurde. Die Antragspflicht erlischt auch nicht, wenn eine dritte Person die Insolvenz Ihres Unternehmens beantragt hat. Wenn ein Gläubiger die Regelinsolvenz beantragt, muss der Geschäftsführer trotzdem tätig werden und einen eigenen Insolvenzantrag stellen.
Privatpersonen bzw. Verbrauchern droht hingegen keine Strafe wegen Insolvenzverschleppung. Als natürliche Personen können sie Verbraucherinsolvenz anmelden, sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Selbst bei eindeutiger Überschuldung sind sie in der Regel nicht verpflichtet, Insolvenz anzumelden. Für dieses Privatinsolvenzverfahren gelten keine Fristen.
Was passiert bei Insolvenzverschleppung? – Welche Strafe droht
Der Verschleppung der Insolvenz stellt eine Straftat dar. Unterlässt es die verantwortliche Person trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, rechtzeitig den Insolvenzantrag zu stellen, so droht ihr
- eine Geldstrafe
- oder eine unter Umständen mehrjährige Freiheitsstrafe
- eine fünfjährige Sperre als Geschäftsführer
Das genaue Strafmaß für Insolvenzverschleppung ergibt sich aus § 15a InsO: Es beträgt für die vorsätzliche Insolvenzverschleppung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die fahrlässige Insolvenzverschleppung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Im schlimmsten Fall kommt auch eine Anzeige wegen Betrug, Untreue oder Unterschlagung in Betracht.
Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Neben der Frage, ob die Insolvenz vorsätzlich oder fahrlässig verschleppt wurde, spielen auch der verursachte Schaden und die Dauer der Verschleppung eine wesentliche Rolle.
Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage, sollten die Verantwortlichen daher schnell handeln und das Risiko einer Insolvenzverschleppung vermeiden.
Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Unternehmer die Insolvenz verschleppt, kann der Gläubiger einen Strafantrag bzw. Strafanzeige wegen Insolvenzverschleppung erstatten. Wenn sich dann Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht ergeben, muss die Staatsanwaltschaft ermitteln und den Sachverhalt aufklären.
Es ist jedoch nicht erlaubt, dass Gläubiger eine solche Anzeige missbräuchlich dafür nutzen, um ihre Schuldner unter Druck zu setzen. Wer dies tut und dabei falsche Angaben macht, bekommt es unter Umständen selbst mit der Staatsanwaltschaft zu tun, und zwar wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB.
Wie kann ich Insolvenzverschleppung vermeiden?
Geschäftsführer bzw. andere Verantwortliche sollten stets über die wirtschaftliche Situation ihres Unternehmens informiert sein, um rechtzeitig reagieren zu können. Und auch dann ist die Gratwanderung zwischen Unternehmensrettung und Insolvenzstraftat nicht einfach zu bewältigen. Denn das Insolvenzrecht ist sehr komplex und nicht immer leicht zu verstehen.
Schon die Frage, wann die dreiwöchige Frist für die Antragsstellung beginnt, ist nicht immer leicht zu beantworten. Auch die Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist nicht immer einfach.
Bei Kaufleuten und Unternehmen ist es nicht ganz unüblich, auch einmal in die roten Zahlen zu rutschen, weil Kredite aufgenommen oder Investitionen getätigt werden. So kann es passieren, dass das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr eindeutig deckt. Nicht jede finanzielle Schwierigkeit ist demnach als Überschuldung zu werten.
Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung in § 19 Abs. 2 InsO zu berücksichtigen:
„… es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“
Wann eine solche Fortführung bzw. „Rettung“ des Unternehmens noch möglich ist, muss anhand des jeweiligen Falles beurteilt werden, und zwar anhand der Frage, ob es noch „lebensfähig“ ist und in absehbarer Zeit wieder kostendeckend wirtschaften kann. Diese Prognose erfordert eine Sonderbilanz, die auf die konkrete Schuldensituation der Firma zugeschnitten ist.
Unternehmer fühlen sich in solchen schwierigen Situationen unter Umständen überfordert und zögern, weil sie unsicher sind, wie genau sie sich verhalten sollen. Es ist allerdings nicht ratsam, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unnötig hinauszuzögern.
Hier kann ein professioneller Schuldenberater weiterhelfen, weil er mit der rechtlichen Materie vertraut ist und rechtzeitig Schadensbegrenzung betreiben kann. Er kann dem Unternehmen insbesondere folgende Hilfestellungen bieten:
- Prüfung, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt
- Beratung zur Unternehmenssanierung
- Prüfung, ob ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden muss
- Unterstützung bei der Beantragung der Insolvenz
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Sandra
12. Dezember 2019 um 16:12 Uhr
wenn jemand aufmacht firma, aber läst sie jemanden anderen auf deren namen eintragen als GmbH und nach paar jahren ist die firma insolvent aber die person hat keine ahnung davon, bis zum eröffnen des insolvenzverfahrens. Wie schlimm steht es vor diese person und besteht noch möglichkeit da rauszukommen obwohl ist schon rede von insolvenzverschleppung?
Marco
21. August 2019 um 17:26 Uhr
Hallo liebes Team,
ich warte seit fast 3 Monaten auf die Begleichung mehrere offene Rechnungen in höhe von ca. 11.000 EUR stand heute von einem Unternehmen, trotz mehrfacher bitte diese zu begleichen. Ich habe auch mehrer Möglichkeiten angeboten einer Ratenzahlung, es wurden mir immer wieder Versprechungen gemacht diese Summe zu begleichen. Aber leider ist dies bis heute nicht geschehen. Immer wieder teilte mir man verschiedene Gründe mit warum man die offenen Rechnungen nicht bezahlt, welche für mich wie ständige Ausreden klingen. Ich weiß aber sicher, dass diese Firma in einer finanziellen Schieflage steckt und wohl eigentlich Insolvent ist aber dies Versucht zu umgehen, nicht nur ich habe Forderungen an diese Firma, sondern auch andere haben offene Rechnung die nicht bezahlt werden von dieser Firma. Ich vermute dahinter eine Insolvenzverschleppung. Die Frage die ich habe ist, was kann ich tun um mein Geld zu bekommen, nicht nur den derzeit offenen Betrag (ca.11.000EUR) sondern auch die vereinbarte Summe bis zum ende des Jahres bzw. wie kann ich eine Prüfung der Firma beantragen bezogen auf Insolvenz/Insolvenzverschleppung?
Ich freue mich auf Ihr Feedback. Vielen Dank
Mike
7. August 2019 um 16:43 Uhr
Hallo liebes Team,
liegt auch dann eine strafbare Insolvenzverschleppung vor, wenn die Gläubiger auf ihre Forderung verzichten oder keine Anzeige erstatten möchten?
Danke
privatinsolvenz.net
9. August 2019 um 15:12 Uhr
Hallo Mike,
es gelten die gesetzlichen Vorgaben nach § 15a InsO: „Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen.“ Nähere Informationen erhalten Sie bei einem Anwalt für Insolvenzrecht.
Ihr Team von privatinsolvenz.net
frank s.
1. Juli 2019 um 17:57 Uhr
liegt eine Insolvenzverschleppung vor wenn ein Arbeitgeber seit mehr als 3 Wochen
von seiner Unfähigkeit zur Zahlung der anstehenden löhne weiß ?
privatinsolvenz.net
5. Juli 2019 um 15:16 Uhr
Hallo Frank,
ein Unternehmen macht sich der Insolvenzverschleppung schuldig, wenn es innerhalb von drei Wochen keinen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellt, obwohl es Kenntnis von seiner Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit hat.
Ihr Team von privatinsolvenz.net
Marc
5. Juni 2019 um 15:28 Uhr
Wo kann man die insolvenzverschleppung anzeigen ?
privatinsolvenz.net
7. Juni 2019 um 15:29 Uhr
Hallo Marc,
Sie können eine entsprechende Strafanzeige bei einer Polizeidienststelle Ihrer Wahl einreichen.
Ihr Team von privatinsolvenz.net